Forum B – Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements
Übersicht
2010
- Beitrag 03/2010 – Klarstellungen zur Stufenweisen Wiedereingliederung (§ 28 SGB IX),Teil III
- Beitrag 02/2010 – Klarstellungen zur Stufenweisen Wiedereingliederung (§ 28 SGB IX),Teil II
- Beitrag 01/2010 – Klarstellungen zur Stufenweisen Wiedereingliederung (§ 28 SGB IX),Teil I
- Aktueller Hinweis – 19. Rehabilitationswissenschaftliches Kolloquium
- BAG Pressemitteilung – 118/09 "Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Stellenbesetzung aufgrund einer vermuteten Behinderung"
2009
- Beitrag 20/2009 – Porsche „Der Erhalt des Anspruchs auf Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX im Krankheitsfalle – Anmerkung zum Urteil des LAG Düsseldorf v. 02.02.2009 – 12 Sa 486/06“
- Beitrag 19/2009 – Gagel „Wirkungsweise des Präventionsverfahrens zur Überwindung von Arbeitsplatzgefährdungen schwerbehinderter Arbeitnehmer nach § 84 Abs. 1 SGB IX“
- Beitrag 18/2009 – Gagel „Irrtümer über Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes nach § 85 SGB IX“
- Beitrag 17/2009 – Welti „Generelle Aufstiegssperre für polizeidienstunfähige Beamte verfassungswidrig – Prüfung im Einzelfall geboten“
- Beitrag 16/2009 – Stähler / Schian „Betriebliches Eingliederungsmanagement und krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Erkrankungen – Anmerkung zu LAG Niedersachsen, Urt. V. 02.02.2009 – 6 Sa 62/09“
- Beitrag 15/2009 – Hillmann-Stadtfeld „Die Beweislast bezüglich ordnungsgemäßer Durchführung von BEM Maßnahmen im Kündigungsschutzprozess“
- Beitrag 14/2009 – Gagel, Dr. A. „Anmerkungen zu Beginn und Dauer der Verpflichtung ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen“
- Beitrag 13/2009 – Gagel „Pools für Überhangpersonal – Bedeutung für die Ansprüche schwerbehinderter Beschäftigter Teil 1“
- Beitrag 12/2009 – Gagel „Begriff der Behinderung – Abgrenzung vom Begriff der Krankheit bei wiederkehrenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen eines Grundleidens“
- Beitrag 11/2009 – Fakhr Shafaei „Annahmeverzug und Schadenersatz bei Betrieblichem Eingliederungsmanagement, Teil II – Anmerkung zu: LAG Rheinland-Pfalz vom 07.03.2008, Az.: 6 Sa 665/07“
- Beitrag 10/2009 – Fakhr Shafaei „Annahmeverzug und Schadenersatz bei Betrieblichem Eingliederungsmanagement, Teil I – Anmerkung zu: LAG Rheinland-Pfalz vom 07.03.2008, Az.: 6 Sa 665/07“
- Beitrag 9/2009 – Gagel „Entschädigung wegen Ablehnung einer Bewerberin unter Hinweis auf ihre Neurodermitis“
- Beitrag 8/2009 – Gagel „Entschädigung nach dem AGG bei Kündigung wegen einer Behinderung“
- Beitrag 7/2009 – Suhre „Restitutionsklage bei rückwirkender Anerkennung der Schwerbehinderung, Anmerkung zur Entscheidung: LAG Hamm vom 25.09.2008, 8 Sa 963/08“
- Beitrag 6/2009 – Suhre „Betriebliches Eingliederungsmanagement – Umsetzung durch Betriebsvereinbarung“,
- Beitrag 5/2009 – Gagel „Problematik der Begrenzung von Ansprüchen für die Vergangenheit bei rückwirkender Ausstellung des Schwerbehindertenausweises / Erteilung von Merkzeichen“
- Stellungnahme zu Beitrag 3/2009 – Ergänzung
- Beitrag 4/2009 – Suhre „Benachteiligung wegen Behinderung – Diskriminierungsverbot vor Inkrafttreten des AGG, Anmerkung zur Entscheidung: BAG vom 03.04.2007, Az.: 9 AZR 823/06“
- Beitrag 3/2009 – Gagel „Aufteilung der Kosten stufenweiser Weidereingliederung zwischen Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern“
- Beitrag 2/2009 – Suhre „Rechtsweg bei Freistellung der Schwerbehindertenvertretung nach § 96 Abs. 4 SGB IX – Anmerkung zu LAG Nürnberg vom 22.10.2007, Az: 6 TA 155/07“
- Beitrag 1/2009 – Hillmann/Gagel „Die Ermittlung des Zeitpunkts für die Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX“
2008
- Beitrag 19/2008 – Gagel „Entbehrlichkeit des Betrieblichen Eingliederungsmanagements nur bei Nachweis der Aussichtslosigkeit – Anmerkung zu BAG, Urt. v. 23.04.2008, 2 AZR 1012/06-“
- Beitrag 18/2008 – Gagel „Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) – Mitbestimmung bei der Regelung und Mitwirkung bei der Durchführung-“
- Beitrag 17/2008 – Wolf „Unterschiedliche Sachverständigeneinschätzung bei Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – Anmerkung zum Urteil: LAG Rheinland-Pfalz vom 10.01.2008, Az.: 11 Sa 579/07“
- Beitrag 16/2008 – Georgi, Anja „Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung bezüglich ihrer Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss und bei der innerbetrieblichen Organisation der Arbeitssicherheit Teil II“
- Beitrag 15/2008 – Georgi, Anja „Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung bezüglich ihrer Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss und bei der innerbetrieblichen Organisatioin der Arbeitssicherheit Teil I“
- Rechtsprechungshinweis 2/2008 – Hinweis auf anstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zum Schwerbehindertenrecht
- Beitrag 14/2008 – Schian, M. „Betriebliches Eingliederungsmanagement nur bei Beteiligung des Betriebsrats ordnungsgemäß“
- Beitrag 13/2008 – Kiesche „Krankenrückkehrgespräche durch das Betriebliche Eingliederungsmanagement abschaffen: Zum Ablöseprinzip bei Betriebsvereinbarungen“
- Stellungnahme zu Beitrag 10/2008 – Stellungnahme von Herrn Heckmann mit Anmerkung
- Beitrag 12/2008 – Gagel „Klarstellungen zu § 82 SGB IX“
- Beitrag 11/2008 – Wolf „Beweislastverteilung bei nicht durchgeführtem BEM und außerordentlicher krankheitsbedingten Kündigung – Anmerkung zum Urteil: ArbG Naumburg vom 06.09.2007 AZ.: 1 Ca 956/07“
- Beitrag 10/2008 – Gagel „Gefestigte Strukturen des § 90 Abs. 2a SGB IX und einige Unklarheiten“
- Beitrag 9/2008 – Schian, M. „Die kündigungsrechtliche Bedeutung des BEM (§ 84 Abs. 2 SGB IX) nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“
- Beitrag 8/2008 – Gagel „Darlegungs- und Beweislast bei der Durchsetzung des Anspruchs aus § 81 Abs. 4 SGB IX“
- Beitrag 7/2008 – Schian, M., Faber „Rechtliche und organisatorische Aspekte des Datenschutzes im Betrieblichen Eingliederungsmanagement, Teil 2“
- Beitrag 6/2008 – Wolf „Zum Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen nicht durchgeführtem BEM“
- Rechtsprechungshinweis 1/2008 – Hinweis auf anstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zum Schwerbehindertenrecht
- Beitrag 5/2008 – Wolf „Zur Frage der dogmatischen Einordnung der Mitwirkungshandlung des Beschäftigten im BEM als Obliegenheit“
- Beitrag 4/2008 – Gagel „Zweifel an der Wirksamkeit des § 59 BAT (jetzt § 33 Abs. 3 TVöD-AT) in Bezug auf Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung“
- Beitrag 3/2008 – Schian, M., Faber „Rechtliche und organisatorische Aspekte des Datenschutzes im Betrieblichen Eingliederungsmanagement, Teil 1“
- Beitrag 2/2008 – Gagel, Schian, M. „Bedeutung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX im Zustimmungsverfahren nach §§ 85ff. SGB IX“
- Beitrag 1/2008 – Wolf „Die Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers bei Maßnahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX“
2007
- Beitrag 26/2007 – Gagel „Erforderlichkeit der betrieblichen Prävention nach § 84 SGB IX in der sechsmonatigen Wartefrist nach § 1 Abs. 1 KSchG“
- Rechtsprechungshinweis 4/2007 – Hinweis auf anstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zum Schwerbehindertenrecht
- Beitrag 25/2007 – Wolf „Entschädigungsanspruch nach § 81 Abs. 2 SGB IX für Bewerber mit einem GdB von weniger als 50 wegen Benachteiligung bei einer Stellenbesetzung“
- Beitrag 24/2007 – Gagel „Zur Unterhaltssicherung während Stufenweiser Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX / § 74 SGB V“
- Beitrag 23/2007 – Gagel „Verfassungskonforme Auslegung des § 90 Abs. 2a SGB IX“
- Beitrag 22/2007 – Gagel „Irrtümer über die Entbehrlichkeit der Verfahren nach § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX“
- Beitrag 21/2007 – Gagel „Folgen der unterlassenen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung im Beamtenrecht“
- Beitrag 20/2007 – Winkler „Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Abschluss einer Integrationsvereinbarung“
- Beitrag 19/2007 – Wolf „Die Bedeutung des § 84 Abs. 1 SGB IX im Kündigungsschutz – zugleich Anmerkung zu: BAG Urteil v. 07.12.2006 – 2 AZR 182/06 -“
- Beitrag 18/2007 – Gagel „Bedeutung von § 84 Abs. 1 SGB IX im Kündigungsschutzverfahren“
- Beitrag 17/2007 – Gagel, Schian, M. „§ 84 Abs. 2 SGB IX als gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG“
- Beitrag 16/2007 – Wolf „Die Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 87 BetrVG im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements“
- Beitrag 15/2007 – Gagel, Schian, M. „Aktuelle Rechtsprechung zur Bedeutung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements für den Kündigungsschutz“
- Beitrag 14/2007 – Gagel, Schian, M. „§ 84 Abs. 1 SGB IX gilt auch in der Probezeit“
- Beitrag 13/2007 – Schian, M., Gagel „Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX und Kündigungsschutz – insbesondere: Nachweis der Aussichtslosigkeit eines BEM –“
- Rechtsprechungshinweis 3/2007 – Hinweis auf anstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Schwerbehindertenrecht
- Beitrag 12/2007 – Kaiser, Jastrow, Frohnweiler „EIBE – Erfahrungen bei der Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements“
- Beitrag 11/2007 – Gagel, Schian, M. „Klare Linien zur Vermeidung einer Diskriminierung bei Stellenbesetzung“
- Beitrag 10/2007 – Schian, M. „Betriebliches Eingliederungsmanagement und die Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG“
- Beitrag 9/2007 – Wolf „Keine „offensichtliche Unzuständigkeit“ der Einigungsstelle beim betrieblichen Eingliederungsmanagement“
- Beitrag 8/2007 – Pick „Zum Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Beschäftigung zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX“
- Beitrag 7/2007 – Zipprich „Die „Krankheitskündigung“ und die Prävention von Erkrankungen nach der Lastenhandhabungsverordnung“
- Beitrag 6/2007 – Pick „Zur Prüfkompetenz des MDK im Hinblick auf eine ärztliche Therapieempfehlung – hier: stufenweise Wiedereingliederung“
- Rechtsprechungshinweis 2/2007 – Hinweis auf anstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zum Schwerbehindertenrecht
- Beitrag 5/2007 – Gagel „Begrenzung des Sonderkündigungsschutzes (§ 85 SGB IX) durch § 90 Abs. 2a SGB IX bei Gleichstellungen“
- Beitrag 4/2007 – Gagel „Betriebliches Eingliederungsmanagement und Stufenweise Wiedereingliederung für Beamte“
- Beitrag 3/2007 – Gagel, M. Schian „§ 84 Abs. 2 SGB IX gilt auch für Beamte“
- Beitrag 2/2007 – Ritschel „Der gemeinschaftsrechtliche Begriff der Behinderung“
- Beitrag 1/2007 – Gagel „Keine Stellenbesetzung ohne die Einbeziehung arbeitslos gemeldeter schwerbehinderter Bewerber“
- Rechtsprechungshinweis 1/2007 – Hinweis auf anstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Schwerbehindertenrecht
2006
- Beitrag 18/2006 – Gagel „Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Bedeutung des § 84 Abs. 1 SGB IX für den Kündigungsschutz“
- Beitrag 17/2006 – Beer „Anspruch auf kenntnis- und fähigkeitsgerechte Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX“
- Beitrag 16/2006 – Gagel „Die Rolle der Krankenkassen und des Kassenarztes bei stufenweiser Wiedereingliederung“
- Rechtsprechungshinweis 2/2006 – Hinweis auf anstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Schwerbehindertenrecht
- Beitrag 15/2006 – Gagel „Pflichten des Integrationsamts zur Überprüfung der Wirksamkeit beabsichtigter Kündigung“
- Beitrag 14/2006 – M. Schian „Neuere Rechtsprechung zur Vermutung einer Benachteiligung (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX)“
- Beitrag 13/2006 – Gagel „Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 1 SGB IX bei verhaltensbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis schwerbehinderter Arbeitnehmer“
- Beitrag 12/2006 – Gagel „Frist für die Mitteilung der Schwerbehinderung nach Zugang der Kündigung “
- Beitrag 11/2006 – Faber „Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 1 SGB IX und Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 SGB IX, Teil II“
- Beitrag 10/2006 – Faber „Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 1 SGB IX und Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 SGB IX, Teil I“
- Beitrag 9/2006 – Kohte „Rechtsdurchsetzung im betrieblichen Eingliederungsmanagement“
- Beitrag 8/2006 – Gagel, „Ein Beispiel für Fehlentwicklungen durch Aussparen eines Eingliederungsmanagements nach § 84 SGB IX“
- Beitrag 7/2006 – Gagel, „Verantwortlichkeit bei Zuständigkeitswechsel“
- Rechtsprechungshinweis 1/2006 – Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des EuGH zum Behindertenrecht
- Beitrag 6/2006 – Pick, „Geltung und Bedeutung des § 84 Abs. 2 SGB IX in Kleinbetrieben“
- Beitrag 5/2006 – Schian, M., „Betriebliches Eingliederungsmanagement als Konkretisierung des ultima-ratio-Prinzips bei krankheitsbedingter Kündigung“
- Beitrag 4/2006 – Gagel „Entscheidung des Arbeitsgerichs Lübeck vom 24.11.2005 - 1 Ca 1738/05 - zur Bedeutung des BEM für krankheitsbedingte Kündigungen und die Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess“
- Beitrag 3/2006 – Dalitz „Informationsfluss und Datenschutz beim betrieblichen Eingliederungsmanagement“
- Beitrag 2/2006 – Feldes „Hinweis auf eine Arbeitshilfe zum betrieblichen Eingliederungsmanagement“
- Beitrag 1/2006 – Gagel „Anforderungen und Zumutbarkeit der kenntnis- und fähigkeitsgerechten Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX“
2005
- Beitrag 10/2005 – M. Schian, Gagel „Zur Berechnung der Sechs-Wochen-Frist des § 84 Abs. 2 SGB IX (§ 74 SGB V / § 28 SGB IX)“
- Stellungnahme zu Beitrag 10/2005 Stellungnahme von Dr. Friedrich Mehrhoff
- Beitrag 9/2005 – Gagel „Stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 SGB V / § 28 SGB IX)“
- Stellungnahme zu Beitrag 9/2005 – Stellungnahme von Dr. Hartmut Haines und Olaf Liebig
- Beitrag 8/2005 – Großmann, Schimanski „Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung an den Vereinbarungen über Integration (§ 83 SGB IX) und Prävention (§ 84 SGB IX)“
- Beitrag 7/2005 – Faber „Bedeutung des § 84 Abs. 1 SGB IX bei der dienstlichen Beurteilung einer schwerbehinderten Proberichterin“
- Beitrag 6/2005 – Brose „Auswirkungen des § 84 Abs. 1 SGB IX auf den Kündigungsschutz bei verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungen, Teil III“
- Beitrag 5/2005 – Brose „Auswirkungen des § 84 Abs. 1 SGB IX auf den Kündigungsschutz bei verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungen, Teil II“
- Beitrag 4/2005 – Brose „Auswirkungen des § 84 Abs. 1 SGB IX auf den Kündigungsschutz bei verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungen, Teil I“
- Beitrag 3/2005 – Dalitz „Betriebsvereinbarung zur Regelung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX“
- Stellungnahme 1 zu Beitrag 3/2005 – Stellungnahme 1 der Rechtsanwältinnen Regine Windirsch und Sigrid Britschgi
- Stellungnahme 2 zu Beitrag 3/2005 – Stellungnahme 2 von Ministerialrat Dr. Hartmut Haines und Regierungsdirektor Olaf Liebig
- Beitrag 2/2005 – Gagel „Regelung des betrieblichen Eingliederungsmanagements durch Betriebsvereinbarung und/oder Integrationsvereinbarung“
- Beitrag 1/2005 – Gagel „Stärkung des Kündigungsschutzes durch § 84 Abs. 1 und 2 SGB IX“
2004
- Beitrag 6/2004 – Gagel „Stufenweise Wiedereingliederung - Voraussetzungen und Möglichkeiten“
- Beitrag 5/2004 – Gagel „Bedeutung des Eingliederungsmanagements (§ 84 Abs. 2 SGB IX) für den Kündigungsschutz, Teil II“
- Beitrag 4/2004 – Gagel „Bedeutung des Eingliederungsmanagements (§ 84 Abs. 2 SGB IX) für den Kündigungsschutz, Teil I“
- Beitrag 3/2004 – Gagel „Eingliederungsmanagement im Öffentlichen Dienst - Verpflichtung zur Mitwirkung bei der ärztlichen Untersuchung nach § 7 Abs. 2 BAT im Lichte des § 84 Abs. 2 SGB IX“
- Beitrag 2/2004 – Gagel „Eingliederungsmanagement auf der Basis der Novelle zum SGB IX und der gemeinsamen Empfehlung nach § 13 Abs. 2 Nr. 8 und 9 SGB IX (GE)“
- Info Nr. 1/2004 – Gagel „Frühzeitige Intervention und Zumutbarkeit anderweitiger Weiterbeschäftigung bei längerer Arbeitsunfähigkeit“
2003
- Info Nr. 1/2003 – Gagel „Merkzeichen ‚H‘ / Pflegezulage nach § 35 BVG“
- SGB IX Info Nr. 15 – Gagel „Replik zu Info Nr. 10 (Konzernschwerbehindertenvertretung)“ und Düwell „Besteht ein Recht der Konzernschwerbehindertenvertretung auf Einberufung einer Versammlung aller Gesamtschwerbehindertenvertretungen?“
- SGB IX Info Nr.12/ – Fakhreshafaei „Das Präventionsverfahren nach § 84 SGB IX“ und Kohte „Rehabilitationsförderung durch Realisierung behinderungsbezogener Teilzeitarbeit“
- SGB IX Info Nr.11/ – Gagel „Anmerkungen zu BAG, Urteil v. 03.12.2002, Az: 9 AZR 481/01“ und Großmann „Thesen zu § 81 SGB IX“
- SGB IX Info Nr.10 – Masuch „Konzernschwerbehindertenvertretung“
- SGB IX Info Nr.6 – Gagel „Bedeutung des § 85 SGB IX und das Verhältnis zum arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz“
- SGB IX Info Nr.1 – Gagel „Arbeitsrechtliche Probleme u.a. im Kontext des SGB IX“
Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 03/2010:
Klarstellungen zur Stufenweisen Wiedereingliederung (§ 28 SGB IX),Teil III
Gagel, „Klarstellungen zur Stufenweisen Wiedereingliederung (§28 SGB IX), Teil III“ in Diskussionsforum B, Beitrag 3/2010 auf www.iqpr.de
Im letzten Teil der Ausführungen zur stufenweisen Wiedereingliederung widmet sich der Autor den Fragen der sozialrechtlichen Einordnung dieses Instruments. Hier wird dargestellt, dass die Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung Leistungen im Rahmen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses sind, die daher der sozialrechtlichen Beitragspflicht unterliegen und einen Anspruch auf Krankengeld ausschließen. Der Autor legt dar, dass es sich hierbei nicht um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, so dass auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung eine Arbeitslosmeldung grundsätzlich möglich bleibt.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 02/2010:
Klarstellungen zur Stufenweisen Wiedereingliederung (§ 28 SGB IX),Teil II
Gagel, „Klarstellungen zur Stufenweisen Wiedereingliederung (§28 SGB IX), Teil II“ in Diskussionsforum B, Beitrag 2/2010 auf www.iqpr.de
In Teil II des Beitrages zur stufenweisen Wiedereingliederung widmet sich der Autor den diesbezüglichen arbeitsrechtlichen Fragen und stellt hierbei fest, dass ein Arbeitgeber generell zur Durchführung einer ihm zumutbaren stufenweisen Wiedereingliederung verpflichtet ist, sofern der Arbeitnehmer ihm eine ärztliche Bescheinigung über Art und Weise sowie Umfang der Maßnahme vorlegt. Der Autor prüft diese Vorgabe in Bezug auf schwerbehinderte sowie nicht behinderte Beschäftigte und unter dem Gesichtspunkt einer gesetzlichen, wie auch privaten Krankenversicherung.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 01/2010:
Klarstellungen zur Stufenweisen Wiedereingliederung (§ 28 SGB IX),Teil I
Gagel, „Klarstellungen zur Stufenweisen Wiedereingliederung (§28 SGB IX), Teil I“ in Diskussionsforum B, Beitrag 1/2010 auf www.iqpr.de
Der Autor beschäftigt sich in Teil I eines dreiteiligen Beitrages mit den Fragen der Stufenweisen Wiedereingliederung und bespricht die in diesem Zusammenhang nach wie vor bestehenden Probleme und Unklarheiten. Teil I des Beitrages befasst sich mit den Rechtsbeziehungen der Beteiligten und den sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten sowie den allgemeinen rechtlichen Grundsätzen, wobei insbesondere die Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis betrachtet wird. Der Beitrag wird fortgesetzt mit Teil II – Verpflichtung des Arbeitgebers zur Mitwirkung an der StW und Teil III – sozialrechtliche Fragestellungen.
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Aktueller Hinweis:
19. Rehabilitationswissenschaftliches Kolloquium
Vom 08.-10. März 2010 findet in Leipzig das 19. Rehabilitationswissenschaftliche Kolloquium statt, veranstaltet von der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Rehabilitationswissenschaften.
Das Kolloquium widmet sich in diesem Jahr dem Schwerpunktthema „Qualität in der Rehabilitation“.
Die Anmeldung ist bis zum 19.02.2010 im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de möglich. Hiernach kann eine Anmeldung noch während der Tagung im Tagungsbüro vor Ort erfolgen.
Das Programm der Veranstaltung
BAG Pressemitteilung Nr. 118/09:
Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Stellenbesetzung aufgrund einer vermuteten Behinderung
Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 20/2009:
Der Erhalt des Anspruchs auf Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX im Krankheitsfalle – Anmerkung zum Urteil des LAG Düsseldorf v. 02.02.2009 – 12 Sa 486/06
(Porsche, „Der Erhalt des Anspruchs auf Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX im Krankheitsfalle“ - Anmerkung zum Urteil des LAG Düsseldorf v. 02.02.2009 – 12 Sa 486/06 in Diskussionsforum B, Beitrag 20/2009 auf www.iqpr.de)
Die Autorin bespricht hier eine Entscheidung des LAG Düsseldorf, welche sich nach der Abkehr des BAG von der bisherigen Rechtsprechung zum Verfall des Mindesturlaubsanspruchs nun mit der Frage des Verfalls des Anspruchs auf Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX zu befassen hatte. Die Autorin kommt wie auch das LAG Düsseldorf zu dem Schluss, dass der Anspruch auf Zusatzurlaub den urlaubsrechtlichen Grundsätzen folgt und daher ebenso, wie der Anspruch auf Mindesturlaub im Krankheitsfalle nicht erlischt oder verfällt. Dargestellt werden in dem Beitrag auch die abweichende Meinung des ArbG Berlin hierzu sowie die gemeinschaftsrechtlichen Hintergründe und Bezüge.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 19/2009:
Wirkungsweise des Präventionsverfahrens zur Überwindung von Arbeitsplatzgefährdungen schwerbehinderter Arbeitnehmer nach § 84 Abs. 1 SGB IX
(Zitiervorschlag: Gagel, „Wirkungsweise des Präventionsverfahrens zur Überwindung von Arbeitsplatzgefährdungen schwerbehinderter Arbeitnehmer nach § 84 Abs. 1 SGB IX“ in Diskussionsforum B, Beitrag 19/2009 auf www.iqpr.de)
Der Autor bespricht hier die Entscheidung des LArbG Hamm vom 23.03.2009 – 8 Sa 313/08, in welcher nochmals die Fragen der Beweislast im Rahmen einer Kündigung Gegenstand der Entscheidung waren. Entgegen den Ausführungen des LArbG weist der Autor darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BAG hohe Anforderungen an den Arbeitgeber zu stellen sind, der die Aussichtslosigkeit eines Präventionsverfahrens zu beweisen hat. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Prüfung der Möglichkeiten einer behinderungsgerechten Beschäftigung sowie die frühzeitige Berücksichtigung der Möglichkeiten einer Inanspruchnahme von Leistungen des Integrationsamtes zum Erhalt des Arbeitsplatzes, wie z.B. von Einarbeitungszuschüssen.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 18/2009:
Irrtümer über Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes nach § 85 SGB IX
(Zitiervorschlag: Gagel „Irrtümer über Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes nach § 85 SGB IX“, in Diskussionsforum B, Beitrag 18/2009 auf www.iqpr.de)
Dieser Beitrag bespricht das Urteil des BAG vom 11.12.2008 – 2 AZR 395/07. Das BAG hat hier entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX unabhängig davon besteht, ob der Betroffene dem Arbeitgeber Kenntnis von der Anerkennung als schwerbehinderter Mensch verschafft hat. Erforderlich ist lediglich die Verschaffung der Kenntnis binnen einer angemessenen Frist von in der Regel 3 Wochen zur Vermeidung einer Verwirkung. Ein Betriebserwerber hat sich bei einem Betriebsübergang insoweit die Kenntnis des Betriebsveräußerers zurechnen zu lassen.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 17/2009:
Generelle Aufstiegssperre für polizeidienstunfähige Beamte verfassungswidrig – Prüfung im Einzelfall geboten
(Zitiervorschlag: Welti „Generelle Aufstiegssperre für polizeidienstunfähige Beamte verfassungswidrig“, in Diskussionsforum B – Prüfung im Einzelfall geboten, Beitrag 17/2009 auf www.iqpr.de)
In dieser Entscheidung wendet das Bundesverfassungsgericht den grundrechtlich verbürgten Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Leistung und Befähigung auch auf die Frage der Beförderung und den Laufbahnaufstieg an und zeigt auf, dass ein Ausschluss aus dem Beförderungsgeschehen nur wegen zwingender dienstlicher Belange, nicht jedoch aufgrund des Bestehens einer Behinderung erfolgen darf. Vielmehr muss die grundsätzliche Möglichkeit der Beförderung für behinderte, polizeidienstunfähige Beamte und Beamtinnen möglich bleiben, sofern eine Verwendung auf einem einzelnen Dienstposten möglich ist. Damit wird die Bedeutung des Benachteiligungsverbots auch für das Beamtenrecht deutlich herausgestellt. Dem Dienstherrn obliegt die Pflicht in diesen Fällen nach einer Verwendungsmöglichkeit für dienstunfähige Beamte zu suchen.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 16/2009:
Betriebliches Eingliederungsmanagement und krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Erkrankungen – Anmerkung zu LAG Niedersachsen, Urt. V. 02.02.2009 – 6 Sa 62/09
(Zitiervorschlag: Stähler / Schian „Betriebliches Eingliederungsmanagement und krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Erkrankungen“, in Diskussionsforum B, Beitrag 16/2009 auf www.iqpr.de)
Dieser Beitrag befasst sich mit der Darlegungslast hinsichtlich der Durchführung eines BEM im Kündigungsschutzprozess. Wie bereits das LAG Düsseldorf (siehe Beitrag B 15-2009) hat diesbezüglich auch das LAG Niedersachsen dargelegt, dass in dem Falle, in welchem kein BEM durchgeführt wurde die Beweislast hinsichtlich der Erfolglosigkeit eines BEM den Arbeitgeber trifft. Darüber hinaus fordert das LAG Niedersachsen einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Tätigkeit bzw. des jeweiligen Arbeitsplatzes. Das Gericht vertritt zudem die Auffassung, ein BEM setze auch die Bereitschaft des Arbeitnehmers voraus, Nachteile z.B. in Form eines Minderverdienstes in Kauf zu nehmen. Die Autoren gehen mit dieser Ansicht des Gerichtes nicht konform und zeigen auf, warum diese Auslegung der Intention des § 84 Abs. 2 SGB IX widerspricht.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 15/2009:
Die Beweislast bezüglich ordnungsgemäßer Durchführung von BEM Maßnahmen im Kündigungsschutzprozess
(Zitiervorschlag: Hillmann-Stadtfeld „Die Beweislast bezüglich ordnungsgemäßer Durchführung von BEM Maßnahmen im Kündigungsschutzprozess“, in Diskussionsforum B, Beitrag 15/2009 auf www.iqpr.de)
In diesem Beitrag befasst sich die Autorin mit einer Entscheidung des LAG Düsseldorf zur Frage der Beweislast im Kündigungsschutzverfahren. Zentrale Aussage dieser Entscheidung ist, dass die Untätigkeit des Arbeitgebers im Rahmen eines BEM in Bezug auf einzelne Maßnahmen oder Möglichkeiten eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach sich zieht, da der Arbeitgeber in diesem Falle den Beweis nicht mehr führen kann, dass ein ordnungsgemäßes BEM die Kündigung ebenfalls nicht hätte verhindern können. Hier wird die Rechtsprechung des BAG zu diesem Themenbereich konsequent fortgeführt und in diesem Punkt erweitert.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 14/2009:
Anmerkungen zu Beginn und Dauer der Verpflichtung ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen
(Zitiervorschlag: Gagel, Dr. A. „Anmerkungen zu Beginn und Dauer der Verpflichtung ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen“ in Diskussionsforum B, Beitrag 14/2009 auf www.iqpr.de)
Der Autor bespricht hier ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.01.2009, nach dessen Kernaussage ein betriebliches Eingliederungsmanagement schon dann ansetzen muss, wenn erkennbar wird, dass der Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr wird ausüben können. Das BEM ist nicht mit einer einmaligen Prüfung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten beendet, sondern es muss vielmehr dauernd beobachtet werden, ob sich aufgrund betriebsinterner Veränderungen oder Veränderungen in der beruflichen Qualifikation andere Einsatzmöglichkeiten ergeben. Nach der Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Berlin kann daher die Verhältnismäßigkeit einer Kündigung nur dann bejaht werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass auch bei rechtzeitiger Durchführung eines BEM keine Erfolgsaussichten bestanden hätten. Der Autor schließt hieraus, dass ein BEM erst Beendet ist, wenn der Arbeitnehmer eingegliedert ist, oder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 13/2009:
Pools für Überhangpersonal - Bedeutung für die Ansprüche schwerbehinderter Beschäftigter- Teil 1, LAG Berlin-Brandenburg v. 01.10.2008 – 24 Sa 742/08
(Zitiervorschlag: Gagel „Pools für Überhangpersonal – Bedeutung für die Ansprüche schwerbehinderter Beschäftigter Teil 1“ in Diskussionsforum B, Beitrag 13/2009 auf www.iqpr.de)
Der Beitrag befasst sich mit der Frage wie sich die die in großen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen üblich gewordenen Pools für Überhangpersonal auf die Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer auswirken und stellt dies am Sachverhalt der Entscheidung des LAG Berlin- Brandenburg vom 01.10.2008 – 24 Sa 742/08 dar.Der Autor stellt dar, dass eine Bevorzugung von poolregistrierten Arbeitnehmern gegenüber Außenstehenden, nicht schwerbehinderten Bewerbern unbedenklich ist, eine landesrechtliche Einschränkung gegenüber schwerbehinderten Außenstehenden jedoch die bundesgesetzlichen Rechte nicht einzuschränken vermag (Art. 74 Abs. 1 Ziff. 12 GG).Dargestellt wird der Vorteil für im Pool registrierte Schwerbehinderte, da der Arbeitgeber zur Stellenbesetzung auf den Pool zugreifen muss.Bei Bewerbungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern, die nicht im Pool registriert sind, ist in jedem Fall Art 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und das Verbot einer sachwidrigen Differenzierung zu beachten.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 12/2009:
Begriff der Behinderung – Abgrenzung vom Begriff der Krankheit bei wiederkehrenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen eines Grundleidens
(Zitiervorschlag: Gagel „Begriff der Behinderung – Abgrenzung vom Begriff der Krankheit bei wiederkehrenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen eines Grundleidens“ in Diskussionsforum B, Beitrag 12/2009 auf www.iqpr.de)
Der Beitrag setzt sich näher mit dem Begriff der Behinderung bei Arbeitsunfähigkeit insbesondere in Abgrenzung zur Krankheit auseinander. Eine Behinderung erfordert nicht zwangsläufig einen dauerhaften Zustand. Sie kann auch vorliegen, wenn eine körperliche Beeinträchtigung nur in größeren Abständen zur Arbeitsunfähigkeit führt. Der Autor stellt die Definition der Behinderung nach der ICF, sowie der Versorgungsmedizin-Verordnung dar, die für Gutachtertätigkeiten herangezogen wird. Grundlage muss sein, inwieweit die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, also am Arbeitsleben und in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Dies kann bereits der Fall sein, wenn Störungen die Teilhabe über eine längere Dauer beeinträchtigen. § 2 SGB IX setzt für die Begriffsbestimmung der Behinderung eine Dauer von mindestens sechs Monaten voraus. Eine kürzere Dauer ist jedoch nicht geeignet, eine Behinderung auszuschließen.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 11/2009:
Annahmeverzug und Schadensersatz bei Betrieblichem Eingliederungsmanagement, Teil II – Anmerkung zu: LAG Rheinland-Pfalz vom 07.03.2008, Az.: 6 Sa 665/07
(Zitiervorschlag: Fakhr Shafaei „Annahmeverzug und Schadenersatz bei Betrieblichem Eingliederungsmanagement, Teil II – Anmerkung zu: LAG Rheinland-Pfalz vom 07.03.2008, Az.: 6 Sa 665/07“ in Diskussionsforum B, Beitrag 6/2009 auf www.iqpr.de)
Im zweiten Teil seines Beitrags beschäftigt sich der Autor mit der Schadensersatzanspruch-Qualität des § 84 Abs. 2 SGB IX und aus welchen Normen sich ein solcher Anspruch begründen lässt. Dabei stellt er die Haltung höchstrichterlicher Rechtsprechung zu Schadenersatz und BEM dem Rechtscharakter des § 84 Abs. 2 SGB IX gegenüber und kommt zu dem Ergebnis, dass § 84 Abs. 2 SGB IX eine Rechtspflicht begründet aus der sich Schadensersatzansprüche ableiten lassen.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 10/2009:
Annahmeverzug und Schadensersatz bei Betrieblichem Eingliederungsmanagement, Teil I – Anmerkung zu: LAG Rheinland-Pfalz vom 07.03.2008, Az.: 6 Sa 665/07
(Zitiervorschlag: Fakhr Shafaei „Annahmeverzug und Schadenersatz bei Betrieblichem Eingliederungsmanagement, Teil I – Anmerkung zu: LAG Rheinland-Pfalz vom 07.03.2008, Az.: 6 Sa 665/07“ in Diskussionsforum B, Beitrag 10/2009 auf www.iqpr.de)
Das LAG Rheinland-Pfalz hatte sich in seinem Urteil (Az. 6 Sa 665/07) mit Fragen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement auseinanderzusetzen. Insbesondere hat es dabei die Frage zu klären ob Annahmeverzug und Schadenersatz begründet gewesen sein können. Im ersten Teil seines Beitrags beschäftigt sich der Autor mit der Frage, wann der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät und was ihm im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zuzumuten ist, aber auch obliegt. Dabei ist im Einzelnen die geschuldete vertragsgemäße Beschäftigung hinreichend zu konkretisieren gewesen.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 9/2009:
Entschädigung wegen Ablehnung einer Bewerberin unter Hinweis auf ihre Neurodermitis
(Zitiervorschlag: Gagel „Entschädigung wegen Ablehnung einer Bewerberin unter Hinweis auf ihre Neurodermitis“ in Diskussionsforum B, Beitrag 9/2009 auf www.iqpr.de)
Nachdem das BAG entschieden hat, dass nach den Vorgaben in EG 2000/78, die sich in den §§ 7,8 und 15 Abs. 2 AGG wieder finden, eine Diskriminierung nicht auf schwer behinderte Menschen beschränkt ist (wir berichteten B 4-2009), hatte das LArbG Berlin-Brandenburg sich mit der Frage auseinander zusetzen, ob die Ablehnung der Einstellung der Klägerin nur auf gesundheitlichen Gründen beruhte, oder auch sachliche Gründe bestanden. Das abstrakte Risiko, dass sich die Krankheit verschlimmern könnte, rechtfertigt keine Ablehnung der Bewerbung. Bei der Berechnung von Entschädigungsansprüchen sind Art und Schwere des Verstoßes, die Folgen für den Bewerber sowie materielle Nachteile wie entgangene Verdienstmöglichkeiten als auch die immateriellen Nachteile zu berücksichtigen.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 8/2009:
Entschädigung nach dem AGG bei Kündigung wegen einer Behinderung (LAG Düsseldorf u.v. 14.05.08 – 12 Sa 256/08)
(Zitiervorschlag: Gagel „Entschädigung nach dem AGG bei Kündigung wegen einer Behinderung“ in Diskussionsforum B, Beitrag 8/2009 auf www.iqpr.de)
Umstritten ist immer noch, wie sich AGG und Kündigungen zueinander verhalten. Das EuGH hat das Diskriminierungsverbot auch ausdrücklich auf Kündigungen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. C des EG RiLi 2000/78) bezogen. Eine Versagung von Entschädigungsansprüchen wegen § 2 Abs. 4 AGG wird daher als europarechtswidrig eingestuft. Wirksame wie unwirksame Kündigungen können Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach sich ziehen, wenn diskriminierende Absichten hinter der Kündigung standen oder im Verfahren diskriminierende Äußerungen gemacht worden.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 7/2009:
Restitutionsklage bei rückwirkender Anerkennung der Schwerbehinderung, Anmerkung zur Entscheidung: LAG Hamm vom 25.09.2008, 8 Sa 963/08
(Zitiervorschlag: Suhre „Restitutionsklage bei rückwirkender Anerkennung der Schwerbehinderung, Anmerkung zur Entscheidung: LAG Hamm vom 25.09.2008, 8 Sa 963/08“ in Diskussionsforum B, Beitrag 7/2009 auf www.iqpr.de)
Der vorliegende Beitrag hat eine Entscheidung des LAG Hamm zum Gegenstand, indem das Gericht sich mit den Voraussetzungen einer Restitutionsklage zu befassen hatte. Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass es für die wirksame Einlegung der Restitutionsklage keiner vorherigen Einlegung aussichtsloser Rechtsbehelfe bedarf. Dies ist einer Partei nur zuzumuten, wenn nach den konkreten Verhältnissen begründete Erfolgsaussichten bestehen. Für die Wahrung der Klagefrist kommt es auf die Zustellung des behördlichen Bescheids an. Die Autorin befasst sich darüber hinaus noch mit § 90 Abs. 2a Alt. 1 SGB IX, wonach die, im zu entscheidenden Fall unterbliebene, Zustimmung zur Kündigung des Integrationsamtes ausnahmsweise entbehrlich sein kann, wenn die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zum Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen ist.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 6/2009:
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)- Umsetzung durch Betriebsvereinbarung
(Zitiervorschlag: Suhre „Betriebliches Eingliederungsmanagement – Umsetzung durch Betriebsvereinbarung“, in Diskussionsforum B, Beitrag 6/2009 auf www.iqpr.de)
Der Beitrag befasst sich zunächst allgemein mit der Frage, welche Punkte in Bezug auf ein BEM in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden sollten und überprüft dies sodann an einem praktischen Beispiel einer BV.
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Anschreiben zum betrieblichen Eingliederungsmanagement als PDF
Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement der WfaA als PDF
Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 5/2009:
Problematik der Begrenzung von Ansprüchen für die Vergangenheit bei rückwirkender Ausstellung des Schwerbehindertenausweises / Erteilung von Merkzeichen
(Zitiervorschlag: Gagel „Problematik der Begrenzung von Ansprüchen für die Vergangenheit bei rückwirkender Ausstellung des Schwerbehindertenausweises / Erteilung von Merkzeichen“ in Diskussionsforum B, Beitrag 5/2009 auf www.iqpr.de)
Das LSG Stuttgart hatte in seinem Urteil vom 20.11.2008 unter anderem darüber zu entscheiden, ob die Gewährung eines rückwirkenden Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII bei rückwirkender Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises statthaft ist. Es stellt fest, dass ein Mehrbedarf erst von dem Zeitpunkt an erbracht werden kann, in dem der Berechtigte des Ausweises in Händen hält. Damit entspricht das LSG der bisherigen Rechtsprechung und der Meinung des Gesetzgebers. Ausreichend ist jedoch schon der Besitz des Feststellungsbescheides. Der Autor setzt sich kritisch damit auseinander. Insbesondere zeigt er die Diskrepanz zwischen Entstehen des Anspruchs bis hin zur Gewährung auf, bei der der Antragsteller die Dauer bis zur Ausstellung des Bescheides oder Ausweises nicht beeinflussen kann. Dies stelle einen Verstoß gegen den effektiven Rechtsschutz dar, insbesondere stelle sich eine grundsätzliche Versagung der rückwirkenden Erbringung von Mehrbedarf aus § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII als verfassungswidrig dar.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 3/2009:
Ergänzung zum Beitrag
Anlässlich des kürzlich zu diesem Thema erschienenen Urteil des BSG vom 05.02.2009, B 13 R 31/08 R und der großen Bedeutung der Zuständigkeitsfrage der Rehaträger soll an dieser Stelle noch mal darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der im Beitrag aufgestellten These, die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträger ergebe sich, wenn die stufenweise Wiedereingliederung innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Reha-Maßnahme beginne um eine Faustregel handelt nach dem Gesetz jedoch grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an dem die stufenweise Weidereingliederung erforderlich war.
Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 4/2009:
Benachteiligung wegen Behinderung – Diskriminierungsverbort vor Inkrafttreten des AGG – Anmerkung zur Entscheidung: BAG vom 03.04.2007, Az.: 9 AZR 823/06
(Zitiervorschlag: Suhre „Benachteiligung wegen Behinderung – Diskriminierungsverbot vor Inkrafttreten des AGG, Anmerkung zur Entscheidung: BAG vom 03.04.2007, Az.: 9 AZR 823/06“ in Diskussionsforum B, Beitrag 4/2009 auf www.iqpr.de)
Das BAG hatte sich in seinem Urteil (v. 03.04,2007 Az.: 9 AZR 823/06) mit der Benachteiligung wegen Behinderung aufgrund defizitärer Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in § 81 Abs. 2 S. 1 SGB IX a.F. zu beschäftigen. Das BAG stellt fest, dass § 81 Abs 2. S. 1 SGB IX a.F. keine gemeinschaftsrechtskonforme Umsetzung der Richtlinie darstelle, weil sie sonstige behinderte Menschen unberücksichtigt lasse. Die Autorin setzt sich darüber hinaus genauer mit dem Begriff der Behinderung auseinander, deren unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in der Richtlinie verboten wird, der nicht definiert wird. Dies erschwert eine autonome und einheitlich am Gemeinschaftsrecht orientierte Auslegung des Begriffs. Sie zeigt zudem Möglichkeiten wie nun mit der im Widerspruch zur Richtlinie stehenden Norm zu verfahren ist und setzt sich dabei mit diversen Auslegungsalternativen auseinander.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 3/2009:
Aufteilung der Kosten stufenweiser Wiedereingliederung zwischen Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern
(Zitiervorschlag: Gagel „Aufteilung der Kosten stufenweiser Weidereingliederung zwischen Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern“ in Diskussionsforum B, Beitrag 3/2009 auf www.iqpr.de)
Das BSG hat sich in seinem Urteil (v. 29.01.2008 Az.: B 5a/5 R 26/07 R) mit der Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger bei stufenweiser Wiedereingliederung auseinandergesetzt und ihre Voraussetzungen genannt. Es kommt zu dem Ergebnis, dass der Träger jedenfalls dann zuständig sein soll, wenn die Maßnahme sich innerhalb einer Woche nach Ende einer vom Rentenversicherungsträger erbrachten Rehabilitationsmaßnahme anschließt. Dem schließt sich der Autor an und behandelt in seinem Beitrag darüber hinaus sich an die wesentliche Aussage des BSG anschließende Fragen zu der Bedeutung des Begriffs ‚Unmittelbar’ in § 51 Abs. 4 SGB IX, rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie den Grundlagen zum Erstattungsanspruch.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 2/2009:
Rechtsweg bei Freistellung der Schwerbehindertenvertretung nach § 96 Abs. 4 SGB IX – Anmerkung zu LAG Nürnberg vom 22.10.2007, Az: 6 TA 155/07
(Zitiervorschlag: Suhre „Rechtsweg bei Freistellung der Schwerbehindertenvertretung nach § 96 Abs. 4 SGB IX – Anmerkung zu LAG Nürnberg vom 22.10.2007, Az: 6 TA 155/07“ in Diskussionsforum B, Beitrag 2/2009 auf www.iqpr.de)
Das LArbG Nürnberg hat sich im Rahmen der sofortigen Beschwerde mit der arbeitsgerichtlichen Rechtswegeröffnung nach § 2a ArbGG befasst (Beschluss vom 22.10 2007, Az: 6 TA 155/07). Darin gelangt es im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass es bei der Regelung der Rechte und Pflichten einer Vertrauensperson nach § 96 SGB IX hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit eine Gesetzeslücke gibt, die nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Grundsatz des Sachzusammenhangs durch entsprechende Anwendung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG zu schließen sei. Danach sind die Arbeitsgerichte in der Verfahrensart des Beschlussverfahrens nicht nur für Fragen über die Aufgaben der Vertrauenspersonen zuständig, sondern auch für solche die die Freistellung betreffen. Dem stimmt die Autorin umfassend zu und konkretisiert, dass die Entscheidung auf alle organschaftlichen Rechtspositionen innerhalb vom § 96 SGB IX Anwendung findet.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 1/2009:
Die Ermittlung des Zeitpunkts für die Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX
(Zitiervorschlag: Hillmann/Gagel „Die Ermittlung des Zeitpunkts für die Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX“ in Diskussionsforum B, Beitrag 1/2009 auf www.iqpr.de)
Im vorliegenden Beitrag behandeln die Autoren die Frage, wie die für die Einleitung eines BEM’s erforderliche Sechs-Wochen-Frist ermittelt wird und welche Tage dabei in die Berechnung mit einzubeziehen sind. Dabei werden der Wortlaut des § 84 Abs. 2 SGB IX, der auf die eigentlichen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit abstellt, und der Gesetzeszweck der Norm gegenübergestellt. Dargestellt wird auch die im Einzelfall problematische Berechnung bei Teilzeitbeschäftigungen. Im Ergebnis kommen die Autoren dazu, dass auch die Sechs-Wochen-Frist im Lichte des Ziels eines BEM auszulegen ist, nämlich der Beendigung einer Arbeitsunfähigkeit zu dienen und dieser zukünftig vorzubeugen, sowie dauerhafte Beschäftigung zu erreichen.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 19/2008:
Entbehrlichkeit des Betrieblichen Eingliederungsmanagements nur bei Nachweis der Aussichtslosigkeit – Anmerkung zu BAG, Urt. v. 23.04.2008, 2 AZR 1012/06 -
(Zitiervorschlag: Gagel „Entbehrlichkeit des Betrieblichen Eingliederungsmanagements nur bei Nachweis der Aussichtslosigkeit – Anmerkung zu BAG, Urt. v. 23.04.2008, 2 AZR 1012/06-“ in Diskussionsforum B, Beitrag 19/2008 auf www.iqpr.de)
Der Beitrag behandelt ein Urteil des BAG (2 AZR 1012/06) in dem das Gericht erneut deutlich macht, was der Arbeitgeber zur Begründung einer krankheitsbedingten Kündigung vortragen muss und damit seine Rechtsprechung vom 12.02.2007 (2 AZR 716/06) aufrecht erhält. Darüber hinaus ist das Gericht der Ansicht, von der Verpflichtung ein BEM durchzuführen seien Arbeitgeber nur befreit, wenn ausgeschlossen sei, dass dadurch das Arbeitsverhältnis hätte erhalten werden können. Dazu müsse der Arbeitgeber jedoch umfassend vortragen, warum eine Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz oder anderen Arbeitsplätzen auch bei leidensgerechter Anpassung oder Veränderung ausgeschlossen sei. Im Einzelnen diskutiert der Autor, ob die Durchführung eines BEM, wie das Gericht behauptet, von der objektiven Möglichkeit eines Erfolges abhängig ist. Dem hält er entgegen, dass oftmals erst durch den aufeinandertreffenden Sachverstand aller beteiligten Akteure eine umfassende Einschätzung aller in Betracht kommenden Alternativen möglich wird. Kritisch beäugt der Autor auch die Aussage, das Angebot einer anderen Beschäftigungsmöglichkeit müsse mit einer Änderungskündigung verbunden werden. Dies widerspräche dem Wesen des BEM als Präventionsverfahren.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 18/2008:
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) – Mitbestimmung bei der Regelung und Mitwirkung bei der Durchführung -
(Zitiervorschlag: Gagel „Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) – Mitbestimmung bei der Regelung und Mitwirkung bei der Durchführung-“ in Diskussionsforum B, Beitrag 18/2008 auf www.iqpr.de)
Im Beitrag wird der Beschluss des LArbG Hamburg (H 3 TaBV 1/08) besprochen, der sich im vorliegenden Verfahren mit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement zu beschäftigen hatte. Es kommt zum Schluss, dass eine Mitbestimmung regelmäßig nur zur Regelung kollektiver Fragen in Betracht kommt. Die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagement betreffe dabei regelmäßig individuelle Maßnahmen die nicht der Mitbestimmung unterlägen. Der Autor arbeitet in diesem Beitrag die Unterschiede von Mitwirkung und Mitbestimmung durch den Betriebsrats und ihre Funktion detailliert heraus und in welchen Fällen des § 87 BetrVG dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Insbesondere nimmt er sich dabei dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei BEM und Krankenrückkehrgesprächen, Einbestellungen zum Betriebsarzt und Auflagen für Krankmeldungen an.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 17/2008:
Unterschiedliche Sachverständigeneinschätzung bei Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – Anmerkung zum Urteil: LAG Rheinland-Pfalz vom 10.01.2008, Az.: 11 Sa 579/07
(Zitiervorschlag: Wolf „Unterschiedliche Sachverständigeneinschätzung bei Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – Anmerkung zum Urteil: LAG Rheinland-Pfalz vom 10.01.2008, Az.: 11 Sa 579/07“ in Diskussionsforum B, Beitrag 17/2008 auf www.iqpr.de)
Dieser Beitrag behandelt ein Urteil vom LAG Rheinland-Pfalz, in dem sich das Gericht mit der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eines Beschäftigten und der prozessualen Bedeutung von Widersprüchen zwischen Beauftragten ärztlichem Gutachter und dem Hausarzt als sachverständigen Zeugen auseinander setzen musste. Das Gericht kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass der Einwand einer Weiterbeschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz unerheblich sei, wenn eine unbeschränkte Leistungsfähigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz anzunehmen ist. Der Autor stimmt der Entscheidung im Ergebnis zu, bemängelt jedoch eine ausreichend inhaltliche Prüfung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements trotz Vorliegen zweier widersprüchlicher Gutachten. Er stellt zur Diskussion, dass bei unterschiedlichen Auffassungen von bestelltem Gutachter und Hausarzt, die Rollenverteilung der Stellungnahmen im BEM und Prozess zu berücksichtigen sind.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 16/2008:
Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung bezüglich ihrer Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss und bei der innerbetrieblichen Organisation der Arbeitssicherheit Teil II
(Zitiervorschlag: Georgi, Anja „Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung bezüglich ihrer Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss und bei der innerbetrieblichen Organisation der Arbeitssicherheit Teil II“ in Diskussionsforum B, Beitrag 16/2008 auf www.iqpr.de)
Im zweiten Teil dieses Beitrags befasst sich die Autorin mit weiteren konkreten Aspekten der Rolle der Schwerbehindertenvertretung bei der innerbetrieblichen Organisation der Arbeitssicherheit. Zunächst wird die Zusammenarbeit mit den anderen in § 11 ASiG genannten Akteuren dargestellt. Im Anschluss daran erörtert die Autorin die zwingende Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung bei der Gefährdungsbeurteilung, ihren Wirkungen und den einzelnen Maßnahmen des Arbeitsschutzes dar. Wesentliche Argumentationsgrundlage ist dabei, dass nur die Schwerbehindertenvertretung mit ihrer Aufgabe die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern und ihre Interessen zu vertreten dazu beitragen kann, eine falsche oder für schwerbehinderte Menschen nicht anwendbare Gefährdungsbeurteilung zu verhindern.
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Forum B Rechtsprechungshinweis Nr. 2/2008:
Hinweis auf anstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zum Schwerbehindertenrecht
Dieser Beitrag enthält Informationen zu einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Darin hatte der EuGH sich mit Einzelfragen des Diskriminierungsverbots auseinanderzusetzen, die ihm durch das Employment Tribunal London South vorgelegt wurden. Insbesondere beschäftigte der EuGH sich dabei mit dem in der RL 2000/78/EG vorgesehenen Verbot der unmittelbaren Diskriminierung.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 15/2008:
Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung bezüglich ihrer Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss und bei der innerbetrieblichen Organisation der Arbeitssicherheit Teil I
(Zitiervorschlag: Georgi, Anja „Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung bezüglich ihrer Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss und bei der innerbetrieblichen Organisatioin der Arbeitssicherheit Teil I“ in Diskussionsforum B, Beitrag 15/2008 auf www.iqpr.de)
Um Ihrer Verpflichtung, Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten, nachzukommen haben Arbeitgeber Arbeitsschutzausschüsse zu bilden. Der Zweck eines solchen Ausschusses ist es, die in § 11 ASiG genannten Akteure regelmäßig zusammenzuführen, um Erfahrungen auszutauschen, gemeinsame Anliegen zu beraten und insgesamt eine Diskussion über die konkreten Probleme des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung im Betrieb zu fördern. Die Schwerbehindertenvertretungen sind in diesem Katalog nicht mit aufgeführt, ihre Mitwirkung ist jedoch mit Einführung des § 95 Abs. 4 SGB IX gesetzlich gefordert worden. In ihrem Beitrag setzt die Autorin sich mit den konkreten Konsequenzen für die Rolle der Schwerbehindertenvertretung in der betrieblichen Organisation der Arbeitssicherheit auseinander.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 14/2008:
Betriebliches Eingliederungsmanagement nur bei Beteiligung des Betriebsrats ordnungsgemäß
(Zitiervorschlag: Schian, M. „Betriebliches Eingliederungsmanagement nur bei Beteiligung des Betriebsrats ordnungsgemäß“ in Diskussionsforum B, Beitrag 14/2008 auf www.iqpr.de)
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG zur Bedeutung des BEM für den Kündigungsschutz (Urteil v. 12.07.2007 – 2 AZR 716/06) werden nun sukzessive verschiedene Einzelfragen des BEM gerichtlicher Klärung zugeführt, wie das in diesem Beitrag besprochene Urteil des ArbG Marburg v. 11.04.2008 – 2 Ca 466/07 – zeigt. Darin hat das Gericht sich insbesondere mit der zwischen den Parteien umstrittenen Rolle des Betriebsrats auseinandersetzen müssen. Das Gericht kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass ein BEM nur dann den gesetzlichen Anforderungen entsprechend durchgeführt ist, wenn der Betriebsrat beteiligt wurde. Andernfalls müsse der Arbeitgeber darlegen, dass auch mit Beteiligung des Betriebsrats ein BEM erfolglos gewesen wäre. Der Autor stimmt der Entscheidung überwiegend zu und stellt darüber hinaus Überlegungen zur konkreten Ausgestaltung der Rolle des Betriebsrats im BEM zur Diskussion.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 13/2008:
Krankenrückkehrgespräche durch das Betriebliche Eingliederungsmanagement abschaffen: Zum Ablöseprinzip bei Betriebsvereinbarungen
(Zitiervorschlag: Kiesche „Krankenrückkehrgespräche durch das Betriebliche Eingliederungsmanagement abschaffen: Zum Ablöseprinzip bei Betriebsvereinbarungen“ in Diskussionsforum B, Beitrag 13/2008 auf www.iqpr.de)
Dieser Beitrag behandelt eine in der Rechtspraxis immer wieder umstrittene Frage: das Verhältnis zwischen Betrieblichem Eingliederungsmanagement (BEM) und dem aus der Zeit vor dem BEM stammenden Instrument „Krankenrückkehrgespräch“. Aus Betriebsratsperspektive stellt Dr. Kiesche die Zusammenhänge dar und vertritt unter anderem die These, dass Krankenrückkehrgespräche seit Inkrafttreten des § 84 Abs. 2 SGB IX zumindest teilweise unzulässig sind. In der Folge werden Möglichkeiten aufgezeigt, bestehende Betriebsvereinbarungen zu Krankenrückkehrgesprächen durch Vereinbarungen zum BEM zu ersetzen.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 10/2008:
Stellungnahme von Rechtsanwalt Heckmann
Anlässlich
der großen konkreten Bedeutung
für
den Kündigungsschutz nach § 90 Abs. 2a SGB IX wirft
Rechtsanwalt Reinhard Heckmann unter anderem die Frage auf, wie genau ärztliche
Stellungnahmen im Rahmen der Fristenregelungen des § 14 SGB IX einzuordnen
sind. Dazu wird in den Anmerkungen unter anderem die These vertreten, dass
es maßgeblich auf den erforderlichen Aufwand ankomme, der seinerseits
durch den konkreten Auftrag bestimmt werde. Im Zweifel sei von einem Gutachten
auszugehen.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 12/2008:
Klarstellungen zu § 82 SGB IX
(Zitiervorschlag: Gagel „Klarstellungen zu § 82 SGB IX“ in Diskussionsforum B, Beitrag 12/2008 auf www.iqpr.de)
Anhand einiger aktueller Gerichtsentscheidungen zu den in § 82 SGB IX normierten, die Verbesserung der Erwerbschancen schwerbehinderter Menschen bezweckenden Pflichten des öffentlichen Arbeitgebers im Einstellungsverfahren fasst der vorliegende Beitrag deren wesentlichen Elemente thesenartig zusammen. Dabei werden folgende Kernaussagen dargelegt und begründet: 1. die Pflichten des § 82 SGB IX auch bei internen Ausschreibungen zu berücksichtigen sind, 2. Die Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch besteht auch, wenn die freie Stelle nicht bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden war, 3. die Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft durch den Bewerber ist nicht formelle Voraussetzung für das Bestehen der Pflichten nach § 82 SGB IX, 4. Das Verschulden bei der Verletzung der Pflicht ist nur für den Schadensersatzanspruch und dessen Höhe von Bedeutung, 5. Maßgeblich für die Einschätzung, ob der Bewerber offensichtlich ungeeignet ist, ist der Inhalt der Stellenausschreibung.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 11/2008:
Beweislastverteilung bei nicht durchgeführtem BEM und außerordentlicher krankheitsbedingten Kündigung
(Zitiervorschlag: Wolf „Beweislastverteilung bei nicht durchgeführtem BEM und außerordentlicher krankheitsbedingten Kündigung – Anmerkung zum Urteil: ArbG Naumburg vom 06.09.2007 AZ.: 1 Ca 956/07“ in Diskussionsforum B, Beitrag 11/2008 auf www.iqpr.de)
Das in diesem Beitrag besprochene Urteil befaßt sich mit einer Kombination von betrieblichem Eingliederungsmanagement und fristloser Entlassung. Das Arbeitsgericht Naumburg bejaht die Anwendbarkeit von § 84 Abs. 2 SGB IX für außerordentliche Kündigungen. Im konkreten Fall fordert das ArbG die Berücksichtigung eines möglichen Rückfallrisikos bei der Frage nach den Wiedereingliederungsbemühungen und folgt damit dem BAG mit seiner Entscheidung vom 12.07.2007 wonach der Arbeitgeber konkret und substantiiert darlegungs- und beweislastpflichtig ist, ob er den betreffenden Arbeitnehmer auch an einem umgestalteten oder anderen Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigen könnte. Dieser Auffassung schließt sich der Autor nach vertiefender Abwägung der einschlägigen Argumente an.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 10/2008:
Gefestigte Strukturen des § 90 Abs. 2a SGB IX und einige Unklarheiten
(Zitiervorschlag: Gagel, „Gefestigte Strukturen des § 90 Abs. 2a SGB IX und einige Unklarheiten“ in Diskussionsforum B, Beitrag 10/2008 auf www.iqpr.de)
Anlässlich neuerer Gerichtsentscheidungen zu § 90 Abs. 2a SGB IX bereitet dieser Beitrag die bisherige Rechtsprechung zu einigen der dringendsten Fragen bezüglich dieser Vorschrift auf. Dabei geht es unter anderem um die Frage der Offensichtlichkeit einer Schwerbehinderung, die Anwendbarkeit bei Gleichstellungen nach § 2 Abs. 3 SGB IX, die Rechtszeitigkeit der Antragstellung, die rückwirkende Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Verwaltungsverfahren oder –prozess. Zu der angesichts der Auswirkungen der Rechtzeitigkeit der Antragstellung besonders praxisrelevanten Frage der Fristberechnung stellt der Autor neue Thesen zur Diskussion.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 9/2008:
Die kündigungsrechtliche Bedeutung des BEM (§ 84 Abs. 2 SGB IX) nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(Zitiervorschlag: Schian, M. „Die kündigungsrechtliche Bedeutung des BEM (§ 84 Abs. 2 SGB IX) nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ in Diskussionsforum B, Beitrag 9/2008 auf www.iqpr.de)
Die Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur kündigungsrechtlichen
Bedeutung des BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist
seit kurzem veröffentlicht. Nunmehr ist für die Praxis insbesondere
klargestellt, dass das BEM für
alle Beschäftigten gilt und als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
kündigungsrechtliche Bedeutung hat. In diesem Beitrag werden die wesentlichen
Argumentslinien zu diesen zentralen und anderen Aspekten der Entscheidung dargestellt
und ihre Bedeutung für die Praxis bewertet. Über die Aussagen des BAG hinaus,
denen sich der Autor vollumfänglich anschließt, wird dabei insbesondere
betont, dass vom BAG zu Recht
dem Arbeitgeber auferlegte Darlegung und ggf. Beweis
der Aussichtslosigkeit des BEM in
aller Regel unmöglich sein wird. Zudem wird verdeutlicht, dass nicht nur
Teilnahme am BEM als
solche sondern auch die wesentlichen Elemente des Klärungsprozesses des BEM unter
dem Vorbehalt der Zustimmung des Betroffenen stehen.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 8/2008:
Darlegungs- und Beweislast bei der Durchsetzung des Anspruchs aus § 81 Abs. 4 SGB IX
(Zitiervorschlag: Gagel „Darlegungs- und Beweislast bei der Durchsetzung des Anspruchs aus § 81 Abs. 4 SGB IX“ in Diskussionsforum B, Beitrag 8/2008 auf www.iqpr.de)
Im Mittelpunkt des in diesem Beitrag besprochenen Urteils (LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.1.2008 – 9 Sa 991/07 –) steht die Frage nach der Darlegungs- und Beweislast bei der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs aus § 81 Abs. 4 SGB IX. Im konkreten Fall war zu entscheiden, wie und welche Beschäftigungsmöglichkeiten der schwerbehinderte Kläger darlegen und unter Beweis stellen muss. Besondere Bedeutung erlangt dabei, welche Konsequenzen die Unterlassung eines gebotenen betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX (oder eines Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX) hat. Während das Gericht derartige Auswirkungen verneint, kommt der Autor in seiner Besprechung zu dem Schluss, dass der Arbeitnehmer zunächst nur vortragen müsse, inwieweit er in der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei. Der Arbeitgeber seinerseits könne sich nicht darauf berufen, es gäbe keinen geeigneten Arbeitsplatz, wenn er nicht die Möglichkeit genutzt habe, über die Verfahren nach § 84 SGB IX einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 7/2008:
Rechtliche und organisatorische Aspekte des Datenschutzes im Betrieblichen Eingliederungsmanagement, Teil 2
(Zitiervorschlag: Schian, M., Faber „Rechtliche und organisatorische Aspekte des Datenschutzes im Betrieblichen Eingliederungsmanagement, Teil 2“ in Diskussionsforum B, Beitrag 7/2008 auf www.iqpr.de)
Im ersten Teil dieses Beitrags zu den rechtlichen und organisatorischen Aspekten des BEM (vgl. Beitrag B 3-2008 in diesem Forum) wurde ein Überblick über die Grundnormen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und die unmittelbaren Auswirkungen des § 84 Abs. 2 SGB IX darauf dargestellt. Dieser zweite Teil des Beitrags widmet sich der Frage, ob und wenn welche Bedeutung für den Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX über das BDSG hinaus entfaltet. Zunächst wird herausgearbeitet, dass das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) allein zur rechtlichen Handhabung der im Zusammenhang mit dem Datenschutz im Hinblick auf die besonders sensiblen gesundheitsbezogenen Daten, nicht ausreicht. Grund dafür ist die im Hinblick auf diese Daten in unserer Rechtsordnung dem Dateninhaber grundsätzlich eingeräumte alleinige Entscheidungshoheit über diese Art von Informationen. Bezüglich der Frage, ob ausnahmsweise eine Pflicht oder Obliegenheit des Arbeitnehmers zur Einwilligung in die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung besteht, ist ein Rückgriff auf Normenkontexte außerhalb des BDSG erforderlich. § 84 Abs. 2 SGB IX statuiert eine solche Pflicht oder Obliegenheit nicht.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 6/2008:
Zum Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen nicht durchgeführtem BEM
(Zitiervorschlag: Wolf „Zum Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen nicht durchgeführtem BEM“ in Diskussionsforum B, Beitrag 6/2008 auf www.iqpr.de)
Nachdem das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12.07.2007 – 2 AZR 716/06 – grundlegende Weichen zur Handhabung des BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX in der Rechtspraxis gestellt hat, ist nunmehr ein erstes Urteil bekannt geworden, das sich zur Frage des Schadensersatzes wegen der Verletzung der Pflicht zum BEM äußert (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6.9.2007 – 4 Sa 204/07 -). Im Ergebnis wird ein solcher abgelehnt. Der folgende Beitrag verdeutlicht die Erwägungen des Gerichts und zeigt auf, dass diese mit den Erkenntnissen des Bundesarbeitsgerichts zu den Anforderungen an ein BEM nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen sind. Im Ergebnis stimmt der Autor dem Gericht gleichwohl zu, wobei er insbesondere auf den (Schutz)Zweck des § 84 Abs. 2 SGB IX und den Vergleich zum insofern anders gelagerten § 81 Abs. 4 SGB IX abstellt.
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Forum B Rechtsprechungshinweis Nr. 1/2008:
Hinweis auf anstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zum Schwerbehindertenrecht
Dieser Beitrag enthält Informationen zu zwei in den letzten beiden Quartalen 2007/2008 ergangenen Entscheidungen des BAG. Ein Urteil befasst sich abschließend mit der Frage wie lange eine erklärte Zustimmung des Integrationsamtes zu einer Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer seine Gültigkeit bei unverändertem Kündigungsgrund behält (§ 88 Abs. 3 SGB IX). Das andere befasst sich mit der Klagefrist des Arbeitnehmers gegen eine Kündigung, wenn die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX nicht eingeholt wurde.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 5/2008:
Zur Frage der dogmatischen Einordnung der Mitwirkungshandlung des Beschäftigten im BEM als Obliegenheit
(Zitiervorschlag: Wolf „Zur Frage der dogmatischen Einordnung der Mitwirkungshandlung des Beschäftigten im BEM als Obliegenheit“ in Diskussionsforum B, Beitrag 5/2008 auf www.iqpr.de)
Bei der Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX werfen verschiedene inner- und außerbetriebliche Akteure immer wieder die Frage auf, ob und wie sich die Vorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX auf die Rechtsposition des Betroffenen selbst auswirkt. Der Autor Sven Wolf hat bereits in seinem Beitrag B 1-2008 klargestellt, dass § 84 Abs. 2 SGB IX keine Rechtspflicht des Betroffenen zur Mitwirkung am BEM statuiert, eine Mitwirkung also nicht gerichtlich erzwungen werden kann. In diesem Beitrag wird nun untersucht, ob die Mitwirkung im BEM eine Obliegenheit des Betroffenen ist, das heißt, ob er im Falle fehlender Mitwirkung indirekt Rechtsnachteile zu befürchten hat. Im Ergebnis lehnt der Autor dies letztlich ab.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 4/2008:
Zweifel an der Wirksamkeit des § 59 BAT (jetzt § 33 Abs. 3 TVöD-AT) in Bezug auf Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
(Zitiervorschlag: Gagel „Zweifel an der Wirksamkeit des § 59 BAT (jetzt § 33 Abs. 3 TVöD-AT) in Bezug auf Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung“ in Diskussionsforum B, Beitrag 4/2008 auf www.iqpr.de)
Im öffentlichen Dienst bestehen besondere Regelungen zu den Auswirkungen gesundheitlicher Einschränkungen auf den Bestand bzw. den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses. Die Problematik des im vorliegenden Beitrag besprochenen Urteils (LArbG Rostock vom 11.9.2007 – 5 Sa 110/07 –) dreht sich um § 59 BAT (vergleichbar dem heutigen heute § 33 Abs. 2 und 3 TVöD-AT). Darin ist unter bestimmten Voraussetzungen das Ende des Arbeitsverhältnisses nach Zubilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 Abs. 1 SGB VI) vorgesehen. Dies gilt nicht, wenn eine der Erwerbsminderung entsprechende Arbeit noch möglich und dem Arbeitgeber zumutbar ist, sofern der Arbeitnehmer dies innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Rentenbescheides beantragt. Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtstreit ging es vor allem um die Frage, ob diese Antragsfrist bei schwerbehinderten Arbeitnehmern erst ab Zugang der Zustimmung des Integrationsamts zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§§ 85/92 SGB IX) zu laufen beginnt. Das Gericht verneinte dies. In seiner Besprechung folgt der Autor der Auslegung der genannten Tarifbestimmungen durch das Gericht, hält diese Bestimmungen im Ergebnis aber für rechtswidrig, weil sie mit der geltenden Gesetzeslage im Hinblick auf § 84 Abs. 2 SGB IX nicht mehr vereinbar seien.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 3/2008:
Rechtliche und organisatorische Aspekte des Datenschutzes im Betrieblichen Eingliederungsmanagement
(Zitiervorschlag: Schian, M., Faber „Rechtliche und organisatorische Aspekte des Datenschutzes im Betrieblichen Eingliederungsmanagement“ in Diskussionsforum B, Beitrag 3/2008 auf www.iqpr.de)
Ein wesentliches Hindernis bei der praktischen Umsetzung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX im Arbeitsverhältnis sind häufig ungeklärte Fragen des Datenschutzes. In dieser auf mehrere Einzelbeiträge aufgeteilten Stellungnahme werden die Beziehungen zwischen BEM und Datenschutz dargestellt und Lösungsvorschläge für die häufigsten Probleme unterbreitet. Der erste Tel beginnt mit einer kurzen Einführung in die Rechts- und Interessenlage mit Schwerpunkt auf dem Bundesdatenschutzgesetz und seinen – geringfügigen – Beziehungen zum BEM. Danach folgt eine Darstellung der drei neuen datenschutzrechtlichen Befugnisse, die der Arbeitgeber durch § 84 Abs. 2 SGB IX bekommen hat. Diese beschränken sich nach Ansicht der Autoren allerdings auf die Erfassung von AU-Zeiten, die Weiterleitung dieser Informationen nach insgesamt sechs Wochen AU an die Interessenvertretung nach § 93 SGB IX und die Speicherung reiner Ablaufinformationen zum BEM und sind damit inhaltlich längst nicht so weitreichend, wie dies manchmal vertreten wird.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 2/2008:
Bedeutung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX im Zustimmungsverfahren nach §§ 85ff. SGB IX
(Zitiervorschlag: Gagel, Schian, M. „Bedeutung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX im Zustimmungsverfahren nach §§ 85ff. SGB IX“ in Diskussionsforum B, Beitrag 2/2008 auf www.iqpr.de)
Das BVerwG hat sich im Rahmen einer Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde mit der Bedeutung von § 84 Abs. 1 SGB IX für das Zustimmungsverfahren nach §§ 85ff. SGB IX befasst (Beschluss vom 29.08.2007 – 5 B 77.07 –). Darin gelangt es im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 SGB IX (Verfahren nach Abs. 1 oder BEM nach Abs. 2) durch den Arbeitgeber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes ist. Allerdings kann auch nach dem BVerwG die Nichtdurchführung im Rahmen der Ermessensentscheidung Bedeutung gewinnen, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden. In Ihrer Würdigung der Entscheidung stimmen die Autoren den wesentlichen Aussagen des Gerichts grundsätzlich zu, fordern aber eine stärkere Bedeutung der Präventionsverfahren nach § 84 SGB IX für das Zustimmungsverfahren. Unter anderem vertreten sie die These, dass das Integrationsamt selbst das Präventionsverfahren nachholen könne.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 1/2008:
Die Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers bei Maßnahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX
(Zitiervorschlag: Wolf „Die Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers bei Maßnahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX“ in Diskussionsforum B, Beitrag 1/2008 auf www.iqpr.de)
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 12.07.2007 – 2 AZR 716/06 -) zur Bedeutung des BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX für die soziale Rechtfertigung krankheitsbedingter Kündigungen, befasst sich dieser Beitrag mit der Frage, ob den Beschäftigten eine Pflicht zur Mitwirkung am BEM trifft. Eine Klärung ist für die praktische Umsetzung des BEM angesichts überraschend starker Diskussion in der Praxis und auch in der Literatur dringend angezeigt. Der Autor kommt zu dem überzeugenden Schluss, dass den Beschäftigten keine solche Mitwirkungspflicht trifft und stützt sich dabei wesentlich auf den klaren Wortlaut des § 84 Abs. 2 SGB IX.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 26/2007:
Erforderlichkeit der betrieblichen Prävention nach § 84 SGB IX in der sechsmonatigen Wartefrist nach § 1 Abs. 1 KSchG
(Zitiervorschlag: Gagel „Erforderlichkeit der betrieblichen Prävention nach § 84 SGB IX in der sechsmonatigen Wartefrist nach § 1 Abs. 1 KSchG“ in Diskussionsforum B, Beitrag 26/2007 auf www.iqpr.de)
Das BAG hat eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob und inwieweit § 84 Abs. 1 SGB IX auch in den Zeiträumen anzuwenden ist, in denen das KSchG (noch) nicht gilt (Urteil v. 28.06.2007 – 6 AZR 750/06 -). Nach Auffassung des Gerichts greift § 84 Abs. 1 SGB IX in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht. Dieser Kernaussage des Urteils wird in der vorliegenden Besprechung entgegengetreten. Weder im Wortlaut noch in Sinn und Zweck des § 84 Abs. 1 SGB IX lässt sich nach Auffassung der Autoren eine Stütze dafür finden, den Geltungsbereich des § 84 Abs. 1 SGB IX zeitlich zu begrenzen.
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Forum B Rechtsprechungshinweis Nr. 4/2007:
Hinweis auf anstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zum Schwerbehindertenrecht
Dieser Beitrag enthält neben aus der Terminsübersicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) für das vierte Quartal 2007 entnommenen Hinweisen auf eine interessante anstehende Verhandlung zum (Schwer)Behindertenrecht Informationen zu zwei im vorigen Quartal 2007 ergangenen Entscheidungen des BAG. Ein ergangenes Urteil klärt abschließend die Frage des persönlichen Anwendungsbereichs des § 84 Abs. 2 SGB IX. Das andere befasst sich mit Fragen zur Altersteilzeit für Schwerbehinderte. Im kommenden Quartal befasst sich das BAG unter dem Aktenzeichen 2 AZR 425/06 mit der Frage, ob eine einmal eingeholte Zustimmung vom Integrationsamt seine Gültigkeit auch behält, wenn die Kündigung wegen eines Formfehlers ein zweites Mal ausgesprochen werden muss. Eine Entscheidung diesbezüglich trifft es am 08.11.2007.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 25/2007:
Entschädigungsanspruch nach § 81 Abs. 2 SGB IX für Bewerber mit einem GdB von weniger als 50 wegen Benachteiligung bei einer Stellenbesetzung
(Zitiervorschlag: Wolf „Entschädigungsanspruch nach § 81 Abs. 2 SGB IX für Bewerber mit einem GdB von weniger als 50 wegen Benachteiligung bei einer Stellenbesetzung“ in Diskussionsforum B, Beitrag 25/2007 auf www.iqpr.de)
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Auswirkungen einer europäischen Richtlinie – hier die Richtlinie 2000/78/EG zur Gleichbehandlung behinderter Menschen – auf das nationale Recht – hier Anwendung des SGB IX – befasst. Es hat klargestellt, dass § 81 Abs. 2 SGB IX a.F. keine gemeinschaftsrechtskonforme Umsetzung der Richtlinie war und einer allein wegen ihrer Behinderung (GdB 40) erfolglosen Bewerberin einen Schadensersatzanspruch wegen Diskriminierung zugebilligt. Der Autor dieses Beitrags stimmt dieser Entscheidung zu und nimmt sie zum Anlass, sich mit weiteren naheliegenden Fragestellungen zur Bedeutung der Richtlinie 2000/78/EG für das nationale Recht zu befassen.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 24/2007:
Zur Unterhaltssicherung während Stufenweiser Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX / § 74 SGB V
(Zitiervorschlag: Gagel „Zur Unterhaltssicherung während Stufenweiser Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX / § 74 SGB V“ in Diskussionsforum B, Beitrag 24/2007 auf www.iqpr.de)
Das BSG hat in einer aktuellen Entscheidung ein wenig mehr Klarheit in die Frage gebracht, wie bei langandauernd arbeitsunfähigen Versicherten, die ihren Krankengeldanspruch ausgeschöpft haben, der Unterhalt auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX gesichert werden kann. Das Gericht hat für den Fall, dass ein Versicherter Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) bezieht, entschieden, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht allein wegen der Aufnahme einer Aktivität im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung entfällt. Nach Auffassung des Gerichts fingiert § 125 SGB III die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Verfügbarkeit für die dort beschriebenen Fälle gesundheitlicher Einschränkung. Der Anspruchsinhaber ist – so das Gericht – auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung als beschäftigungslos anzusehen. Es stellt klar, dass die stufenweise Wiedereingliederung kein Beschäftigungsverhältnis, sondern ein Rechtsverhältnis eigener Art ist, das vor allem therapeutischen Zielen dient. Der Beitrag stellt diese wichtige Entscheidung kurz vor und erläutert die Argumentation im Einzelnen. Zugleich wird auf die auch nach dieser Entscheidung in Fällen außerhalb des § 125 SGB III weiterhin bestehenden Lücken in der Unterhaltssicherung gesundheitlich eingeschränkter Arbeitslosengeldbezieher während der stufenweisen Wiedereingliederung hingewiesen und als Lösung die Erweiterung des § 120 SGB III vorgeschlagen.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 23/2007:
Verfassungskonforme Auslegung des § 90 Abs. 2a SGB IX
(Zitiervorschlag: Gagel „Verfassungskonforme Auslegung des § 90 Abs. 2a SGB IX“ in Diskussionsforum B, Beitrag 23/2007 auf www.iqpr.de)
In der im Diskussionsbeitrag B 22-2007 besprochenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen ging es auch um die Auslegung des § 90 Abs. 2a SGB IX. Diese Vorschrift wurde dahingehend eng ausgelegt, dass der besondere Kündigungsschutz der §§ 85ff. SGB IX nicht im Nachhinein gewährt werden muss, wenn die seitens des Versorgungsamtes erfolgte Versagung der Anerkennung als Schwerbehinderter nach Zugang der Kündigung im verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren aufgehoben wird. In diesem Beitrag setzt sich der Autor mit dieser Fragestellung noch einmal auseinander und betont, dass die von der Rechtsprechung derzeit verfolgte Linie erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 22/2007:
Irrtümer über die Entbehrlichkeit der Verfahren nach § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX
(Zitiervorschlag: Gagel „Irrtümer über die Entbehrlichkeit der Verfahren nach § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX“ in Diskussionsforum B, Beitrag 22/2007 auf www.iqpr.de)
Erst in letzter Zeit beginnen die Arbeitsgerichte sich bewusst zu werden, dass § 84 SGB IX in den dort genannten Bereichen (Schwerbehinderung; längere Arbeitsunfähigkeitszeiten), den Arbeitgeber zum Tätigwerden verpflichtet. Es bestehen abgesehen von den Herausforderungen bei der praktischen Umsetzung allerdings noch rechtliche Unklarheiten. In diesem Beitrag wird ein Urteil des ArbG Essen besprochen, dass einige dieser Fehlentwicklungen aufzeigt. Es geht vorrangig um die – vom Gericht bejahten – Fragen, ob ein betriebliches Eingliederungsmanagements (§ 84 Abs. 2 SGB IX) nach gescheiterter stufenweiser Wiedereingliederung entbehrlich sein kann und ob ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX nicht mehr durchgeführt werden muss, wenn der Kündigungsgrund bereits feststeht. Der Autor zeigt in seiner Würdigung der Entscheidung auf, dass das Gericht die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu restriktiv auslegt und vertritt in den zentralen Fragen eine andere Auffassung.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 21/2007:
Folgen der unterlassenen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung im Beamtenrecht
(Zitiervorschlag: Gagel „Folgen der unterlassenen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung im Beamtenrecht“ in Diskussionsforum B, Beitrag 21/2007 auf www.iqpr.de)
Dieser Beitrag setzt die Reihe zur Umsetzung des SGB IX im öffentlichen Dienst und dort besonders auch im Beamtenrecht fort. Es geht um die Auswirkungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf die Rechte schwerbehinderter Beamter, konkret um die Auswirkungen unterlassener Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei der Entscheidung über die Besetzung einer Beförderungsstelle. Anlass ist eine aktuelle Entscheidung des OVG Münster (Beschluss vom 19.6.2007 6 B 383/07 -). Das Gericht gelangt darin in Abweichung von der neueren Rechtsprechung des BVerwG zu dem Ergebnis, dass die im Fall vorgenommene Besetzungsentscheidungen wegen unterlassener Anhörung der Schwerbehindertenvertretung fehlerhaft war. Diesem Ergebnis wird im vorliegenden Beitrag zugestimmt, allerdings wird dafür plädiert die Begründung vor allem auf die bisher in der Diskussion etwas vernachlässigten Regelungen des AGG zu stützen.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 20/2007:
Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Abschluss einer Integrationsvereinbarung
(Zitiervorschlag: Winkler „Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Abschluss einer Integrationsvereinbarung“ in Diskussionsforum B, Beitrag 20/2007 auf www.iqpr.de)
Die gesetzlichen Regelungen zur Rolle der Schwerbehindertenvertretungen (SBV) lassen Interpretationsspielräume, die erst nach und nach durch Wissenschaft, Praxis und Rechtsprechung geklärt werden. Dieser Beitrag von Björn Winkler befasst sich mit einem Beschluss des LAG Hamm (vom 19.01.2007 – 13 TaBV 58/06 -) zu der Frage, ob und wie (SBV) den Abschluss von Integrationsvereinbarungen erzwingen können. Das Gericht kommt dabei unter anderem zu dem Schluss, dass die SBV keinen Anspruch auf Abschluss einer Integrationsvereinbarung hat. Der Autor stellt dem in seiner Besprechung die These gegenüber, dass die SBV zwar einen solchen Anspruch hat, diesen jedoch nach gegenwärtiger Rechtslage aber höchstens gerichtlich feststellen lassen, nicht aber klageweise durchsetzen kann. Darüber hinaus wird herausgestellt, dass es auch Aufgabe des Betriebsrats ist, sich um die Eingliederung behinderter Mitarbeiter zu kümmern, und dass eine betriebsnahe Regelung von Ansprüchen behinderter Menschen in einer Integrationsvereinbarung durchaus im betrieblichen Interesse liegt.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 19/2007:
Die Bedeutung des § 84 Abs. 1 SGB IX im Kündigungsschutz- zugleich Anmerkung zu: BAG Urteil v. 07.12.2006 – 2 AZR 182/06 -
(Zitiervorschlag: Wolf „Die Bedeutung des § 84 Abs. 1 SGB IX im Kündigungsschutz – zugleich Anmerkung zu: BAG Urteil v. 07.12.2006 – 2 AZR 182/06 -“ in Diskussionsforum B, Beitrag 19/2007 auf www.iqpr.de)
Auch dieser Beitrag befasst sich mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Bedeutung des § 84 Abs. 1 SGB IX im Kündigungsschutz (Urteil vom 07.12.2007 – 2 AZR 182/06). Anders als Dr. Alexander Gagel im vorhergehenden Beitrag stimmt Sven Wolf in diesem Beitrag dem BAG vollumfänglich zu und vertritt die Ansicht, dass der Anwendungsbereich des § 84 Abs. 1 SGB IX generell auf behinderungsbedingte Schwierigkeiten beschränkt werden solle. Zudem sei zu erwägen, § 84 Abs. 1 SGB IX bei außerordentlichen Kündigungen im Regelfall nicht anzuwenden.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 18/2007:
Bedeutung von § 84 Abs. 1 SGB IX im Kündigungsschutzverfahren
(Zitiervorschlag: Gagel „Bedeutung von § 84 Abs. 1 SGB IX im Kündigungsschutzverfahren“ in Diskussionsforum B, Beitrag 18/2007 auf www.iqpr.de)
Mit dem Beitrag B 18-2006 war bereits kurz auf das erste höchstrichterliche Urteil zur Bedeutung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX für den Kündigungsschutz (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 07.12.2007 – 2 AZR 182/06 -) hingewiesen worden. Diese Entscheidung, in der es um eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung ging, ist nunmehr veröffentlicht und wird in diesem Beitrag von Dr. Alexander Gagel besprochen. In dem Urteil geht das Bundesarbeitsgericht (BAG) davon aus, dass § 84 Abs. 1 SGB IX eine Konkretisierung des kündigungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes enthält und Auswirkung auf die Beurteilung einer Kündigung hat. Zugleich schränkt es die Auswirkungen für den entschiedenen Fall ein. So muss dem BAG zufolge u. a. ein Verfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX nicht durchgeführt werden, wenn das Arbeitsverhältnis derart gestört ist, dass es kündigungsreif ist. Der Entscheidung lag eine Fallkonstellation zu Grunde, in der eine Abmahnung wegen des massiven Fehlverhaltens üblicherweise entbehrlich ist. In seiner Würdigung stimmt der Autor dem BAG hinsichtlich der Überlegungen zum ultima-ratio-Prinzip zu, kritisiert jedoch die vom BAG vorgenommenen Einschränkungen. Zudem weist er darauf hin, dass § 84 Abs. 1 SGB IX alle Gründe einer Arbeitsplatzgefährdung anspricht, ohne Rücksicht darauf, ob die Ursache in einer Behinderung zu suchen ist, oder nicht.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 17/2007:
Die Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 87 BetrVG im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements
(Zitiervorschlag: Gagel, Schian, M. „§ 84 Abs. 2 SGB IX als gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG“ in Diskussionsforum B, Beitrag 17/2007 auf www.iqpr.de)
Dieser Beitrag nimmt noch einmal die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit des BEM nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in den Focus. Anders als Sven Wolf in dem vorhergehenden Beitrag bejahen die Autoren für betriebliche Regelungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch aus dieser Vorschrift. Dabei stellen sie zum einen auf den Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ab, der nach ständiger BAG-Rechtsprechung alle Vorschriften erfasst, die unmittelbar oder mittelbar dem Gesundheitsschutz dienen, und zeigen auf, dass § 84 Abs. 2 SGB IX im Ergebnis dazuzuzählen ist. Des Weiteren wird der Sinn und Zweck des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG herangezogen. Die Mitbestimmungspflichtigkeit nach dieser Vorschrift gründet sich nach Ansicht der Autoren darauf, dass bei der Ausfüllung von gesetzlichen Regelungsspielräumen, die Gesundheitsfragen berühren, eine besondere personale Nähe gegeben ist. Eine solche personale Nähe sei auch und gerade in Fragen des BEM u. a. wegen der möglichen Konsequenzen gesundheitsbedingter Schwierigkeiten für das Beschäftigungsverhältnis anzunehmen.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 16/2007:
Die Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 87 BetrVG im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements
(Zitiervorschlag: Wolf „Die Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 87 BetrVG im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements“ in Diskussionsforum B, Beitrag 16/2007 auf www.iqpr.de)
Noch nicht eindeutig geklärt ist die Frage, inwiefern das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX der betrieblichen Mitbestimmung unterliegt. Die Vorschrift ist wesentlich jünger als die Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 BetrVG und findet zumindest in deren Wortlaut keine eindeutige Entsprechung. In der Diskussion besteht bisher lediglich eine Tendenz, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats anzunehmen. Aus welcher Nummer des § 87 Abs. 1 BetrVG dies begründet werden kann, darüber herrscht aber nach wie vor keine Einigkeit. Sven Wolf bejaht in diesem Beitrag eine Mitbestimmungspflichtigkeit des BEM aus Nr. 1 (Ordnung des Betriebs) und ggf. Nr. 6 (technische Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens). Wolfhard Kohte hat in diesem Forum zudem für ein Mitbestimmungsrecht nach Nr. 7 (Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz) plädiert (vgl. Diskussionsbeitrag B 9/2006 auf www.iqpr.de), was Wolf in diesem Beitrag aber ablehnt.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 15/2007:
Aktuelle Rechtsprechung zur Bedeutung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements für den Kündigungsschutz
(Zitiervorschlag: Gagel, Schian, M. „Aktuelle Rechtsprechung zur Bedeutung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements für den Kündigungsschutz“ in Diskussionsforum B, Beitrag 15/2007 auf www.iqpr.de)
Das BAG hat am 12.07.2007 unter dem Aktenzeichen 2 AZR 716/06 eine wegweisende Entscheidung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gefällt. Sie liegt soweit sich aus der dazu veröffentlichten Pressemitteilung erkennen lässt in wesentlichen Punkten auf einer Linie mit einer aktuellen Entscheidung des LAG Hamm vom 24.01.2007. In diesem Beitrag werden Ihnen die beiden Entscheidungen kurz vorgestellt und mit Blick auf die Bedeutung des BEM für den Kündigungsschutz zusammenfassend erörtert. Hinsichtlich des Urteils des Bundesarbeitsgerichts kann dabei derzeit nur die Pressemitteilung (Nr. 54-2007) zu Grunde gelegt werden. Es darf nach diesen Entscheidungen dennoch nunmehr als gesichert gelten, dass § 84 Abs. 2 SGB IX für alle Beschäftigten gilt und nicht auf Schwerbehinderte beschränkt ist. Ausdrücklich hat das BAG zudem in seiner Pressemitteilung formuliert, dass das BEM eine Ausprägung des das Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist. Welche genauen Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers das Bundesarbeitsgericht daraus herleiten wird muss noch abgewartet werden. Fest steht aber schon jetzt, dass die Anforderungen an die Darlegung und den Beweis, dass die krankheitsbedingte Kündigung letztes Mittel ist, gestiegen sind.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 14/2007:
§ 84 Abs. 1 SGB IX gilt auch in der Probezeit
(Zitiervorschlag: Gagel, Schian, M. „§ 84 Abs. 1 SGB IX gilt auch in der Probezeit“ in Diskussionsforum B, Beitrag 14/2007 auf www.iqpr.de)
§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX regelt, dass der besondere Kündigungsschutz nach den §§ 85ff. SGB IX in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses nicht anzuwenden ist. Das LArbG Hamm (Urt. v. 17.12.2006 15(11) Sa 1236/06 -) hat entschieden, dass in dem in § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX bestimmten Zeitraum für die Anwendung von § 84 Abs. 1 SGB IX kein Raum sei, weil in Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate gedauert habe, dem Arbeitnehmer weder allgemeiner Kündigungsschutz (§ 1 KSchG) noch Sonderkündigungsschutz nach dem SGB IX (§§ 85 ff. SGB IX) zustehe. Das Urteil wird in diesem Beitrag vorgestellt. Die Autoren stellen dabei den Erwägungen des LAG Hamm insbesondere die These gegenüber, dass § 84 Abs. 1 SGB IX mangels ausdrücklichen Ausschlusses auch für Arbeitsverhältnisse gilt, die noch keine sechs Monate bestanden haben.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 13/2007:
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX und Kündigungsschutz – insbesondere: Nachweis der Aussichtslosigkeit eines BEM –
(Zitiervorschlag: Schian, M., Gagel „Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX und Kündigungsschutz – insbesondere: Nachweis der Aussichtslosigkeit eines BEM –“ in Diskussionsforum B, Beitrag 13/2007 auf www.iqpr.de)
Ausgewählte Aspekte der Bedeutung des BEM für den Kündigungsschutz bei krankheitsbedingter Kündigung werden in diesem Beitrag aufbereitet. Es handelt sich um eine Besprechung eines Urteils des LAG Hamm v. 29.3.2006 – 18 Sa 2104/05,, das als Anlage beigefügt wurde. Der zu Grunde liegende Fall wirft neben bekannteren Fragestellungen unter anderem das Problem auf, wann ein BEM von vorn herein aussichtslos und wie dies nachzuweisen ist. Ebenfalls gibt der Fall Anlass, zu überlegen, wie sich arbeitgeberseitige Bemühungen zur Klärung im Vorfeld der krankheitsbedingten Kündigung zum BEM verhalten. Schließlich wird auch kurz auf auch das Verhältnis der Verpflichtung zur Einhaltung der Regelungen des Arbeitsschutzes zum BEM eingegangen.
Forum B Rechtsprechungshinweis Nr. 3/2007:
Hinweis auf anstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zum Schwerbehindertenrecht
Dieser Beitrag enthält neben aus der Terminsübersicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) für das dritte Quartal 2007 entnommenen Hinweisen auf interessante anstehende Verhandlungen zum Gesundheitsmanagement und(Schwer)Behindertenrecht Informationen zu zwei im vorigen Quartal 2007 ergangenen Entscheidungen des BAG. Ein Urteil befasst sich mit der Frage eines Entschädigungsanspruchs für behinderte, aber nicht schwerbehinderte oder gleichgestellte, Bewerber vor Inkrafttreten des AGG. Eine weitere Entscheidung erging zum engen sachlichen Zusammenhang zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen bei der Zusammenrechnung zur Ermittlung des Ablaufs der Wartezeit nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX. Im kommenden Quartal wird insbesondere die Bedeutung des BEM für den Kündigungsschutz bei krankheitsbedingter Kündigung am 12.7.2007 vor dem 2. Senat unter dem Aktenzeichen 2 AZR 716/06 verhandelt. Am 8.8.2007 befasst sich der 7. Senat unter dem Aktenzeichen 7 AZR 605/06 mit Fragen der Altersteilzeit (ATZ) für Schwerbehinderte. Insbesondere geht es um eine Befristung eines ATZ-Vertrages auf den Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersrente.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 12/2007:
EIBE Erfahrungen bei der Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
(Zitiervorschlag: Kaiser, Jastrow, Frohnweiler „EIBE – Erfahrungen bei der Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements“ in Diskussionsforum B, Beitrag 12/2007 auf www.iqpr.de)
Dieser Beitrag fasst wesentliche Erfahrungen und Ergebnisse des vom BMAS geförderten Projekts „EIBE“ zusammen. Ziel dieses Projekts war es unter Anderem, in den beteiligten Unternehmen ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX (BEM) einzuführen und inhaltlich auszugestalten (BEM). Projektpartner waren die Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Berufsförderungswerke, – vertreten durch das Berufsförderungswerk Nürnberg – und das iqpr in Köln. Beteiligt waren die in der ARGE zusammengeschlossenen 28 Berufsförderungswerke. auch detaillierte Handlungshilfen, die die Implementierung des BEM in allen Berufsförderungswerken der ARGE – 28 mittelgroße Unternehmen – unterstützten. Bemerkenswert an diesem Projekt ist unter anderem, dass die Gruppe der kleinen und mittleren Unternehmen zielgerichtet in den Focus genommen werden und Fragen des Datenschutzes vertieft nachgegangen werden konnte und darauf aufbauend detaillierte Handlungshilfen zur Unterstützung des BEM in den beteiligten Unternehmen entwickelt wurden.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 11/2007:
Klare Linien zur Vermeidung einer Diskriminierung bei Stellenbesetzung
(Zitiervorschlag: Gagel, Schian, M. „Klare Linien zur Vermeidung einer Diskriminierung bei Stellenbesetzung“ in Diskussionsforum B, Beitrag 11/2007 auf www.iqpr.de)
Trotz des an sich klaren Wortlauts der §§ 81 Abs. 1 und 82 SGB IX, wird das dort vorgeschriebene Verfahren für die Stellenbesetzung, das der Sicherung gleicher Chancen für schwerbehinderte Stellenbewerber dient, häufig missachtet. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil (12.9.2006 – 9 AZR 807/05 -) wieder einmal klar gestellt, dass solche Verstöße die Vermutung für das Vorliegen einer entschädigungspflichtigen Diskriminierung begründen, welche dann durch den Arbeitgeber zu widerlegen ist. Der vorliegende Beitrag stellt dieses Urteil kurz vor und fasst die zum Verfahren bei Stellenbesetzung bisher ergangene höchstrichterliche und instanzgerichtliche Rechtsprechung zusammen. Es ergeben sich klare Linien zur Vermeidung von Verstößen gegen Pflichten bei der Stellenbesetzung, die im Beitrag noch einmal in Form einer Checkliste zusammengestellt sind.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 10/2007:
Betriebliches Eingliederungsmanagement und die Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG
(Zitiervorschlag: Schian, M. „Betriebliches Eingliederungsmanagement und die Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG“ in Diskussionsforum B, Beitrag 10/2007 auf www.iqpr.de)
Ein für die praktische Umsetzung im öffentlichen Dienst besonders wichtiges Thema ist das Verhältnis des Betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX zu den die Dienstunfähigkeit und den Ruhestand betreffenden Vorschriften des Beamtenrechts, insbesondere zur Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG bzw. den einschlägigen Regelungen des Landesrechts. In diesem Beitrag wird ein Beschluss des OVG Niedersachsen zu dieser Fragestellung besprochen (Beschl. v. 29. Januar 2007 - 5 ME 61/07 -). Der Autor vertritt in wesentlichen Punkten eine andere Auffassung als das Gericht. Insbesondere ist er der Auffassung, dass zwischen dem BEM und § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG ein Stufenverhältnis besteht, weil andernfalls wesentliche Prinzipien des BEM nicht aufrechterhalten werden könnten. Eine ohne vorheriges BEM erteilte Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung ist nach dieser Meinung rechtswidrig.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 9/2007:
Keine „offensichtliche Unzuständigkeit“ der Einigungsstelle beim betrieblichen Eingliederungsmanagement
(Zitiervorschlag: Wolf „Keine „offensichtliche Unzuständigkeit“ der Einigungsstelle beim betrieblichen Eingliederungsmanagement“ in Diskussionsforum B, Beitrag 9/2007 auf www.iqpr.de)
Sven Wolf stellt in diesem Urteil einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Kiel (Beschl. vom 19.12.2006 – 6 TaBV 14/06 -) vor. Darin entschied das Gericht, dass eine Einigungsstelle für Fragen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nicht offensichtlich unzuständig im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist. Die Frage allerdings, ob das BEM der zwingenden Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 BetrVG unterfällt musste das Gericht nicht entscheiden und ließ sie auch ausdrücklich offen. In seiner Besprechung befürwortet der Autor die Gründe der Entscheidung und führt ihren Gedanken dahingehend weiter, dass er ebenso auf die Instrumente des AGG zutrifft.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 8/2007:
Zum Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Beschäftigung zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX
(Zitiervorschlag: Pick „Zum Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Beschäftigung zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX“ in Diskussionsforum B, Beitrag 8/2007 auf www.iqpr.de)
In diesem Beitrag besprich Daniela Pick ein wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur stufenweisen Wiedereingliederung. Darin hat des BAG einen Anspruch schwerbehinderter Arbeitnehmer auf zumutbare Mitwirkung des Arbeitgebers an einer stufenweise Wiedereingliederung grundsätzlich bejaht, auch wenn im entschiedenen Fall mangels detaillierten Therapieplans dieser Anspruch nicht durchgesetzt werden konnte. Frau Pick stimmt dem Urteil im wesentlichen zu, stellt in ihrer Besprechung aber auch heraus, dass ein entsprechender Anspruch sich auch für nicht behinderte Beschäftigte aus der allgemeinen Fürsorgepflicht ergeben kann und für nicht gleichgestellte behinderte Beschäftigte mit einem GdB unter 50 aus Art. 5 der RL 2000/78/EG resultiert.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 7/2007:
Die „Krankheitskündigung“ und die Prävention von Erkrankungen nach der Lastenhandhabungsverordnung
(Zitiervorschlag: Zipprich „Die „Krankheitskündigung“ und die Prävention von Erkrankungen nach der Lastenhandhabungsverordnung“ in Diskussionsforum B, Beitrag 7/2007 auf www.iqpr.de)
Dr. Jana Zipprich setzt sich in ihrem Beitrag mit einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt (Urteil vom 27. November 2006 – 18/16 Sa 340/06) auseinander. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um eine krankheitsbedingte Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit. Gestützt wurde diese auf ein ärztliches Attest, demzufolge Arbeitsunfähigkeit bestand, da bei Wiederaufnahme der Tätigkeit die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohe. Die Entscheidung des Gerichts ist insbesondere hinsichtlich der Kriterien für die Beurteilung der Unmöglichkeit der Erbringung von Arbeitsleistung interessant. In ihrer Würdigung betont Frau Zipprich die Bedeutung der vom Gericht in seiner Argumentation nicht berücksichtigten Lastenhandhabungsverordnung für solche Fallkonstellationen und die Bezüge zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement. Dabei kommt sie unter anderem zu dem Schluss, dass bei dringender ärztlicher Empfehlung, bestimmte Tätigkeiten zu vermeiden, schon aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen die Möglichkeiten anderweitiger Einsetzbarkeit geprüft werden müssen
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 6/2007:
Zur Prüfkompetenz des MDK im Hinblick auf eine ärztliche Therapieempfehlung – hier: stufenweise Wiedereingliederung
(Zitiervorschlag: Pick „Zur Prüfkompetenz des MDK im Hinblick auf eine ärztliche Therapieempfehlung – hier: stufenweise Wiedereingliederung“ in Diskussionsforum B, Beitrag 6/2007 auf www.iqpr.de)
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit einem weiteren interessanten Aspekt der stufenweisen Wiedereingliederung. Was geschieht, wenn die Krankenkasse nicht mit dem Therapieplan einverstanden ist, insbesondere, weil die Arbeitsunfähigkeit angezweifelt wird? Daniela Pick behandelt in ihrem Beitrag ein dazu ergangenes Urteil des SG Dresden (Urteil v. 12.01.2006 – S 18 KR 440/03 -). Das Gericht kommt darin zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung des behandelnden Arztes wegen der ihm aufgrund seiner besonderen Bindung zum Patienten zuzusprechenden Einschätzungsprärogative nur einer eingeschränkten Prüfung durch den MDK unterliegt. Allerdings liegt dem Gericht zufolge Arbeitsunfähigkeit bei einem Zustand, der für sich genommen noch keine Arbeitsunfähigkeit begründen würde, nicht schon dann vor, wenn für den Fall der Arbeitsaufnahme lediglich eine allgemeine Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes besteht. In ihrer kritischen Würdigung weist Frau Pick u. a. auf die vom Gericht nicht hinzugezogenen für solche gedachten Regelungen der AU-Richtlinien 2004 und des Bundesmantelvertrags-Ärzte hin.
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Forum B Rechtsprechungshinweis Nr. 2/2007:
Hinweis auf anstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zum Schwerbehindertenrecht
Dieser Beitrag enthält neben aus der Terminsübersicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) für das zweite Quartal 2007 entnommenen Hinweisen auf interessante anstehende Verhandlungen zum (Schwer)Behindertenrecht Informationen zu einer im März 2007 ergangenen Grundsatzentscheidung des BAG zu § 90 Abs. 2a SGB IX. Im kommenden Quartal wird sich der neunte Senat des BAG mit der Frage befassen, ob und inwieweit bereits vor Inkrafttreten des AGG einer behinderten Bewerberin (GdB 40) unter Berücksichtigung der Richtlinie 2000/78/EG ein Schadensersatzanspruch wegen Diskriminierung zustehen kann. Des weiteren steht eine Entscheidung des zweiten Senats zu der Frage an, ob und ggf. wann bei zeitlicher Unterbrechung ein derart enger sachlicher Zusammenhang zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen angenommen werden kann, dass sie für die Wartezeit nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX zusammenzurechnen sind.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 5/2007:
Begrenzung des Sonderkündigungsschutzes (§ 85 SGB IX) durch § 90 Abs. 2a SGB IX bei Gleichstellungen
(Zitiervorschlag: Gagel „Begrenzung des Sonderkündigungsschutzes (§ 85 SGB IX) durch § 90 Abs. 2a SGB IX bei Gleichstellungen“ in Diskussionsforum B, Beitrag 5/2007 auf www.iqpr.de)
Die im Mai 2004 novellierte Beschränkung des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte in § 90 Abs. 2a SGB IX ist auch angesichts der politischen Diskussionen um die Zukunft des Kündigungsschutzes weiter umstritten. Schwerpunkt der Debatte ist die Frage, ob die Regelung für Gleichstellungsanträge entsprechend anzuwenden ist. Daneben wird gestritten über die Erforderlichkeit der Kenntnis des Arbeitgebers von der Anerkennung als (Gleichstellung mit) Schwerbehinderter und die Auswirkungen erfolgreicher Rechtsmittel gegen die Versagung der Anerkennung/Gleichstellung auf den Kündigungsschutzprozess. Der vorliegende Beitrag demonstriert die unterschiedlichen Standpunkte eindrucksvoll. Vor dem Hintergrund eines Urteils des LArbG Stuttgart (Urteil vom 14. Juni 2006 10 Sa 43/06 ) nimmt zunächst Alexander Gagel Stellung zu diesen Fragen. Dem wird ein Votum von Wolfhard Kohte gegenübergestellt. Es kann die Prognose gewagt werden, dass ohne gesetzgeberisches Eingreifen das Problem nur schwerlich zu lösen sein wird.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 4/2007:
Betriebliches Eingliederungsmanagement und Stufenweise Wiedereingliederung für Beamte
(Zitiervorschlag: Gagel „Betriebliches Eingliederungsmanagement und Stufenweise Wiedereingliederung für Beamte“ in Diskussionsforum B, Beitrag 4/2007 auf www.iqpr.de)
Nachdem wir im vorhergehenden Beitrag noch einmal verdeutlicht haben, dass das BEM auch für Beamte gilt, widmet sich dieser Beitrag einem Überblick über das Zusammenwirken von BBG und SGB IX, wobei ein Focus auf der Rechtslage für schwerbehinderte Beschäftigte liegt. Die Erörterungen können auch auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen übertragen werden. Nach kurzem Überblick über die Grundlagen des BEM im öffentlichen Dienst wird auf das Verhältnis des BEM zu bereits an anderer Stelle geregelten Möglichkeiten zur Sicherung des Arbeitsplatzes eingegangen. Die Stufenweisen Wiedereingliederung wird dabei besonders hervorgehoben.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 3/2007:
§ 84 Abs. 2 SGB IX gilt auch für Beamte
(Zitiervorschlag: Gagel, M. Schian „§ 84 Abs. 2 SGB IX gilt auch für Beamte“ in Diskussionsforum B, Beitrag 3/2007 auf www.iqpr.de)
Obwohl nunmehr über zweieinhalb Jahre seit Inkrafttreten des neuen § 84 Abs. 2 SGB IX vergangen sind, werden auch grundlegende Fragen noch diskutiert, selbst solche, die eigentlich durch Wortlaut und Systematik des Gesetzes klar zu beantworten sind. Ein deutliches Beispiel dafür ist die Erstreckung des Geltungsbereiches des § 84 Abs. 2 SGB IX auch auf Beamte. In jüngerer Zeit werden daran wieder Zweifel geäußert (so Steiner, PersV 2006, S. 422ff.). Wir nehmen dies zum Anlass, eine Klarstellung vorzunehmen.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 2/2007:
Der gemeinschaftsrechtliche Begriff der Behinderung
(Zitiervorschlag: Ritschel „Der gemeinschaftsrechtliche Begriff der Behinderung“ in Diskussionsforum B, Beitrag 2/2007 auf www.iqpr.de)
Der EuGH hat sich erstmals zum Begriff der Behinderung im Europarecht geäußert. Eine wesentliche Aussage der Entscheidung vom 11. Juli 2006 (Rechtssache C-13/05) ist, dass eine Krankheit – auch – im europarechtlichen Kontext nur dann zum Vorliegen einer Behinderung führt, wenn sie von langer Dauer ist. Des weiteren befasst sich das Urteil mit den Konsequenzen dieser Auslegung im Kontext der dem Schutz vor Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf dienenden Richtlinie RL 2000/78/EG. Andrea Ritschel, Universität Halle, stellt in diesem Beitrag die Entscheidung des EuGH dar und beleuchtet Auswirkungen auf das deutsche Recht ebenso wie europarechtliche Konsequenzen.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 1/2007:
„Keine Stellenbesetzung ohne die Einbeziehung arbeitslos gemeldeter schwerbehinderter Bewerber“
(Zitiervorschlag: Gagel „Keine Stellenbesetzung ohne die Einbeziehung arbeitslos gemeldeter schwerbehinderter Bewerber“ in Diskussionsforum B, Beitrag 1/2007 auf www.iqpr.de)
Dieser Beitrag befasst sich mit einer Entscheidung des ArbG Frankf./M (Beschluss v. 1.3.2006 – 22 BV 856/05 –) zu den Einzelheiten der bei der Besetzung offener Stellen zu beachtenden Vorschrift des § 81 Abs. 1 SGB IX. In dem Beschluss wird nochmals klargestellt, dass die Pflicht zur Meldung offener Stellen unabhängig ist von der Erfüllung der Pflichtquote. Eine weitere Kernaussage ist, dass Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat die Aufgabe haben, die Erfüllung dieser Pflicht zu überwachen, obwohl die Aufgabenerfüllung nicht unmittelbar der Belegschaft zu Gute kommt. Die Nichterfüllung des § 81 Abs. 1 SGB IX berechtigt folgerichtig den Betriebsrat zur Verweigerung seiner Zustimmung nach § 99 Abs. 2 BetrVG.
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Forum B Rechtsprechungshinweis Nr. 1/2007:
Hinweis auf anstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Schwerbehindertenrecht
In diesem Rechtsprechungshinweis auf Grundlage der entsprechenden Pressemitteilung des BAG sind neben der üblichen Übersicht über interessante anstehende Rechtsprechung des BAG Informationen zu einer im Februar 2007 anstehenden Verhandlung des für das Schwerbehindertenrecht zuständigen neunten Senats enthalten. Sie wird sich mit der Frage befassen, ob und inwieweit der Verstoß gegen § 82 SGB IX die Vermutung für eine schadensersatzpflichtige Benachteiligung wegen einer Behinderung (§ 81 Abs. 2 SGB IX) begründet.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 18/2006:
Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Bedeutung des § 84 Abs. 1 SGB IX für den Kündigungsschutz
(Zitiervorschlag: Gagel „Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Bedeutung des § 84 Abs. 1 SGB IX für den Kündigungsschutz“ in Diskussionsforum B, Beitrag 18/2006 auf www.iqpr.de)
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem Urteil vom 07.12.2006 (2 AZR 182/06) erstmals zu der Frage geäußert, inwieweit das Präventionsverfahren des § 84 Abs. 1 SGB IX Bedeutung für den Kündigungsschutz haben kann. Dr. Alexander Gagel setzt sich in seinem Kurzbeitrag sich auf Basis der Pressemitteilung (die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor) mit dieser wegweisenden Entscheidung auseinander. Auch das BAG ist der Auffassung, dass das Verfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung ist. Besonders wichtig ist die Aussage des Urteils, dass das Unterlassen eines Verfahrens Auswirkungen auf die Beurteilung des Kündigungsgrundes haben kann. Das BAG formuliert aber auch Ausnahmen. So muss das Verfahren nicht durchgeführt werden, wenn es offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Soweit stimmt der Autor dem BAG unter Hinweis, dass der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für diese Ausnahme zu tragen hat – die Pressemitteilung ist insoweit nicht eindeutig -, zu. Das Erfordernis der Durchführung eines Verfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX hängt schließlich laut BAG bei verhaltensbedingten Kündigungen zudem von der Schwere der Pflichtverletzung ab. Dem widerspricht der Autor und fordert für eine Entbehrlichkeit des Verfahrens bei verhaltensbedingten Kündigungen zumindest das zusätzliche Vorbringen weiterer den Erfolg offensichtlich ausschließender Tatsachen.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 17/2006:
Anspruch auf kenntnis- und fähigkeitsgerechte Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX
(Zitiervorschlag: Beer „Anspruch auf kenntnis- und fähigkeitsgerechte Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX“ in Diskussionsforum B, Beitrag 17/2006 auf www.iqpr.de)
Das BAG hat über die Revision in einem Rechtstreit um die konkrete Ausgestaltung des Anspruchs schwerbehinderter Beschäftigter auf kenntnis- und fähigkeitsgerechte Beschäftigung (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gazelle74SGB IX) entschieden. Das Urteil der Vorinstanz (LArbG Stuttgart) war in diesem Forum bereits gewürdigt worden (Beitrag B 1-2006). Im aktuellen Diskussionsbeitrag bespricht Maika Beer, Universität Halle, die Entscheidung des BAG, die der Argumentation der Vorinstanz folgt. Die Autorin geht dabei auch Fragestellungen nach, zu denen der Fall Anlass gegeben hätte, die allerdings von den Gerichten nicht behandelt wurden. Insbesondere sind dies der Stellenwert des betrieblichen Eingliederungsmanagements, § 84 Abs. 2 SGB IX, und des Arbeitsschutzes, LastenhandhabungsVO i.V.m.. § 618 Abs. 1 BGB, in derartigen Fällen.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 16/2006:
Die Rolle der Krankenkassen und des Kassenarztes bei stufenweiser Wiedereingliederung
(Zitiervorschlag: Gagel „Die Rolle der Krankenkassen und des Kassenarztes bei stufenweiser Wiedereingliederung“ in Diskussionsforum B, Beitrag 16/2006 auf www.iqpr.de)
Trotz der großen Verbreitung des Instruments der Stufenweisen Wiedereingliederung (§ 74 SGB V, § 28 SGB IX) sind viele Beteiligte hinsichtlich der Bedingungen der konkreten Umsetzung noch unsicher. Dieser Beitrag versucht, einige bekannt gewordene Fragen zur Rolle der Krankenkassen und des Kassenarztes zu klären. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und ihre rechtlichen Konsequenzen werden aufgezeigt. Mit Kenntnis dieser Hintergründe wird die Überwindung einzelner in der Praxis auftauchender Hindernisse erleichtert.
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Forum B Rechtsprechungshinweis Nr. 2/2006:
Hinweis auf anstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Schwerbehindertenrecht
Dieser Rechtsprechungshinweis macht aufmerksam auf anstehende Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Schwerbehindertenrecht. Am 24.10.2006 verhandelt der neunte Senat zur Erhöhung des vertraglichen Mehrurlaubs durch den Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX. Ebenfalls vor dem neunten Senat findet am 21.11.2006 eine Verhandlung zur Freistellung eines/r schwerbehinderten Arbeitnehmers/in von Mehrarbeit nach § 124 SGB IX statt, in der insbesondere eine europarechtliche Fragestellung (Vereinbarkeit von § 25 ArbZG mit der RL 93/104/EG) eine Rolle spielen wird. Von besonderer Bedeutung für schwerbehinderte Arbeitnehmer/innen ist die am 07.12.2006 vor dem zweiten Senat behandelte Frage, welche Bedeutung dem § 84 Abs. 1 SGB IX bei betriebsbedingter Kündigung zukommt.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 15/2006:
Pflichten des Integrationsamts zur Überprüfung der Wirksamkeit beabsichtigter Kündigung
(Zitiervorschlag: Gagel „Pflichten des Integrationsamts zur Überprüfung der Wirksamkeit beabsichtigter Kündigung“ in Diskussionsforum B, Beitrag 15/2006 auf www.iqpr.de)
Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation ist besonders umstritten, ob und inwieweit Integrationsämter im Rahmen des Zustimmungsverfahrens die Wirksamkeit beabsichtigter Kündigungen zu prüfen haben. Dr. Alexander Gagel kommt unter Berücksichtigung eines Vergleichs mit der vor Inkrafttreten des SGB IX bestehenden Rechtslage zu dem Schluss, dass die Integrationsämter einen weit reichenden Prüfungsauftrag haben, der sich u. a. auf die Schlüssigkeit und Begründetheit der beabsichtigten Kündigung und die Einhaltung der Präventionsvorschrift des § 84 SGB IX erstreckt.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 14/2006:
Neuere Rechtsprechung zur Vermutung einer Benachteiligung (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX)
(Zitiervorschlag: M. Schian „Neuere Rechtsprechung zur Vermutung einer Benachteiligung (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX)“ in Diskussionsforum B, Beitrag 14/2006 auf www.iqpr.de)
Die Rechtsprechung hat in der jüngeren Vergangenheit Einzelheiten zur Vermutung einer Benachteiligung (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX) herausgearbeitet. Die Entscheidungen sind vor allem deshalb zu begrüßen, weil sie dazu anhalten, die bei der Bewerberauswahl zu berücksichtigenden Vorschriften zu beachten und Benachteiligungen wegen einer Behinderung zurückzudrängen. In diesem Beitrag werden zur Verdeutlichung einige Urteile kurz vorgestellt. Diese behandeln vor allem die Benachteiligung wegen Nichteinhaltung von Verfahrenspflichten im Bewerbungsverfahren, im Einzelnen wegen Nichtbeteiligung der betrieblichen Gremien, wegen Nichtmitteilung der Gründe der Ablehnung oder wegen Nichteinladung bei Bewerbung im öffentlichen Dienst.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 13/2006:
Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 1 SGB IX bei verhaltensbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis schwerbehinderter Arbeitnehmer
(Zitiervorschlag: Gagel „Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 1 SGB IX bei verhaltensbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis schwerbehinderter Arbeitnehmer“ in Diskussionsforum B, Beitrag 13/2006 auf www.iqpr.de)
Der Beitrag behandelt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das in anderem Zusammenhang viel Aufsehen erregt hat. Das BAG hat sich erstmals vertieft zur Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz geäußert und dabei manche bisherigen Maßstäbe der Tatsachengerichte relativiert. Ein Aspekt wurde jedoch im Rahmen des Rechtsstreits auf dem Weg durch die Instanzen nicht auch nicht vom BAG beachtet. Der Kläger war schwerbehinderter, so dass sich zumindest die Frage aufwirft, inwieweit § 84 Abs. 1 SGB IX im gegebenen Fall zu berücksichtigen war. Dieser Frage wird sich im Einzelnen genähert. Dr. Alexander Gagel kommt dabei zu dem Schluss, dass ein Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 1 SGB IX auch bei fristlosen Kündigungen einschlägig ist und im dem Urteil zu Grunde liegenden Fall zu berücksichtigen gewesen wäre.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 12/2006:
„Frist für die Mitteilung der Schwerbehinderung nach Zugang der Kündigung“
(Zitiervorschlag: Gagel „Frist für die Mitteilung der Schwerbehinderung nach Zugang der Kündigung “ in Diskussionsforum B, Beitrag 12/2006 auf www.iqpr.de)
Voraussetzungen für die Geltendmachung des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte stehen im Mittelpunkt der in diesem Beitrag besprochenen Entscheidung des BAG (Urteil vom 12.01.2006 – 2 AZR 539/05). Insbesondere dreht es sich um die Frage, innerhalb welchen Zeitraums nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft Mitteilung zu machen ist. Das BAG betont, dass es sich bei der in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Vier-Wochen-Frist um eine Regelfrist handele, die die Berücksichtigung der Einzelfallumstände zulasse. Ein solcher besonderer Umstand liegt nach dem BAG vor, wenn die Frist nur minimal überschritten wurde und der Arbeitgeber schon innerhalb der Frist auf Tatsachen hingewiesen wurde, auf Grund derer er mit dem Vorliegen einer Schwerbehinderung rechnen musste (hier: Hinweis auf Stellung eines entsprechenden Antrags und auf zusätzliche, dem Arbeitgeber noch nicht bekannte Behinderungen). Zugleich stellt das BAG in Aussicht, in Anlehnung an § 4 KSchG in Zukunft von einer drei-Wochen-Frist auszugehen.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 11/2006:
Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 1 SGB IX und Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 SGB IX, Teil II
(Zitiervorschlag: Faber „Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 1 SGB IX und Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 SGB IX, Teil II“ in Diskussionsforum B, Beitrag 11/2006 auf www.iqpr.de)
Der zweite Teil des Beitrags von Dr. Ulrich Faber zu dem bedeutenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.10.2005 - 9 AZR 632/04 – beschäftigt sich mit der Funktion des § 84 SGB IX unter Berücksichtigung auch des 2. Absatzes der Vorschrift. Des weiteren werden Bezüge zu § 618 BGB und dem Arbeitsschutzrecht hergestellt und der Maßstab bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen des § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX vor europarechtlichem Hintergrund erörtert.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 10/2006:
Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 1 SGB IX und Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 SGB IX, Teil I
(Zitiervorschlag: Faber „Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 1 SGB IX und Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 SGB IX, Teil I“ in Diskussionsforum B, Beitrag 10/2006 auf www.iqpr.de)
In diesem zweiteiligen Beitrag bespricht Dr. Ulrich Faber ein bedeutendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Vor dem Hintergrund eines Rechtsstreits um einen Vergütungsanspruch wurden wichtige materielle und prozessrechtliche Fragen des Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 1 SGB IX und des Anspruchs auf behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 SGB IX erstmals entschieden. In diesem Teil des Beitrags setzt sich der Autor nach Darstellung der Entscheidung insbesondere mit dem Verhältnis des § 84 Abs. 1 zu § 81 Abs. 4 SGB IX auseinander.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 9/2006:
Rechtsdurchsetzung im betrieblichen Eingliederungsmanagement
(Zitiervorschlag: Kohte „Rechtsdurchsetzung im betrieblichen Eingliederungsmanagement“ in Diskussionsforum B, Beitrag 9/2006 auf www.iqpr.de)
Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Martin-Luther-Universität Halle/Saale, zeigt in diesem Beitrag wesentliche Problemstellungen zur Rechtsdurchsetzung der Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX (BEM) auf und stellt Lösungen vor. Er nimmt dabei Bezug auf aktuelle Beschlüsse aus der Arbeitsgerichtsbarkeit, die dem Beitrag als Anlagen beigefügt sind. Inhaltlich besteht nach Ansicht des Autors u. a. hinsichtlich des Abschlusses von Integrationsvereinbarungen nach § 83 SGB IX keine umfassende streitentscheidende Konfliktregelung. Soweit Mitbestimmungsrechte des Betriebs- oder Personalrats betroffen sind, könne die Einigungsstelle angerufen werden. Dann habe diese Einigungsstelle auch Letztentscheidungsrechte. Das BEM diene mittelbar dem Gesundheitsschutz, so dass hier das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. Nr. 7 BetrVG im Ergebnis erfasst sei und Verfahrensregelungen durch die Einigungsstelle festgelegt werden könnten. Der Beitrag markiert einen weiteren Schritt der fortschreitend konkreteren Ausformung des Instruments „betriebliches Eingliederungsmanagement“.
Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 8/2006:
Ein Beispiel für Fehlentwicklungen durch Aussparen eines Eingliederungsmanagements nach § 84 SGB IX
(Zitiervorschlag: Gagel, „Ein Beispiel für Fehlentwicklungen durch Aussparen eines Eingliederungsmanagements nach § 84 SGB IX“ in Diskussionsforum B, Beitrag 8/2006 auf www.iqpr.de)
Anhand eines konkreten Falles wird aufgezeigt welchen Verwicklungen sich in einem Arbeitsverhältnis gesundheitlich eingeschränkter Beschäftigter ergeben können, wenn die Möglichkeiten des Eingliederungsmanagements nach § 84 SGB IX nicht genutzt werden. Es geht um die Ausstattung einer erheblich hörbehinderten Beschäftigten mit einem beidseitigen volldigitalen Hörgerät Es zeigt sich, dass Einzelfragen, die im besprochenen Fall problematisch gewesen waren, durch frühzeitige, die wesentlichen Akteure umfassende Abstimmung hätten gelöst werden können. Im Falle des § 84 Abs. 1 SGB IX kommt dabei dem Integrationsamt eine besondere Bedeutung zu.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 7/2006:
Verantwortlichkeit bei Zuständigkeitswechsel
(Zitiervorschlag: Gagel, „Verantwortlichkeit bei Zuständigkeitswechsel“ in Diskussionsforum B, Beitrag 7/2006 auf www.iqpr.de)
In diesem Beitrag stellt der Autor anhand eines Beispiels aus der Praxis der Kraftfahrzeughilfe exemplarisch dar, welche Reibungsverluste beim Übergang der Zuständigkeit für eine Leistung von einem Träger zum anderen nach wie vor bestehen. Es wird aufgezeigt, dass das SGB IX in den §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 Nr. 1-3, 13 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX genau diesen Schnittstellenproblemen eigentlich vorbeugt. Besonderes Augenmerk wird darauf gerichtet, dass dem Träger, der die Kostenübernahme im beantragten Umfang verweigert hatte, durch diese enge Handhabung der Vorschriften der KraftfahrzeughilfeVO wesentlich mehr Kosten entstanden wären als durch eine den o.g. Vorschriften des SGB IX entsprechende Vorgehensweise.
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Forum B Rechtsprechungshinweis Nr. 1/2006:
Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des EuGH zum Behindertenrecht
In diesem Hinweis werden Pressemitteilungen des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes zu zwei von diesen Gerichten im Juni/Juli 2006 gefällten Entscheidungen zum Behindertenrecht wiedergegeben. Das Urteil des BAG setzt sich näher mit der Reichweite des Anspruchs aus § 81 Abs. 4 SGB IX in Bezug auf Stufenweise Wiedereingliederung auseinander, der Europäische Gerichtshof hat sich erstmals zum Behindertenbegriff geäußert. Ergänzt wird der Hinweis um Auszüge aus einer Terminvorschau des Bundesarbeitsgerichts, in denen der Hintergrund für zwei im September anstehenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts kurz dargestellt wird.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 6/2006:
Geltung und Bedeutung des § 84 Abs. 2 SGB IX in Kleinbetrieben
(Zitiervorschlag: Pick, „Geltung und Bedeutung des § 84 Abs. 2 SGB IX in Kleinbetrieben“ in Diskussionsforum B, Beitrag 6/2006 auf www.iqpr.de)
Rechtsfragen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) finden immer mehr Widerhall in die Rechtsprechung. Eine für die Verbreitung des BEM besonders wichtige ist, ob § 84 Abs. 2 SGB IX auch in Kleinbetrieben gilt, die bspw. nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen. In diesem Beitrag analysiert Daniela Pick, Institut für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Arbeits- Unternehmens- und Sozialrecht der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, ein Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zu dieser Problemstellung.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 5/2006:
Betriebliches Eingliederungsmanagement als Konkretisierung des ultima-ratio-Prinzips bei krankheitsbedingter Kündigung
(Zitiervorschlag: Schian, M., „Betriebliches Eingliederungsmanagement als Konkretisierung des ultima-ratio-Prinzips bei krankheitsbedingter Kündigung“ in Diskussionsforum B, Beitrag 5/2006 auf www.iqpr.de)
Das hier besprochene Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin leistet einen wesentlichen Beitrag zur Klärung noch umstrittener Fragen zur Bedeutung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) bei der krankheitsbedingten Kündigung. So bestätigt es u.a. die hier schon früh vertretene These, dass das BEM das ultima-ratio-Prinzip verstärkt und konkretisiert und betont die Notwendigkeit einer gründlichen Prüfung der Einsatzmöglichkeiten des/der Betroffenen auf der Grundlage einer Feststellung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Desweiteren wird klar, dass das bloße Vorhandensein organisatorischer Schwierigkeiten bei der Weiterbeschäftigung eines Schwerbehinderten Arbeitnehmers diese nicht gleich unzumutbar werden lässt. Der Beitrag erläutert diese und andere Kernaussagen des Urteils und behandelt weitere Fragen, die unmittelbar damit zusammenhängen.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 4/2006:
Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24.11.2005 - 1 Ca 1738/05 -
(Zitiervorschlag: Gagel „Entscheidung des Arbeitsgerichs Lübeck vom 24.11.2005 - 1 Ca 1738/05 - zur Bedeutung des BEM für krankheitsbedingte Kündigungen und die Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess“ in Diskussionsforum B, Beitrag 4/2006 auf www.iqpr.de)
Das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck lässt erkennen, dass Funktion und Bedeutung des so genannten Betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX (BEM) noch nicht überall richtig erkannt werden. Wir haben daher anhand dieses Urteils noch einmal die Bedeutung des BEM für krankheitsbedingte Kündigungen und die Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess herausgestellt.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 3/2006:
Informationsfluss und Datenschutz beim BEM
(Zitiervorschlag: Dalitz „Informationsfluss und Datenschutz beim betrieblichen Eingliederungsmanagement“ in Diskussionsforum B, Beitrag 3/2006 auf www.iqpr.de)
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Schnittstelle Datenschutz, Schweigepflicht nach § 203 StGB und dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Es wird ein gestuftes System der Datenweitergabe vorgestellt, das sowohl den Datenschutzinteressen des Mitarbeiters auf der einen Seite als auch den Verpflichtungen nach § 84 Abs. 2 SGB IX und den Informationsinteressen der Arbeitgeber auf der anderen Seite gerecht werden soll.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 2/2006:
Hinweis auf eine Arbeitshilfe zum betrieblichen Eingliederungsmanagement
(Zitiervorschlag: Feldes „Hinweis auf eine Arbeitshilfe zum betrieblichen Eingliederungsmanagement“ in Diskussionsforum B, Beitrag 2/2006 auf www.iqpr.de)
Herr Feldes, Hauptvorstand IG-Metall, weist auf eine neue Arbeitshilfe der IG-Metall zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) hin, die von den Grundlagen über die innerbetriebliche Organisationsentwicklung bis zu Checklisten und Mustervorlagen für Anschreiben und Betriebsvereinbarungen das Spektrum des BEM umfassend abdeckt. Anlässlich dieses Hinweises werden die vom Landschaftsverband Rheinland jüngst herausgegebenen Handlungsempfehlungen zum BEM vorgestellt. Auch hier werden mit einer stärkeren Fokussierung auf die Grundlagen – z.B. den Datenschutz – die Themen und Abläufe des BEM mit Mustervorlagen und Checklisten vorgestellt.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 1/2006:
Anforderungen und Zumutbarkeit der kenntnis- und fähigkeitsgerechten Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX
(Zitiervorschlag: Gagel „Anforderungen und Zumutbarkeit der kenntnis- und fähigkeitsgerechten Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX“ in Diskussionsforum B, Beitrag 1/2006 auf www.iqpr.de)
Der Anspruch schwerbehinderter Arbeitnehmer auf kenntnis- und fähigkeitsgerechte Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX spielt eine wichtige Rolle bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. In diesem Beitrag wird eine Entscheidung des LAG Stuttgart vom 22.06.2005 – 2 Sa 11/05 – dargestellt und besprochen, die wichtige Hinweise zu einigen der mit dieser Vorschrift verbundenen Fragestellungen enthält, z.B. zu den erforderlichen Feststellungen, zur Thematik der Zumutbarkeit für den Arbeitgeber und zur Darlegungs- und Beweislast.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 10/2005:
Zur Berechnung der Sechs-Wochen-Frist des § 84 Abs. 2 SGB IX
(Zitiervorschlag: M. Schian, Gagel „Zur Berechnung der Sechs-Wochen-Frist des § 84 Abs. 2 SGB IX (§ 74 SGB V / § 28 SGB IX)“ in Diskussionsforum B, Beitrag 10/2005 auf www.iqpr.de)
Das Gesetz bestimmt in § 84 Abs. 2, dass der Arbeitgeber nach sechs Wochen ununterbrochener oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit auf den Beschäftigten zugehen muss. Zur Orientierung können dem Arbeitgeber dabei die ihm vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dienen. In der Praxis stellt sich dabei jedoch das Problem, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht immer auch für die arbeitsfreien Tage, auf die sich die AU ebenfalls erstreckt, ausgestellt werden, bzw. der Beschäftigte zu diesen Tagen keine Veranlassung sieht, sich krank zu melden. Der Beitrag zeigt pragmatische Lösungen auf, mit denen diesem Problem begegnet werden kann.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 10/2005:
Stellungnahme von Dr. Friedrich Mehrhoff
Der Autor nimmt den Beitrag B 10-2005 zum Anlass, kurz den Ansatz der Berufsgenossenschaften bei der Umsetzung des BEM zu schildern. Dieser setzt unter anderem auf frühzeitige Erfassung von Diagnosen. In diesem Zusammenhang weist Dr. Mehrhoff auf die Seite www.disability-manager.de hin, auf der sich neben einem Glossar andere wertvolle Hinweise zur Thematik finden.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 9/2005:
Stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
(§ 74 SGB V / § 28 SGB IX)
(Zitiervorschlag: Gagel „Stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 SGB V / § 28 SGB IX)“ in Diskussionsforum B, Beitrag 9/2005 auf www.iqpr.de)
Wie Urteile aus der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zeigen, ist die Handhabung der Stufenweisen Wiedereingliederung (§ 74 SGB V / § 28 SGB IX) nach wie vor mit Unsicherheiten behaftet. Der Beitrag versucht, einige Missverständnisse aufzuklären, die häufig auf einer frühen Rechtsprechung des BAG basieren. Diese hat der tatsächlichen und rechtlichen Bedeutung der Stufenweisen Wiedereingliederung noch nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Beitrag zeigt u.a. auf, dass die stufenweise Wiedereingliederung ein Rechtsverhältnis eigener Art ist, welches unter Beachtung der ärztlichen Vorgaben flexibel gestaltet werden kann. Die Unterstützung des Arbeitnehmers bei der Wiedererlangung seiner Arbeitskraft durch eine stufenweisen Wiedereingliederung liegt dabei nicht nur im Interesse des Arbeitgebers sondern ist auch im Rahmen des ihm Zumutbaren seine Pflicht.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 9/2005:
Stellungnahme von Dr. Hartmut Haines und Olaf Liebig
Die Autoren setzen sich kritisch mit dem Diskussionsbeitrag B 9-2005 zur Stufenweisen Wiedereingliederung auseinander. Während ein weites Verständnis der Stufenweisen Wiedereingliederung im Grundsatz begrüßt wird, stoßen die im Beitrag B 9-2005 geäußerten Thesen zum regelmäßigen Inhalt einer in Verbindung mit einer Stufenweisen Wiedereingliederung geschlossenen Eingliederungsvereinbarung auf Widerspruch.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 8/2005:
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung an den Vereinbarungen über Integration (§ 83 SGB IX) und Prävention (§ 84 SGB IX)
(Zitiervorschlag: Großmann, Schimanski „Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung an den Vereinbarungen über Integration (§ 83 SGB IX) und Prävention (§ 84 SGB IX)“ in Diskussionsforum B, Beitrag 8/2005 auf www.iqpr.de)
Die beiden bekannten Autoren Prof. Dr. Ruprecht Großmann und Werner Schimanski behandeln in diesem Beitrag die Rolle der Schwerbehindertenvertretung beim Abschluss betrieblicher Vereinbarungen über Integration und Prävention. Sie äußern sich auch zu allgemeineren rechtlichen Fragestellungen in diesem Kontext, unter anderem zur Rechtsnatur der Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 7/2005:
Bedeutung des § 84 Abs. 1 SGB IX bei der dienstlichen Beurteilung einer schwerbehinderten Proberichterin
(Zitiervorschlag: Faber „Bedeutung des § 84 Abs. 1 SGB IX bei der dienstlichen Beurteilung einer schwerbehinderten Proberichterin“ in Diskussionsforum B, Beitrag 7/2005 auf www.iqpr.de)
Dr. Ulrich Faber, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, bespricht in diesem Diskussionsbeitrag einen bisher wenig beachteten Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern. Das Gericht hatte sich darin mit der Bedeutung des § 84 Abs. 1 SGB IX auseinanderzusetzen. Es stellte fest, dass § 84 SGB IX auch für Beamte und Richter gilt und gelangte unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Missachtung des § 84 Abs. 1 SGB IX zur formellen Rechtswidrigkeit einer Beurteilungsentscheidung führt. Dr. Faber stellt heraus, dass es dabei eine klare Trennung zwischen Präventions- und Entlassungsverfahren vornimmt. Er stimmt diesen und anderen Erkenntnissen des Gerichts zu und macht deutlich, dass die zugrunde liegenden Argumente auch bei allgemeineren Fragestellungen, z.B. im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis verfangen.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 6/2005:
Auswirkungen des § 84 Abs. 1 SGB IX auf den Kündigungsschutz bei verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungen, Teil III
(Zitiervorschlag: Brose „Auswirkungen des § 84 Abs. 1 SGB IX auf den Kündigungsschutz bei verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungen, Teil III“ in Diskussionsforum B, Beitrag 6/2005 auf www.iqpr.de)
Im dritten und letzten Teil der Beitragsserie über Konsequenzen des § 84 Abs. 1 SGB IX auf das System des Kündigungsschutzes setzt sich die Autorin mit den Auswirkungen der Nichtbeachtung des § 84 Abs. 1 SGB IX auseinander. Dabei gelangt sie zu dem Ergebnis, dass eine Kündigung unabhängig davon, ob sie aus behinderungsbedingten Gründen erfolgt, immer dann unwirksam ist, wenn zuvor kein Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchgeführt wurde. Eine Kündigung kann allenfalls dann Bestand haben, wenn aus Gründen gekündigt wird, die bereits Gegenstand eines solchen Eingliederungsmanagements waren und daneben lediglich andere noch nicht nach § 84 Abs. 1 SGB IX erörterte Gründe bestehen, auf die die Kündigung aber nicht gestützt wird. Umgekehrt wird klargestellt, dass die erfolglose Durchführung eines Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 1 SGB IX keine Vermutung für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung begründet.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 5/2005:
Auswirkungen des § 84 Abs. 1 SGB IX auf den Kündigungsschutz bei verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungen, Teil II
(Zitiervorschlag: Brose „Auswirkungen des § 84 Abs. 1 SGB IX auf den Kündigungsschutz bei verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungen, Teil II“ in Diskussionsforum B, Beitrag 5/2005 auf www.iqpr.de)
Im zweiten Beitrag der dreiteiligen Serie über Konsequenzen des § 84 Abs. 1 SGB IX auf das System des Kündigungsschutzes beleuchtet die Autorin das Verhältnis des Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 1 SGB IX zu anderen im Vorfeld einer Kündigung zu beachtenden Verfahrensregeln. Im Einzelnen wird die Zustimmung des Integrationsamtes, die Betriebsratanhörung, die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, die Abmahnung und die Arbeitnehmeranhörung behandelt. Es wird herausgearbeitet, dass das Verfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX diesen anderen Regeln zeitlich vorausgeht und inhaltliche Auswirkungen auf die nachgelagerten Verfahren nur im Falle der Zustimmung des Integrationsamts und der Abmahnung hat.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 4/2005:
Auswirkungen des § 84 Abs. 1 SGB IX auf den Kündigungsschutz bei verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungen, Teil I
(Zitiervorschlag: Brose „Auswirkungen des § 84 Abs. 1 SGB IX auf den Kündigungsschutz bei verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungen, Teil I“ in Diskussionsforum B Beitrag 4/2005 auf www.iqpr.de)
Dieser Beitrag bildet den Auftakt einer dreiteiligen Serie, die sich mit den bis dato nur wenig untersuchten Konsequenzen des § 84 Abs. 1 SGB IX auf das System des Kündigungsschutzes auseinandersetzt. In ihrem ersten Beitrag klärt die Autorin, in welchen Fällen § 84 Abs. 1 SGB IX ein Tätigwerden des Arbeitgebers vorsieht und stellt klar, dass Absatz 2 gegenüber Absatz 1 die speziellere Vorschrift ist. Weiterhin arbeitet sie heraus, dass § 84 Abs. 1 SGB IX auch im Vorfeld von Änderungskündigungen und außerordentlichen Kündigungen Anwendung findet.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 3/2005:
Betriebsvereinbarung zur Regelung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX
(Zitiervorschlag: Dalitz „Betriebsvereinbarung zur Regelung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX“ in Diskussionsforum B Beitrag 3/2005 auf www.iqpr.de)
Dieser Beitrag soll die praktische Umsetzung des in § 84 Abs. 2 SGB IX geregelten betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) in die betriebliche Praxis erleichtern, indem konkrete Formulierungsvorschläge für eine Betriebsvereinbarung zum BEM unterbreitet werden. Zunächst stellen die Autoren die wichtigsten regelungsbedürftigen Aspekte des BEM kurz vor. Es folgt eine Beschreibung der hauptsächlichen Handlungsfelder, in denen das BEM in der betrieblichen Praxis verankert werden sollte. Schließlich folgt eine ausformulierte und in sich geschlossene Betriebsvereinbarung. Die aufgezeigten Handlungsfelder werden hier durch konkrete Regelungen abgedeckt. Diese Betriebsvereinbarung hat vor allem kleine und mittlere Betriebe im Blick, enthält aber auch Hinweise zur Umsetzung in größeren Betrieben.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 3/2005:
Stellungnahme der Rechtsanwältinnen Regine Windirsch und Sigrid Britschgi
Die Autorinnen unterbreiten aus rechtsanwaltlicher Sicht einige Ergänzungsvorschläge zu dem von uns formulierten Diskussionsentwurf für eine Betriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement. Unter anderem regen Sie weitere Präzisierungen bei den Regelungen zur Schweigepflichtsentbindung und das ausdrückliche Verbot der Verwendung von im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements erhobenen Daten für andere Zwecke an.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 3/2005:
Stellungnahme 2 Ministerialrat Dr. Hartmut Haines und Regierungsdirektor Olaf Liebig
Die Autoren dieser zweiten Stellungnahme zum Diskussionsbeitrag B 3-2005 stellen unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Rechtsanwältinnen Britschgi und Windirsch (B 3-2005-Stellungnahme) dar, welche Anforderungen aus ihrer Sicht an eine Betriebsvereinbarung zum BEM zu stellen sind.
Dabei gehen die Autoren kritisch auf folgende Kern-Themen des letztgenannten Beitrags ein: Problematik arbeitsrechtlicher Konsequenzen bei Ablehnung des BEM durch den Arbeitnehmer, Einrichtung eines Vorprüfungsausschusses zur Prüfung des Bedarfs an BEM im Einzelfall und Fortwirkung bereits bestehender Betriebsvereinbarungen über Krankenrückkehr-Gespräche.
Hinsichtlich der Bedarfsprüfung für ein BEM verweisen die Autoren insbesondere auf eine im Anhang abgedruckte Checkliste, die seitens des MDK als Arbeitshilfe zur Umsetzung der ABBA 2004 für die Fallmanager der gesetzlichen Krankenkassen entworfen wurde.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 2/2005:
Regelung des betrieblichen Eingliederungsmanagements durch Betriebsvereinbarung und/oder Integrationsvereinbarung
(Zitiervorschlag: Gagel „Regelung des betrieblichen Eingliederungsmanagements durch Betriebsvereinbarung und/oder Integrationsvereinbarung“ in Diskussionsforum B Beitrag 2/2005 auf www.iqpr.de)
In diesem Beitrag wird untersucht, auf welche Art und Weise das betriebliche Eingliederungsmanagement auf betrieblicher Ebene sinnvoll gesteuert werden kann. Dies ist sowohl durch eine Integrationsvereinbarung, die seit Einführung des § 83 Abs. 2a SGB IX auch Regelungen für alle Beschäftigten enthalten kann, als auch durch Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG) möglich. Beide Instrumente bieten für die Betriebspartner und die Beschäftigten Vor- und Nachteile, die ebenso erläutert werden wie die Berührungspunkte zur Mitbestimmung. Insgesamt besteht eine Vielzahl von Möglichkeiten, die Instrumente einzusetzen und zu kombinieren, um zu einer der jeweiligen betrieblichen Situation angepassten Regelung zu kommen.
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Forum B Diskussionsbeitrag Nr. 1/2005:
Stärkung des Kündigungsschutzes durch § 84 Abs. 1 und 2 SGB IX
(Zitiervorschlag: Gagel „Stärkung des Kündigungsschutzes durch § 84 Abs. 1 und 2 SGB IX“ in Diskussionsforum B Beitrag 1/2005 auf www.iqpr.de)
In diesem Beitrag würdigt Dr. Gagel einen in der Zeitschrift „Der Betrieb“ erschienen Aufsatz von Wiebke Brose (DB 2005, S. 390-394), der sich mit den Auswirkungen des § 84 Abs. 2 SGB IX auf den Kündigungsschutz auseinandersetzt. Den Ausführungen zum Kündigungsschutz wird in diesem Beitrag im Wesentlichen zugestimmt, einige Gemeinsamkeiten mit § 84 Abs. 1 SGB IX werden herausgearbeitet. Die von Brose vertretene These, dass § 84 Abs. 2 SGB IX nur für schwerbehinderte Beschäftigte gelte, wird allerdings mit gewichtigen Argumenten abgelehnt.
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Forum B Diskussionsbeitrag 6/2004:
Stufenweise Wiedereingliederung - Voraussetzungen und Möglichkeiten
(Zitiervorschlag: Gagel „Stufenweise Wiedereingliederung - Voraussetzungen und Möglichkeiten“ in Diskussionsforum B, Beitrag 6/2004 auf www.iqpr.de.)
Der Beitrag verschafft dem Leser ein Überblick über Möglichkeiten und Nutzen der Stufenweisen Wiedereingliederung
(§ 28 SGB IX). Es wird herausgestellt, dass mit der erstmaligen Regelung dieser
Maßnahme im SGB IX ein Auftrag an Arbeitgeber und Träger zur Nutzung der Stufenweisen
Wiedereingliederung verbunden ist. Auf Grundlage der Feststellung, dass die Stufenweise
Wiedereingliederung wegen ihres therapeutischen Zwecks kein Beschäftigungsverhältnis begründet,
wird zudem die Frage der Unterhaltssicherung während der Maßnahme erörtert. Schließlich werden die
Grenzen der Stufenweisen Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX aufgezeigt, wobei betont wird, dass auch
jenseits dieser Grenzen dem Bedürfnis nach Beschäftigung zur Wiedereingliederung Rechnung getragen werden
kann genutzt werden können.
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Forum B Diskussionsbeitrag 5/2004:
Bedeutung des Eingliederungsmanagements
(§ 84 Abs. 2 SGB IX) für den Kündigungsschutz, Teil II
(Zitiervorschlag: Gagel „Bedeutung des Eingliederungsmanagements (§ 84 Abs. 2 SGB IX) für den Kündigungsschutz, Teil II“ in Diskussionsforum B, Beitrag 5/2004 auf www.iqpr.de)
Dieser Beitrag behandelt in Fortsetzung des ersten Teils (B 4-2004) die Bezüge des § 84 Abs. 2 SGB IX zum
Kündigungsschutzrecht hinsichtlich schwerbehinderter Arbeitnehmer. Besonderes Augenmerk liegt auf der Rolle
der Schwerbehindertenvertretung und des Integrationsamtes.
Betont wird schließlich, dass § 84 SGB IX auch in Betrieben ohne Betriebsrat Anwendung findet.
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Forum B Diskussionsbeitrag 4/2004:
Bedeutung des Eingliederungsmanagements (§ 84 Abs. 2 SGB IX) für den Kündigungsschutz, Teil I
(Zitiervorschlag: Gagel „Bedeutung des Eingliederungsmanagements (§ 84 Abs. 2 SGB IX) für den Kündigungsschutz, Teil I“ in Diskussionsforum B, Beitrag 4/2004 auf www.iqpr.de)
Dieser Beitrag ist der erste von zwei Teilen, die sich mit den Bezügen des § 84 Abs. 2 SGB IX zum
Kündigungsschutzrecht auseinandersetzen. Dieser Teil stellt zunächst die Rechtsnatur
der aus § 84 Abs. 2 SGB IX resultierenden Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung
eines betrieblichen Eingliederungsmanagements dar.
Anschließend werden Auswirkungen der Vorschrift auf den Kündigungsschutz nicht schwerbehinderter
Arbeitnehmer in Betrieben mit Betriebsrat aufgezeigt.
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Forum B Diskussionsbeitrag 3/2004:
Eingliederungsmanagement im Öffentlichen Dienst - insb. Verpflichtung zur Mitwirkung bei der ärztlichen Untersuchung nach § 7 Abs. 2 BAT im Lichte des § 84 Abs. 2 SGB IX
(Zitiervorschlag: Gagel „Eingliederungsmanagement im Öffentlichen Dienst - Verpflichtung zur Mitwirkung bei der ärztlichen Untersuchung nach § 7 Abs. 2 BAT im Lichte des § 84 Abs. 2 SGB IX“ in Diskussionsforum B, Beitrag 3/2004 auf www.iqpr.de)
Der weite Anwendungsbereich des
2 SGB IX wird anhand eines Beispielfalles aus dem Öffentlichen Dienst verdeutlicht.
Die Voraussetzungen für die Anordnug einer ärztlichen Untersuchung nach §
7 Abs. 2 BAT sowie die Mitwirkungspflicht des Beschäftigten werden erläutert.
Dabei wird die These aufgestellt, dass ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers
im Sinne dieser Vorschrift von einem betrieblichen Eingliederungsmanagement im Sinne des §
84 Abs.
2 SGB IX abgedeckt sein muß.
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Forum B Diskussionsbeitrag 2/2004:
Eingliederungsmanagement auf der Basis der Novelle zum SGB IX und der Gemeinsamen Empfehlungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 8 und 9 SGB IX (GE)
(Zitiervorschlag: Gagel „Eingliederungsmanagement auf der Basis der Novelle zum SGB IX und der gemeinsamen Empfehlung nach § 13 Abs. 2 Nr. 8 und 9 SGB IX (GE)“ in Diskussionsforum B, Beitrag 2/2004 auf www.iqpr.de)
Dieses Info befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen
an das nunmehr in § 84 Abs. 2 SGB IX ausdrücklich geregelte betriebliche
Eingliederungsmanagement. Es ist zugleich als Anregung für dem Beispiel
FORD folgende operative „runde Tische“ gedacht.
Dabei wird zunächst die Notwendigkeit herausgestellt, die Begriffe „Arbeitsunfähigkeit“
und „Arbeitsvertrag“ sowie die Nutzung der Zeiten medizinischer
Rehabilitation im Rahmen des Eingliederungsmanagements neu zu überdenken.
Sodann werden die Vorgaben und Instrumente des novellierten SGB IX und der
gemeinsamen Empfehlungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 8 und 9 SGB IX für
die am Eingliederungsmanagement Beteiligten näher untersucht. Ein eigener
Abschnitt ist schließlich der in § 84 Abs. 4 SGB IX vorgesehenen
Möglichkeit von finanziellen Anreizen für Arbeitgeber gewidmet.
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Forum B Info Nr. 1/2004:
Frühzeitige Intervention und Zumutbarkeit anderweitiger Weiterbeschäftigung bei längerer Arbeitsunfähigkeit
(Zitiervorschlag: Gagel „Frühzeitige Intervention und Zumutbarkeit anderweitiger Weiterbeschäftigung bei längerer Arbeitsunfähigkeit“ in Gagel/Schian, Diskussionsforum B, Info Nr. 1/2004 auf www.iqpr.de)
Das Info nimmt einen realen Fall zum Anlass, um die Möglichkeiten und
Anforderungen an frühzeitiges Handeln der Arbeitgeber nach § 84
Abs. 2 SGB IX und die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung auf einem
anderen Arbeitsplatz nach § 81 Abs. IV SGB IX aufzuarbeiten. Es wird
zugleich auf die Änderung des § 84 Abs. 2 SGB IX durch das Gesetz
zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen eingegangen, dass seit dem 01.05.04 in Kraft getreten ist.
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Forum B Info Nr. 1/2003: Merkzeichen „H“ / Pflegezulage nach § 35 BVG
(Zitiervorschlag: Gagel „Merkzeichen ‚H‘ / Pflegezulage nach § 35 BVG“ in Gagel/Schian, Diskussionsforum B, Info Nr. 1/2003 auf www.iqpr.de)
Das Info berichtet über zwei Urteile des Bundessozialgerichts, die einerseits
wichtige Klarstellungen zu den für das Merkzeichen „H“ wesentlichen Kriterien
bringen, andererseits aber auch wesentlich zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts
der behinderten Menschen beitragen. Letzteres wird durch die These deutlich,
dass nicht nur vom praktischen Hilfeumfang auszugehen ist, sondern von dem,
der nötig wäre, um den Interessen des behinderten Menschen Rechnung
zu tragen.
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SGB IX Info Nr. 15:
Replik zu SGB IX Info Nr. 10 (Konzernschwerbehindertenvertretung)
(Zitiervorschlag: Gagel „Replik zu Info Nr. 10 (Konzernschwerbehindertenvertretung)“ und Düwell „Besteht ein Recht der Konzernschwerbehindertenvertretung auf Einberufung einer Versammlung aller Gesamtschwerbehindertenvertretungen?“ in Gagel/Schian, Diskussionsforum B, SGB IX Info Nr. 15 auf www.iqpr.de)
Herr Düwell – Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht – gibt in
diesem Info seine Stellungnahme als Reaktion auf das SGB IX Info Nr. 10 ab.
Er kommt zu einem anderen Ergebnis als Herr Masuch vom Bundessozialgericht,
der sich dafür aussprach, dass die Konzernschwerbehindertenvertretung
auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers berechtigt ist, zur jährlichen
Versammlung der Gesamtschwerbehindertenvertretungen im Konzern zu laden.
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SGB IX Info Nr. 12:
Bewältigung von Leistungseinschränkungen im
Betrieb
(Zitiervorschlag: Fakhreshafaei „Das Präventionsverfahren nach § 84 SGB IX“ und Kohte „Rehabilitationsförderung durch Realisierung behinderungsbezogener Teilzeitarbeit“ in Gagel/Schian, Diskussionsforum B, SGB IX Info Nr. 12 auf www.iqpr.de)
Das Info gibt zwei Beiträge des 12. Rehabilitationswissenschaftlichen
Kolloquiums wieder, die sich mit der Bewältigung von Leistungseinschränkungen
im Betrieb auseinandersetzen. Herr Fakhreshafaei – Institut für Sozialrecht
und Sozialpolitik in Europa der Universität Kiel – stellt das Präventionsverfahren
nach § 84 SGB IX in den Mittelpunkt. Herr Prof. Kohte – Martin-Luther-Universität
Halle – behandelt insbesondere die verschiedenen Möglichkeiten der
behinderungsbezogenen Teilzeitarbeit (§ 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX und § 28 SGB IX).
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SGB IX Info Nr. 11:
BAG-Urteil und Entschädigungsanspruch nach § 81
SGB IX
(Zitiervorschlag: Gagel „Anmerkungen zu BAG, Urteil v. 03.12.2002, Az: 9 AZR 481/01“ und Großmann „Thesen zu § 81 SGB IX“ in Gagel/Schian, Diskussionsforum B, SGB IX Info Nr. 11 auf www.iqpr.de)
Das Info beschäftigt sich zum einen mit einem BAG-Urteil, dass die Verpflichtung
des Arbeitgebers auf Durchsetzung einer anderen Einsatzmöglichkeit eines
Mitarbeiters bei gesundheitlichen Beschwerden wesentlich verstärkt –
auch wenn der Betriebsrat sich gegen die Umbesetzung ausspricht. Zum anderen
hat uns Herr Prof. Dr. Groβmann aus Bremen Thesen zum Entschädigungsanspruch
nach § 81 SGB IX zugeleitet.
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SGB IX Info Nr. 10:
Konzernschwerbehindertenvertretung
(Zitiervorschlag: Masuch „Konzernschwerbehindertenvertretung“ in Gagel/Schian, Diskussionsforum B, SGB IX Info Nr. 10 auf www.iqpr.de)
In diesem Info geht es um ein spezielles Problem der Auslegung bzw. Ausfüllung
einer sich aus dem SGB IX ergebenden gesetzlichen Lücke zu, die das Versammlungsrecht
der Gesamtschwerbehindertenvertretung in einem Konzern betrifft. Es handelt
sich um einen Beitrag von Herrn Masuch – Richter am Bundessozialgericht.
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SGB IX Info Nr. 6:
Bedeutung des § 85 SGB IX und das Verhältnis zum
arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz
(Zitiervorschlag: Gagel „Bedeutung des § 85 SGB IX und das Verhältnis zum arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz“ in Gagel/Schian, Diskussionsforum B, SGB IX Info Nr. 6 auf www.iqpr.de)
Nach anfänglichen Bemerkungen zum neuen Sprachgebrauch „behinderter
Mensch“ behandelt das Info das vorrangige Ziel des Zustimmungsverfahrens nach
§ 85 SGB IX, den schwerbehinderten Menschen den Arbeitsplatz zu erhalten und
den arbeitsrechtlichen Hintergrund letztlich erst in der zweiten Ebene der
Überlegungen zu berücksichtigen. Daraus ergeben sich u.a. Auswirkungen
auf die Ermittlung von Amts wegen durch das Integrationsamt und die Mitwirkungspflichten
der Betroffenen.
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SGB IX Info Nr. 1:
Arbeitsrechtliche Probleme u.a. im Kontext des SGB IX
(Zitiervorschlag: Gagel „Arbeitsrechtliche Probleme u.a. im Kontext des SGB IX“ in Gagel/Schian, Diskussionsforum B, SGB IX Info Nr. 1 auf www.iqpr.de)
Das Info befasst sich mit der Amtsermittlung im Rahmen der Erfordernis
der Zustimmung bei Kündigung durch das Integrationsamt (§ 85
SGB IX), den Möglichkeiten der stufenweisen Wiedereingliederung
(§ 28 SGB IX), der Beratung von Arbeitgebern (durch gemeinsame
Servicestellen, Integrationsfachdienste und andere Beratungsinitiativen)
und der Beratung durch Ärzte bzw. Sozialarbeiter (siehe hierzu
auch Stellungnahme von Frau Hall in SGB IX Info Nr. 9) und schließlich
mit neuen Regelungsfeldern für Arbeitnehmervertreter.
Info als PDF
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