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Betriebliches Eingliederungsmanagement

Brauchen Sie Hilfe bei der Umsetzung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements? Wir unterstützen Sie gerne z. B. beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung, bei der Implementierung von Prozessen, Aufbau eines Dokumentationssystems, Evaluation des betrieblichen Eingliederungsmanagements, Schulung von Fallmanagern/Ansprechpersonen, BEM-Beauftragten und Führungskräften.

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung (§ 167 Abs. 2 SGB IX) seit 2004. Es ist auch und vor allem ein wichtiges Handlungsfeld im Hinblick auf das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM), auf älter werdende Belegschaften, steigende Zahlen bei den chronischen Erkrankungen, auf die Verbesserung der Mitarbeiterzufriedenheit und nicht zuletzt im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit bei der Gewinnung von Fachkräften.
BEM ergänzt den Arbeits- und Gesundheitsschutz nach dem Arbeitsschutz- (ASchG) bzw. dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) zum – möglichst integrierten - System der Betrieblichen Gesundheit insgesamt.

Abbildung Gesundheitshaus

Der Arbeitgeber muss nach sechs Wochen zusammenhängender oder unterbrochener Arbeitsunfähigkeit innerhalb der letzten zwölf Monate aktiv werden und mit Zustimmung des/der Beschäftigten gemeinsam mit weiteren betrieblichen Akteuren Möglichkeiten zur Überwindung/Vermeidung von Arbeitsunfähigkeit und zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses klären. Die Vorschrift gilt für alle Beschäftigten. § 167 Abs. 2 SGB IX gilt auch für alle Betriebe.
Der im Gesetz vorgesehene Verantwortliche ist der Arbeitgeber. Dieser muss nicht zwingend selbst tätig werden, sondern kann seine Pflichten auch an einen BEM-Beauftragten delegieren, solange die Erfüllung sichergestellt ist. Diese Pflichten sind:

  • Kontaktaufnahme mit dem/der betroffenen Beschäftigten nach sechs Wochen kumulierter oder zusammenhängender Arbeitsunfähigkeit innerhalb von zwölf Monaten
  • Laufende Einbindung und Aufklärung des/der Beschäftigten; diese/r muss jedem weiteren Schritt zustimmen
  • Hinzuziehung der Interessenvertretung nach § 176 SGB IX sowie ggf. der Schwerbehindertenvertretung
  • Bei Bedarf: Hinzuziehung des Betriebsarztes
  • Bei Bedarf: Kooperation mit externen Partnern wie z.B. den Sozialversicherungsträgern oder den Integrationsämtern

Durch Modellprojekte (EIBE, Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, 8-Punkte-Plan und Diskussionsforum SGB IX) und durch zahlreiche Dienstleistungsaufträge von öffentlichen und privaten Unternehmen (Beratung zur Implementierung des BEM, Erstellung von Betriebs-/Dienstvereinbarungen, Systemverbesserungen, externes Fallmanagement in mehreren Hundert Fällen etc.) konnten wir umfassende Erfahrungen sammeln und Erkenntnisse gewinnen, die wir gerne weitergeben:
Sprechen Sie uns an.

Ansprechpartner

Foto von Matthias Mozdzanowski Matthias Mozdzanowski
mozdzanowski@iqpr.de
0221-277599-12