Forum A – Leistungen zur Teilhabe und Prävention
Übersicht
2010
- Beitrag 02/2010 – Gagel, „Hinweise zu den Erstattungsregelungen in § 14 Abs. 4 SGB IX SG Dortmund U. v. 31.03.2009 – S 44 KR 265/08“
- Beitrag 01/2010 – Assistenzleistungen durch persönliches Budget – Selbstbestimmung und Bedarfsfeststellung Sächsisches LSG, B. v. 28.08.2008 – L 3 B 613/07 SO ER
- Aktueller Hinweis – 19. Rehabilitationswissenschaftliches Kolloquium
2009
- Beitrag 19/2009 – Gagel, „Badeprothese Bestandteil eines unmittelbaren Behinderungsausgleichs“
- Beitrag 18/2009 – Gagel, „Umfassende Prüfungspflicht aller Sozialgesetze als Regel bei allen Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe (§14 Abs. 1-3 SGB IX) Teil II – Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten am Beispiel eines Antrages auf Finanzierung eines Leitsystems für einen Blinden“
- Beitrag 17/2009 – Gagel, „Umfassende Prüfungspflicht aller Sozialgesetze als Regel bei allen Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe (§14 Abs. 1-3 SGB IX) Teil I“
- Beitrag 16/2009 – Ramm/Welti, „Wunsch- und Wahlrecht für eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme mit Einbeziehung des Ehepartners“
- Beitrag 15/2009 – Wendt, „Versagung für Eilrechtsschutz für Anschaffung eines mundgesteuerten Elektrorollstuhls ist Grundrechtsverletzung – BverfG, Beschluss vom 25.02.2009 – 1 BvR 120/09“
- Beitrag 14/2009 – Gagel, „ Mittagessen für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen“
- Beitrag 13/2009 – Gagel, „Sicherung der Anspruchserfüllung durch bürgergerechtes Verwaltungsverfahren – Neuere Rechtsprechung – Teil 3: Vorraussetzungen einer Mitwirkungspflicht des Berechtigten
- Beitrag 12/2009 – Gagel, „Sicherung der Anspruchserfüllung durch bürgergerechtes Verwaltungsverfahren – Neuere Rechtsprechung – Teil 2: Korrektur von Fehlern von Sozialleistungsträgern
- Beitrag 11/2009 – Welti, „Keine Begrenzung des Anspruchs behinderter Menschen auf Funktionstraining durch die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining – Wer konkretisiert Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe?“
- Beitrag 10/2009 – Gagel „Prozessuale Anforderungen an den Richter bei Beteiligung sehbehinderter Menschen – Folgen einer Missachtung der Verpflichtung zur Schaffung von Barrierefreiheit “
- Beitrag 9/2009 – Gagel „Der materielle Anspruch auf gesicherten Transport im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben“
- Beitrag 8/2009 – Gagel „Sicherung der Anspruchserfüllung durch bürgergerechtes Verwaltungsverfahren- Neuere Rechtsprechung Teil 1: Auslegung und rückwirkende Umgestaltung von Anträgen“
- Beitrag 7/2009 – Welti „Zum Anspruch auf digitale Hörgeräte – nicht bedarfsdeckende Festbeträge – Verhältnis von Kranken – und Rentenversicherung“
- Beitrag 6/2009 – Welti „Erstangegangener Rehabilitationsträger auch zuständig für Fortsetzung des Verfahrens nach § 44 SGB X – Kann § 14 SGB IX zum Anspruchsverlust führen?“
- Beitrag 5/2009 – Welti „Leistungsbezug nach SGB II schließt Leistungen zur Teilhaben nach SGB XII nicht aus“
- Beitrag 4/2009 – Welti „Kein Anspruch auf Fahrkosten zum Rehabilitationssport“
- Beitrag 3/2009 – Gagel „Zur umfassenden Prüfungs- und Bearbeitungspflicht als Folge der besonderen Zuständigkeitsregelung in § 14 SGB IX – Bestätigung durch das BSG und weitere Fragen – Teil II“
- Beitrag 2/2009 – Gagel „Zur umfassenden Prüfungs- und Bearbeitungspflicht als Folge der besonderen Zuständigkeitsregelung in § 14 SGB IX – Bestätigung durch das BSG und weitere Fragen – Teil I“
- Beitrag 1/2009 – Gagel „Anspruch auf Aufnahme in den Förder- und Beschäftigungsbereich (FBB) einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) auf der Grundlage von § 136 Abs. 3 SGB IX “
2008
- Beitrag 14/2008 – Lode „Einstweiliger Rechtsschutz bei Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 97 ff. SGB III“
- Beitrag 13/2008 – Gagel „Finanzierung einer Gruppenreise als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“
- Beitrag 12/2008 – Gagel „Kosten der Kinderbetreuung während der Teilnahme an einer Maßnahme (§ 54 Abs. 3 SGB IX)“
- Beitrag 11/2008 – Heckmann/Gagel „Zur Bedeutung des Begriffs "Gutachten" in § 14 SGB IX“
- Beitrag 10/2008 – Welti „Medizinische Rehabilitation der Krankenversicherung: Unklarheit über Ziele und Mittel“
- Beitrag 9/2008 – Gagel „Rehabilitationsleistungen in der letzen Phase des Arbeitslebens“
- Beitrag 8/2008 – Gagel „Erneute Bestätigung der Rechtsprechung zu Wirkungsweise und Erstattungskonzept des § 14 SGB IX durch das BSG“
- Beitrag 7/2008 – Gagel „Rückwirkung der GdB-Feststellung im Rentenrecht“
- Beitrag 6/2008 – Gagel „Bedeutungen des Begriffs der Erwerbsfähigkeit im SGB VI und ihre Auswirkungen auf die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“
- Beitrag 5/2008 – Tallich „Hörgeräteversorgung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben“
- Beitrag 4/2008 – Gagel „Anspruch auf eine Prothese, die den Verlust von Gliedmaßen am wirksamsten ausgleicht – zugleich zu den Anforderungen der §§ 8, 10 und § 14 SGB IX -“
- Beitrag 3/2008 – Lüßenhop „Rechtliche Fragen zum Zusammenhang von medizinischer Rehabilitation und strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP) “
- Beitrag 2/2008 – Bunge/Welti „Ermessensfehlerhafte Ablehnung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen des Lebensalters des Versicherten “
- Beitrag 1/2008 – Welti „Kein behinderungsgerechter Umbau eines Pkw zum Besuch von Selbsthilfegruppen und zur freien Arztwahl“
2007
- Beitrag 12/2007 – Gagel, Schian „Urteil des BSG zur Struktur der Erstattungsregelung in § 14 Abs. 4 SGB IX“
- Beitrag 11/2007 – Bunge „Ermessensfehlerhafte Anrechnung einer zuvor abgebrochenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auf eine nachfolgende Teilförderung“
- Beitrag 10/2007 – Bunge „Zahlung von Übergangsgeld während eines notwendigen Berufspraktikums im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben“
- Beitrag 9/2007 – Welti „Berufliche Neigung, Wunsch- und Wahlrecht und Berufswahlfreiheit bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“
- Beitrag 8/2007 – Tallich „Die Gewährleistung der Kommunikation bei behinderten Menschen am Beispiel des Vermittlungsdienstes für Hörgeschädigte“
- Beitrag 7/2007 – Gagel, „Kein Ausschluss der Erstattung durch § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX“
- Beitrag 6/2007 – Fuhrmann „Thesen zum Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 SGB IX bei der Auswahl einer Rehabilitationseinrichtung“
- Beitrag 5/2007 – Gagel „Nochmals zur Funktionsweise von § 14 SGB IX“
- Beitrag 4/2007 – Gagel „Verpflichtung der Rentenversicherungsträger zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Beeinträchtigung der bisher überwiegend ausgeübten (auch ungelernten) Tätigkeit“
- Beitrag 3/2007 – Wolf „Parkplatzmiete als Leistung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KfzHV “
- Beitrag 2/2007 – Welti „Berücksichtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bei der Hörgeräteversorgung durch die Unfallversicherung“
- Beitrag 1/2007 – Rummel „Das persönliche Budget gemäß § 17 Abs. 2–6 SGB IX – welche Leistungen sind budgetfähig?“
2006
- Beitrag 13/2006 – Gagel „Rechtsverhältnisse zwischen Träger und behindertem Menschen in Bezug auf ein gewähltes andersartiges Hilfsmittel“
- Beitrag 12/2006 – Gagel „Hilfsmittel für Häusliche Behandlung“
- Beitrag 11/2006 – Palomino-Maiwald „Kraftfahrzeughilfe für Zusatzausstattungen – Anmerkung zum Urteil des BSG vom 21.3.2006 – B 5 RJ 9/04 R“
- Beitrag 10/2006 – Gagel „Überfällige Lernprozesse im Hilfsmittelrecht – ein Beitrag zum Wahlrecht behinderter Menschen“
- Beitrag 9/2006 – Welti „Änderungen im Sozialrecht durch das Gleichbehandlungsgesetz“
- Beitrag 8/2006 – Gagel „Leistungsangebote bewirken noch keine Wegefähigkeit“
- Beitrag 7/2006 – Gagel „Anspruch auf Hilfsmittel zur Ermöglichung der Kommunikation im Umfeld“
- Beitrag 6/2006 – Gagel „Voraussetzungen für die Entziehung einer Berufsunfähigkeitsrente nach Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation“
- Beitrag 5/2006 – Rixen „Erwerbsfähigkeit als Schlüsselbegriff der Arbeitsmarktreform, insbesondere im SGB II“
- Beitrag 4/2006 – Gagel, M. Schian „Voraussetzungen für die Verpflichtung der Rentenversicherungsträger zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“
- Beitrag 3/2006 – Gagel „Ermessensgesichtspunkte bei der Förderung der Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses“
- Beitrag 2/2006 – Gagel „Neue Fragen zu § 14 SGB IX und zum Verfahren der einstweiligen Anordnung“
- Stellungnahme zu Beitrag 2/2006 – Stellungnahme von Carsten Mertins
- Beitrag 1/2006 – Gagel „Einzelfragen zur Verfahrensbeschleunigung nach § 14 SGB IX und zur Beiladung nach § 75 SGG“
2005
- Beitrag 11/2005 – Gagel „BSG erweitert Wahlrechte behinderter Menschen“
- Beitrag 10/2005 – Gagel „Freiräume für das Handeln behinderter Leistungsberechtigter“
- Beitrag 9/2005 – Welti „SGB IX und SGB II“
- Beitrag 8/2005 – „Gemeinsame Servicestellen – neue Aufgaben und weiterhin keine Entscheidungskompetenzen (Teil III)“
- Beitrag 7/2005 – „Gemeinsame Servicestellen – neue Aufgaben und weiterhin keine Entscheidungskompetenzen (Teil II)“
- Beitrag 6/2005 – „Gemeinsame Servicestellen – neue Aufgaben und weiterhin keine Entscheidungskompetenzen (Teil I)“
- Beitrag 5/2005 – Gagel „Anwendbarkeit von § 43 SGB I im Wirkungsbereich des § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX mit Anmerkung Dr. Haines“
- Beitrag 4/2005 – Gagel „Festigung des Wahlrechts im Hilfsmittelbereich“
- Beitrag 3/2005 – Gagel „Auswirkungen des § 14 SGB IX im Verwaltungsverfahren und im Sozialgerichtsprozess“
- Beitrag 2/2005 – Gagel „Anspruch auf Versorgung mit dem fortschrittlichsten Hilfsmittel“
- Beitrag 1/2005 – Reimann "Kein Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln zum Schulbesuch gegen die gesetzlichen Krankenversicherung bei bereits erfüllter Vollzeitschulpflicht"
- Stellungnahme zu Beitrag 1/2005 – Stellungnahme von Dr. Herbert Demmel
2004
- Beitrag 2/2004 – Harry Fuchs „Vorrang von Leistungen zur Teilhabe - weiter wie bisher oder neuer gesetzlicher Auftrag?“
- Beitrag 1/2004 – Gagel "Folgerungen aus § 14 Abs.1 und 2 SGB IX für den Prüfungsumfang in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren" mit Anmerkung Dr. Haines
2003
- Info Nr. 4/2003 – Gagel "Die trägerübergreifende Bedeutung der Rentenantragsfiktion nach § 116 Abs. 2 SGB VI und des Grundsatzes "Reha vor Rente" in § 8 Abs. 2 SGB IX"
- Info Nr. 3/2003 – Gagel und Froböse "Zum Hilfsmittelbegriff in §31 SGB IX"
- Info Nr. 2/2003 – Gagel "Reisekosten für tägliche Heimfahrt (§53 SGB IX)"
- Info Nr. 1/2003 – Fuchs "Rehabilitationsbedarf, Rehabilitationsziele und Wirksamkeit - Maßstäbe für die Ausführung von Rehabilitationsleistungen in geeigneten Einrichtungen sowie die Versorgungsstrukturentwicklung" und Schütte "Vertragsgestaltung und Leistungsansprüche im Rehabilitationsrecht"
- SGB IX Info Nr. 16 – Kummer "Auswirkungen des §§ 8 und 14 SGB IX im Sozialgerichtsprozess"
- SGB IX Info Nr. 14 – Gagel, Dalitz, Wellmann "Stellung der gemeinsamen Servicestellen im System des § 14 SGB IX"
- SGB IX Info Nr. 13 – Reimann "Teilhabe behinderter Menschen am Schulleben - Abgrenzungsdfragen der Zuständigkeit von Rehabilitations- und Schulträgern" und Dünnes/Igl "Das Recht auf Pflegekräfte des eigenen Geschlechts unter besonderer Berücksichtigung pflegebedürftiger Frauen"
- SGB IX Info Nr. 9 – Masuch "Beratungspflicht der Ärzte nach dem SGB IX"
- SGB IX Info Nr. 8 – Welti "Der Behinderungsbegriff nach § 2 SGB IX" und Schuntermann "Anmerkungen zum Begriff der Behinderung im SGB IX"
- SGB IX Info Nr. 7 – Welti "Replik zu Diskussionsforum Info Nr. 4 – Fristen nach § 14 SGB IX: Die Bearbeitungs- und Gutachtensfrist" und Gagel "Noch einmal § 8 SGB IX"
- SGB IX Info Nr. 5 – Gagel "Das Verhältnis von §15 SGB IX zu § 14 SGB IX"
- SGB IX Info Nr. 4 – Gagel "Problematik der Fristen des § 14 SGB IX und Rechtscharakter einer Weiterverweisung"
- SGB IX Info Nr. 3 – Gagel "Zu den Verfahrensanforderungen nach § 8 Abs. 1 SGB IX"
Forum A Diskussionsbeitrag 02/2010:
Hinweise zu den Erstattungsregelungen in § 14 Abs. 4 SGB IX
SG Dortmund U. v. 31.03.2009 – S 44 KR 265/08 -
(Zitiervorschlag: Gagel, „zu den Erstattungsregelungen in § 14 abs. 4 SGB IX“ in Diskussionsforum A, Beitrag 02/2010 auf www.iqpr.de)
Der Autor greift in diesem Beitrag nochmals die Fragen der Regelung der Erstattung unter den beteiligten Leistungsträgern auf und zeigt anhand der einschlägigen Normen, dass ein Erstattungsanspruch des leistenden Trägers nur insoweit besteht, als Leistungen mit Rechtsgrund an den Betroffenen erbracht wurden. Hierbei legt der Autor auch nochmals die Verpflichtung des angegangenen Leistungsträgers zur Überprüfung des Anspruchs unter allen sozialrechtlichen Gesichtspunkten dar.
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Forum A Diskussionsbeitrag 01/2010:
Assistenzleistungen durch persönliches Budget – Selbstbestimmung und Bedarfsfeststellung Sächsisches LSG, B. v. 28.08.2008 – L 3 B 613/07 SO ER
(Zitiervorschlag: Ramm/ Welti, „Assistenzleistungen durch persönliches Budget – Selbstbestimmung und Bedarfsfeststellung“ in Diskussionsforum A, Beitrag 01/2010 auf www.iqpr.de)
Die Autoren besprechen hier eine Entscheidung des Sächsischen LSG, der der Fall einer schwerstpflegebedürftigen und schwerbehinderten Antragstellerin zugrunde lag, die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes Leistungen in Form eines persönlichen Budgets begehrte. Das Gericht hat hierbei festgestellt, dass die Höhe des persönlichen Budgets so bemessen sein muss, dass die Kosten des individuellen Hilfebedarfs gedeckt sind, wobei insbesondere der Aspekt einer gleichberechtigten und selbst bestimmten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu beachten ist. Im Rahmen der Hilfegewährung ist daher das Wunsch- und Wahlrecht des Betroffenen zu berücksichtigen und seine Intimsphäre und Würde zu schützen. Die Autoren stimmen dieser Entscheidung in vollem Umfang zu.
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Aktueller Hinweis:
19. Rehabilitationswissenschaftliches Kolloquium
Vom 08.-10. März 2010 findet in Leipzig das 19. Rehabilitationswissenschaftliche Kolloquium statt, veranstaltet von der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Rehabilitationswissenschaften.
Das Kolloquium widmet sich in diesem Jahr dem Schwerpunktthema „Qualität in der Rehabilitation“.
Die Anmeldung ist bis zum 19.02.2010 im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de möglich. Hiernach kann eine Anmeldung noch während der Tagung im Tagungsbüro vor Ort erfolgen.
Das Programm der Veranstaltung
Forum A Diskussionsbeitrag 19/2009:
Badeprothese Bestandteil eines unmittelbaren Behinderungsausgleichs
(Zitiervorschlag: Gagel, „Umfassende Prüfungspflicht aller Sozialgesetze als Regel bei allen Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe (§14 Abs. 1-3 SGB IX) Teil II – Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten am Beispiel eines Antrages auf Finanzierung eines Leitsystems für einen Blinden“ in Diskussionsforum A, Beitrag 18/2009 auf www.iqpr.de)
Dieser Beitrag widmet sich in Teil II der Besprechung des BSG Urteils vom 25.06.2009 – B 3 KR 4/08 R den materiell rechtlichen Fragestellungen dieses Sachverhaltes. Das BSG hat hier im Rahmen der unfassenden Prüfungspflicht das Bestehen eines Anspruchs auf ein Leitsystem für Blinde unter den Gesichtspunkten der medizinischen Rehabilitation, der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie auch der Teilhabe am Arbeitsleben geprüft. Wesentlich ist die Feststellung, dass ein Träger sich bei der Anspruchsprüfung nicht darauf zurückziehen kann, das begehrte Hilfsmittel sei nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen. Vielmehr hat ein solches Hilfsmittelverzeichnis keinen abschließenden Charakter, sondern ist nur eine Orientierungs- und Auslegungshilfe.
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Forum A Diskussionsbeitrag 18/2009:
Verpflichtung zu umfassender Prüfung aller denkbaren Rechtsgrundlagen bei Anträgen auf Leistungen zur teilhabe (§ 14 SGB IX) – Teil II
Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten am Beispiel eines Antrags auf Finanzierung eines Leitsystems für einen Blinden
(Zitiervorschlag: Gagel, „Umfassende Prüfungspflicht aller Sozialgesetze als Regel bei allen Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe (§14 Abs. 1-3 SGB IX) Teil II – Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten am Beispiel eines Antrages auf Finanzierung eines Leitsystems für einen Blinden“ in Diskussionsforum A, Beitrag 18/2009 auf www.iqpr.de)
Dieser Beitrag widmet sich in Teil II der Besprechung des BSG Urteils vom 25.06.2009 – B 3 KR 4/08 R den materiell rechtlichen Fragestellungen dieses Sachverhaltes. Das BSG hat hier im Rahmen der unfassenden Prüfungspflicht das Bestehen eines Anspruchs auf ein Leitsystem für Blinde unter den Gesichtspunkten der medizinischen Rehabilitation, der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie auch der Teilhabe am Arbeitsleben geprüft. Wesentlich ist die Feststellung, dass ein Träger sich bei der Anspruchsprüfung nicht darauf zurückziehen kann, das begehrte Hilfsmittel sei nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen. Vielmehr hat ein solches Hilfsmittelverzeichnis keinen abschließenden Charakter, sondern ist nur eine Orientierungs- und Auslegungshilfe.
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Forum A Diskussionsbeitrag 17/2009:
Umfassende Prüfungspflicht aller Sozialgesetze als Regel bei allen Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe (§14 Abs. 1-3 SGB IX) – Teil I
(Zitiervorschlag: Gagel, „Umfassende Prüfungspflicht aller Sozialgesetze als Regel bei allen Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe (§14 Abs. 1-3 SGB IX) Teil I“ in Diskussionsforum A, Beitrag 17/2009 auf www.iqpr.de)
Der Autor betrachtet hier das Urteil des BSG vom 25.06.2009 – B 3 KR 4/08 R unter dem Aspekt des Umfangs der Prüfungspflicht nach § 14 SGB IX. Es wird nochmals herausgestellt, dass der angegangene Träger, sofern eine Angabe nicht mehr möglich ist den geltend gemachten Anspruch unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten und in Bezug auf sämtliche Rechtsgrundlagen zu prüfen hat, d.h. auch hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs gegen einen anderen Träger.
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Forum A Diskussionsbeitrag 16/2009:
Wunsch- und Wahlrecht für eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme mit Einbeziehung des Ehepartners
(Zitiervorschlag: Ramm/Welti, „Wunsch- und Wahlrecht für eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme mit Einbeziehung des Ehepartners“ in Diskussionsforum A, Beitrag 16/2009 auf www.iqpr.de)
Die Autoren besprechen hier eine Entscheidung des LSG NRW vom 24.10.2008 – L 8 B 15/08 R ER. Gegenstand des Verfahrens war die Frage nach dem Bestehen eines Wunsch- oder Wahlrechtes hinsichtlich der Einrichtung, in welcher eine Rehamaßnahme durchgeführt werden soll. Das LSG hat hier entscheiden, dass Wünsche des Versicherten bzgl. einer bestimmten Rehaeinrichtung zwar keine Ansprüche hierauf begründen, aber diese zumindest im Rahmen einer ermessensfehlerfreien Entscheidung zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine wohnortnahe Unterbringung möglich und im Hinblick auf die notwendige Einbeziehung des Ehepartners in die Rehamaßnahme auch für deren Erfolg von Bedeutung ist. Die Autoren begrüßen die Entscheidung, da örtliche Verhältnisse wie Heimatnähe und persönliche Umstände, wie die Einbeziehung des Ehepartners für den Erfolg der Maßnahme eine wesentliche Rolle spielen.
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Forum A Diskussionsbeitrag 15/2009:
Versagung für Eilrechtsschutz für Anschaffung eines mundgesteuerten Elektrorollstuhls ist Grundrechtsverletzung – BverfG, Beschluss vom 25.02.2009 – 1 BvR 120/09
(Zitiervorschlag: Wendt, „ Versagung für Eilrechtsschutz für Anschaffung eines mundgesteuerten Elektrorollstuhls ist Grundrechtsverletzung“ in Diskussionsforum A, Beitrag 15/2009 auf www.iqpr.de)
Die Autorin berichtet über einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Falle einer unter ALS leidenden Beschwerdeführerin. Das Gericht sieht die Versagung des Eilrechtsschutzes in einem Verfahren in welchem es um die Gewährung eines mundgesteuerten Rollstuhls für die ansonsten in ihrer Mobilität gänzlich eingeschränkte Beschwerdeführerin geht als Verletzung der Menschenwürde und damit als grundrechtswidrig an. Die Autorin begrüßt diese Entscheidung und zeigt auf, dass diese Sichtweise auch mit den Regelungen der Behindertenrechtskonvention (BRK) in Einklang steht. Nochmals deutlich wird hier, dass eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache immer dann angezeigt ist, wenn ansonsten kein wirksamer Rechtschutz erlangt werden kann und somit unzumutbare und irreparable Schäden für den Betroffenen entstehen.
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Forum A Diskussionsbeitrag 14/2009:
Mittagessen für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen
(Zitiervorschlag: Gagel, „ Mittagessen für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Diskussionsforum A, Beitrag 14/2009 auf www.iqpr.de)
Der Autor berichtet über ein Urteil des BSG vom 09.12.2008 – B 8/9b SO 10/07 R. Kernpunkt der Entscheidung ist die Feststellung, das die gemeinsame Einnahme des Mittagessens in der Werkstatt für behinderte Menschen ein integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe und daher nicht der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzurechnen ist. Zudem wird dargelegt, dass auch gemeinsame Veranstaltungen sowie arbeitstherapeutische und arbeitspädagogische Maßnahmen Bestandteil einer Förderung der Persönlichkeit und damit Aufgabe der Werkstatt für behinderte Menschen sind.
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Forum A Diskussionsbeitrag 13/2009:
Sicherung der Anspruchserfüllung durch bürgergerechtes Verwaltungsverfahren- Neuere Rechtsprechung- Teil 3: Vorraussetzungen einer Mitwirkungspflicht des Berechtigten
(Zitiervorschlag: Gagel, „Sicherung der Anspruchserfüllung durch bürgergerechtes Verwaltungsverfahren – Neuere Rechtsprechung – Teil 3: Vorraussetzungen einer Mitwirkungspflicht des Berechtigten in Diskussionsforum A, Beitrag 13/2009 auf www.iqpr.de)
Der Autor berichtet hier über die Entscheidung des BSG vom 17.07.2008 – B 9/9a VS 1/06R sowie eine Entscheidung des LSG Leipzig vom 29.08.2007 – S 8 KR 285/06. Beide Entscheidungen befassen sich mit der Frage der Mitwirkungspflichten des Berechtigten und stellen fest, dass diese nur dann verletzt sein können, wenn der Betroffene zuvor durch Verwaltung, Gericht oder Träger auf seine Mitwirkungspflicht und deren Bedeutung für die zu gewährende Leistung hingewiesen wurde. Zudem ist immer das bestehende Ermessen im Hinblick auf eigene Möglichkeiten der Informationsbeschaffung zu berücksichtigen.
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Forum A Diskussionsbeitrag 12/2009:
Sicherung der Anspruchserfüllung durch bürgergerechtes Verwaltungsverfahren – Neuere Rechtsprechung – Teil 2: Korrektur von Fehlern von Sozialleistungsträgern
(Zitiervorschlag: Gagel, „Sicherung der Anspruchserfüllung durch bürgergerechtes Verwaltungsverfahre – Neuere Rechtsprechun – Teil 2: Korrektur von Fehlern von Sozialleistungsträgern in Diskussionsforum A, Beitrag 12/2009 auf www.iqpr.de)
Dieser Beitrag stellt die neuere Rechtsprechung zum Verfahrensrecht dar.Anhand der BSG Urteile vom 16.10.07 B 8/9b SO 8/06 R und BSG 09.12.08 – B 8/9b SO 10/07 R und eines Urteils des LSG Hessen vom 28.08.08 – L1 KR 2/05 bespricht der Autor die Mechanismen rückwirkender Erbringung fehlerhaft abgelehnter Leistungen (Zugunstenbescheid), des Erstattungsanspruchs bei selbst beschaffter Leistung sowie des Herstellungsanspruchs
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Forum A Diskussionsbeitrag 11/2009:
Keine Begrenzung des Anspruchs behinderter Menschen auf Funktionstraining durch die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining – Wer konkretisiert Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe? –
(Zitiervorschlag: Welti, „Keine Begrenzung des Anspruchs behinderter Menschen auf Funktionstraining durch die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining – Wer konkretisiert Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe?“ in Diskussionsforum A, Beitrag 11/2009 auf www.iqpr.de)
Dieser Beitrag behandelt die Entscheidung des BSG vom 17.06.2008 – B 1 KR 31/07 R –. Hier hatte das BSG entschieden, dass eine generelle Beschränkung des Anspruchs auf Funktionstraining in Form einer Rahmenvereinbarung oder auch einer gemeinsamen Empfehlung nach § 12 SGB I unzulässig ist, da hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht, eine solche aber für Leistungseinschränkungen nach § 31 SGB I immer erforderlich ist. Daher ist immer im Einzelfall zu ermitteln, ob das Funktionstraining Maßnahmen der Krankenbehandlung oder medizinischen Rehabilitation ergänzt und notwendig ist. Notwendig ist dies nur dann, wenn hierdurch die Behinderung gemindert, ausgeglichen oder beseitigt werden kann bzw. eine Verschlimmerung verhütet werden kann. Die Überprüfung der Notwendigkeit obliegt der Krankenkasse. Die ärztliche Verordnung entfaltet insoweit keine Bindungswirkung. Der Autor weist darauf hin, dass unter der Voraussetzung des Ergänzens hier jedoch nicht zu verstehen ist, dass etwa eine aktuelle Behandlung stattfinden müsse, sondern lediglich ein aktuell bestehender Behandlungsbedarf zu fordern ist. Zudem stellt der Autor fest, dass es nach §§ 12 Abs. 1Nr.1, 13 Abs. 1 und 6 SGB IX Aufgabe der Rehabilitationsträger ist gemeinsam zu konkretisieren wie und wann das Funktionstraining nach Gegenstand, Umfang und Ausführung erforderlich ist.
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Forum A Diskussionsbeitrag 10/2009:
„Prozessuale Anforderungen an den Richter bei Beteiligung sehbehinderter Menschen – Folgen einer Missachtung der Verpflichtung zur Schaffung von Barrierefreiheit“
(Zitiervorschlag: Gagel „Prozessuale Anforderungen an den Richter bei Beteiligung sehbehinderter Menschen – Folgen einer Missachtung der Verpflichtung zur Schaffung von Barrierefreiheit “ in Diskussionsforum A, Beitrag 10/2009 auf www.iqpr.de)
Gegenstand dieses Beitrages ist der Beschluss des BSG vom 03.03.09 – B 1 KR 69/08 B. Kernpunkt dieser Entscheidung ist die Feststellung, dass das Gericht verpflichtet ist einen sehbehinderten Prozessbeteiligten darauf hinzuweisen, dass er einen Anspruch darauf hat, dass ihm eine gerichtliche Entscheidung in für ihn wahrnehmbarer Form zugänglich gemacht wird. In der Konsequenz kann daher eine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis nicht verwehrt werden, wenn dieser Hinweis nicht erteilt wurde. Dies dient der Schaffung der Barrierefreiheit, die nicht nur für Bauten und Verkehrsmittel gilt, sondern auch im Bereich der Kommunikation. In Bezug genommen wird hier das Behindertengleichstellungsgesetz aus dem Jahre 2002 sowie die Zugänglichmachungsverordnung (ZMV) aus dem Jahre 2007
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Forum A Diskussionsbeitrag 9/2009:
„Der materielle Anspruch auf gesicherten Transport im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben“
(Zitiervorschlag: Gagel „Der materielle Anspruch auf gesicherten Transport im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben“ in Diskussionsforum A, Beitrag 9/2006 auf www.iqpr.de)
Der Autor bespricht hier die Entscheidungen des BSG vom 20.11.2008 – B 3 KN 4/07 KR. Auch der in seiner bisherigen Rechtsprechung eher zurückhaltende 3. Senat hat sich in dieser Entscheidung für die Auslegung des § 14 SGB IX dahingehend ausgesprochen, dass von einer umfassenden Prüfungspflicht auszugehen ist und diese nun ausdrücklich auch für Zugunstenbescheide bejaht. Das Gericht bejaht hier einen materiell rechtlichen Anspruch auf gesicherten Transport und entsprechende Ausstattung von KFZ und Rollstuhl, wenn nur so die Teilhabe am Arbeitsleben gewährleistet werden kann. Die Frage der Sicherheit ist hier zu klären unter Heranziehung der entsprechenden DIN- Normen.
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Forum A Diskussionsbeitrag 8/2009:
Sicherung der Anspruchserfüllung durch bürgergerechtes Verwaltungsverfahren- Neuere Rechtsprechung Teil 1: Auslegung und rückwirkende Umgestaltung von Anträgen
(Zitiervorschlag: Gagel „Sicherung der Anspruchserfüllung durch bürgergerechtes Verwaltungsverfahren- Neuere Rechtsprechung Teil 1: Auslegung und rückwirkende Umgestaltung von Anträgen“ in Diskussionsforum A, Beitrag 8/2009 auf www.iqpr.de)
Der Autor befasst sich in diesem ersten teil einer dreiteiligen Darstellung der aktuellen Rechtsprechung zum Verfahrensrecht mit den Fragen der Auslegung und rückwirkenden Umgestaltung von Anträgen im Verwaltungsverfahren.Besprochen werden hier die BSG Urteile vom 21.08.08 – B 13 R 33/07 R-, vom 02.10.08 – B 9 VH 1/07 R- und vom 26.08.08 – B 8/9b SO 18/07 R-.Als Kernaussagen ergibt sich aus diesen Urteilen, dass ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe sich grundsätzlich immer an alle Rehabilitationsträger richtet, die Leistungen für die jeweilige Bedürfnislage erbringen können. Auch die rückwirkende Umgestaltung eines Antrages betrachtet das BSG als zulässig, wenn der Antragsteller nicht dahingehend beraten wurde, den für ihn günstigsten Antrag zu stellen. Es ist bei der Auslegung von Anträgen nicht am Wortlaut zu haften, sondern immer davon auszugehen, dass der Antragsteller die ihm günstigste Leistung begehrt (sog. Günstigkeitsprinzip).
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Forum A Diskussionsbeitrag 7/2009:
Zum Anspruch auf digitale Hörgeräte – nicht bedarfsdeckende Festbeträge – Verhältnis von Kranken – und Rentenversicherung
(Zitiervorschlag: Welti „Zum Anspruch auf digitale Hörgeräte – nicht bedarfsdeckende Festbeträge – Verhältnis von Kranken – und Rentenversicherung“ in Diskussionsforum A, Beitrag 7/2009 auf www.iqpr.de)
Der Beitrag befasst sich mit der Entscheidung des BSG vom 21.08.08 (B 13 R 33/07 R) unter dem Gesichtspunkt einer Definition der Grundbedürfnisse der medizinischen Rehabilitation. Das BSG stellt hier fest, dass zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auch die Ausübung einer sinnvollen beruflichen Tätigkeit einschließlich der Mobilität um zur Arbeit zu gelangen gehört und weitet damit die Definition erheblich aus im Vergleich zu der bisherigen Rechtsprechung des 3. Senats. Dem stimmt der Autor vollumfänglich zu.Zudem beschäftigt sich der Beitrag mit der Frage der Konsequenzen bei zu niedrigen Festbeträgen für Hilfsmittel – wie hier digitale Hörgeräte. Das BSG spricht sich hier für eine Korrektur im Einzelfall aus, wohingegen der Autor eine generelle Rechtmäßigkeitskontrolle der Festbeträge entsprechend dem hierzu vom BVerfG in der Entscheidung vom 17.12.2002 gegebenen Hinweis befürwortet.Der Autor zeigt zudem auf, dass die unterschiedlichen Ziele der Kranken- und der Rentenversicherung sich nur auf die Zuständigkeiten, nicht jedoch auf den Leistungsumfang auswirken dürfen. Im Ergebnis zeigt der Autor auf, dass das Hilfsmittelrecht reformbedürftig ist.
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Forum A Diskussionsbeitrag 6/2009:
Erstangegangener Rehabilitationsträger auch zuständig für Fortsetzung des Verfahrens nach § 44 SGB X – Kann § 14 SGB IX zum Anspruchsverlust führen?
(Zitiervorschlag: Welti „Erstangegangener Rehabilitationsträger auch zuständig für Fortsetzung des Verfahrens nach § 44 SGB X – Kann § 14 SGB IX zum Anspruchsverlust führen?“ in Diskussionsforum A, Beitrag 6/2009 auf www.iqpr.de)
Der Beitrag beschäftigt sich mit einem Urteil des BSG vom 21.08.08 (B 13 R 33/07 R),in welchem das BSG weitreichende Konsequenzen aus der Verletzung der Pflichten nach § 14 SGB IX gezogen hat. Das BSG hatte hier über einen Fall zu entscheiden, in welchem aufeinander folgend zunächst die Krankenkasse und anschließend der Rentenversicherungsträger auf Kostenersatz für ein Hörgerät in Anspruch genommen wurde. Das BSG hat zunächst grundsätzlich festgestellt, dass es für die Anwendung von § 14 nicht maßgeblich ist, ob sich der Antrag beim zuerst angegangenen Träger auf Leistungen zur Teilhabe richtet, sondern vielmehr darauf, ob die Leistung bei einem anderen Träger eine solche der Leistung zur Teilhabe sein kann. In einem solchen Fall ist dann der erstangegangene Träger auch für das Verfahren nach § 44 SGB X zuständig, wenn er es rechtswidrig unterlassen hat die Zuständigkeit eines anderen Trägers zu prüfen oder aber diese zu Unrecht verneint hat. Der Beitrag beschäftigt sich zudem mit der Frage der Auswirkung einer langen Verfahrensdauer und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Leistungspflicht des zuerst angegangenen Rehaträgers trotz Überschreiten der Vier- Jahres-Frist des § 44 Abs.4 SGB X in Betracht kommt, wenn die Fristüberschreitung auf langer Verfahrensdauer beruht. Der Autor vertritt die Auffassung, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, die Frage der Zuständigkeiten selbst zu prüfen, so dass eine Antragstellung beim unzuständigen Träger nicht zum Rechtsverlust führen kann, da der Bürger die Vorschrift des § 14 SGB IX nicht kennen muss.
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Forum A Diskussionsbeitrag 5/2009:
Leistungsbezug nach SGB II schließt Leistungen zur Teilhaben nach SGB XII nicht aus
(Zitiervorschlag: Welti „Leistungsbezug nach SGB II schließt Leistungen zur Teilhaben nach SGB XII nicht aus“ in Diskussionsforum A, Beitrag 5/2009 auf www.iqpr.de)
Das BSG verwies am 25.06.2008 ein Verfahren an die Vorinstanz zurück. Inhalt des dort anhängigen Rechtsstreits war die Kostenübernahme des Schulmittagessens an einer Ganztagsschule. Das LSG habe den möglicherweise zuständigen Träger der Sozialhilfe nicht zum Verfahren beigeladen. In seinem Urteil führt das BSG aus, dass sich ein Anspruch auf Kostenübernahme des Mittagessens aus § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ergeben könne. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung umfassen alle Maßnahmen die geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern. Ein gemeinsames Mittagessen in der Schule kann als gemeinschaftsfördernde Maßnahme als Telhabeziel nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII geeignet und erforderlich sein. Erheblich ist dabei nur, ob der Anspruchsberechtigte auch wesentlich behindert im Sinne des Sozialhilferechts ist. Ist er nur behindert im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX, steht die Leistung im Ermessen des Trägers. Der Autor beschäftigt sich darüber hinaus im Einzelnen intensiv mit § 21 Abs. 1 SGB XII und greift die Aussage des BSG auf, Sozialgeld schließe nicht einen Teilhabeanspruch nach § 54 SGB XII aus.
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Forum A Diskussionsbeitrag 4/2009:
Kein Anspruch auf Fahrkosten zum Rehabilitationssport
(Zitiervorschlag: Welti „Kein Anspruch auf Fahrkosten zum Rehabilitationssport“ in Diskussionsforum A, Beitrag 4/2009 auf www.iqpr.de)
Das BSG hat in seinem Urteil vom 22.04.2008 entschieden, dass kein Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten zum Rehabilitationssport besteht. Es kommt zum Schluss, dass Rehabilitationssport zwar gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführt wird, aber keine ersatzpflichtige ärztliche Behandlung nach §§ 15, 28 SGB IV darstelle, da der Rehabilitationssport nur der allgemeinen Erhaltung der Gesundheit sowie der Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter Menschen diene. Das Gericht subsumiert eine mögliche Ersatzfähigkeit unter § 60 Abs. 5 SGB V und verneint dies, weil Rehabilitationsspot lediglich eine ergänzende Leistung darstellt. Ein unmittelbarer Anspruch aus § 44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX und der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationsport und das Funktionstraining verneint das Gericht auch. Der Autor würdigt im Einzelnen die Argumentationslinie des BSG und regt letztlich eine Reformulierung der gesundheitlichen Rehabilitation an, die eine Gleichstellung mit stationären Leistungen berücksichtigt.
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Forum A Diskussionsbeitrag 3/2009:
Zur umfassenden Prüfungs- und Bearbeitungspflicht als Folge der besonderen Zuständigkeitsregelung in § 14 SGB IX – Bestätigung durch das BSG und weitere Fragen – Teil II
(Zitiervorschlag: Gagel „Zur umfassenden Prüfungs- und Bearbeitungspflicht als Folge der besonderen Zuständigkeitsregelung in § 14 SGB IX – Bestätigung durch das BSG und weitere Fragen – Teil II“ in Diskussionsforum A, Beitrag 3/2009 auf www.iqpr.de)
Im folgenden Teil seiner Beitragsreihe beschäftigt sich der Autor mit den Konsequenzen die die umfassende Prüfungspflicht aus § 14 SGB IX für verfahrensrechtliche Aspekte mit sich bringt. Dies erläutert er anhand zweier BSG Urteile und hält fest, dass grundsätzlich die Zuständigkeit nach § 14 SGB IX im Außenverhältnis gelte und somit Rechtssicherheit schaffe, die interne Zuständigkeit im Verhältnis der Träger jedoch fortbestehe. Dies führe letztlich dazu, dass der materiell zuständige auch wenn er nach außen hin nicht zuständig, am Verfahren zu beteiligen sei. Dies werde durch § 14 Abs. 2 Satz 5 SGB IX gewährleistet. Durch die Pflicht zur umfassenden Prüfung aller denkbaren Leistungsansprüche, folge auch die Verpflichtung eingehende Anträge grundsätzlich so auszulegen, dass sie zu der für den Antragsteller günstigsten Lösung führe. Somit sei aus Verfahrenssicht zu beachten, dass der Streitgegenstand nicht notwendigerweise auf den eingegangen Antrag beschränkt sein muss.
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Forum A Diskussionsbeitrag 2/2009:
Zur umfassenden Prüfungs- und Bearbeitungspflicht als Folge der besonderen Zuständigkeitsregelung in § 14 SGB IX – Bestätigung durch das BSG und weitere Fragen – Teil I
(Zitiervorschlag: Gagel „Zur umfassenden Prüfungs- und Bearbeitungspflicht als Folge der besonderen Zuständigkeitsregelung in § 14 SGB IX – Bestätigung durch das BSG und weitere Fragen – Teil I“ in Diskussionsforum A, Beitrag 2/2009 auf www.iqpr.de)
Der Beitrag behandelt die Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX. Danach bestimmt sich die Zuständigkeit nach außen hin nicht nach materiellen Vorschriften, sondern nach dem Eingang des Antrags und der Entscheidung des erstangegangenen über Bearbeitung oder Weitergabe in den ersten zwei Wochen. Dies ist auch durch heutige Rechtsprechung gefestigt. Die Umsetzung fällt den Rehabilitationsträgern bisweilen noch schwer. Der Autor erläutert im ersten Teil seiner Beitragsreihe, was sich hinter der umfassenden Prüfungspflicht tatsächlich verbirgt. Unter umfassender Prüfung des Anspruchs fallen nicht nur Prüfungen des eigenen materiellen Zuständigkeitsbereichs. Im Gegenteil ist der Rehabilitationsträger gezwungen, alle in der konkreten Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehenen Leistungen zu überprüfen. Diese Prüfungspflicht trifft indes nur die Rehabilitationsträger. Zugleich macht der Autor einen Lösungsvorschlag, wie zu verfahren ist, wenn ein Träger nach § 6 SGB IX zuständig ist, auf den § 14 SGB IX keine Anwendung findet.
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Forum A Diskussionsbeitrag 1/2009:
Anspruch auf Aufnahme in den Förder- und Beschäftigungsbereich (FBB) einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) auf der Grundlage von § 136 Abs. 3 SGB IX
(Zitiervorschlag: Gagel „Anspruch auf Aufnahme in den Förder- und Beschäftigungsbereich (FBB) einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) auf der Grundlage von § 136 Abs. 3 SGB IX “ in Diskussionsforum A, Beitrag 1/2009 auf www.iqpr.de)
Das in diesem Beitrag besprochene Urteil des VG Potsdam (Urteil vom 18.07.2008 – 11 K 2483/04) hat eine Forsetzungsfeststellungsklage zum Gegenstand, die sich gegen den Bescheid eines Sozialhilfeträgers wendet. In diesem hält der Sozialhilfeträger eine Unterbringung in einem vollstationären Wohnheim im Gegensatz zu einem FBB für ausreichend. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass § 136 Abs. 3 SGB IX die Förderung der sozialen Eingliederung behinderter Menschen zum Ziel hat und eine Aufnahme in Einrichtungen die einer WfbM angegliedert sind zwingend vorsieht. Dabei geht das Gericht vom Grundgedanken des Gesetzgebers aus, der eine Tagesförderung räumlich getrennt von der Wohnstätte vorsieht. Davon soll nur in Fällen abgewichen werden, in denen der behinderte Mensch voraussichtlich nie in der Lage sein wird, wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistungen zu erbringen. Der Autor macht nochmals deutlich, dass bei der Auslegung des SGB IX immer die Bedürfnisse der behinderten Menschen zugrunde gelegt und berücksichtigt werden müssen.
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Forum A Diskussionsbeitrag 14/2008:
Einstweiliger Rechtsschutz bei Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 97 ff. SGB III – Anmerkung zu LSG Celle-Bremen, Az. L 12 AL 202/06 ER
(Zitiervorschlag: Lode „Einstweiliger Rechtsschutz bei Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 97 ff. SGB III“ in Diskussionsforum A, Beitrag 14/2008 auf www.iqpr.de)
In diesem Beitrag bespricht die Autorin einen Beschluss des LSG Celle Bremen Dieses hat entschieden, dass Leistungen zur Teilhabe im Wege einer einstweiligen Anordnung zu gewähren sind, wenn durch den Zeitablauf bis zur Beendigung eines Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile drohen und ein bisher erreichter Ausbildungs- und Förderungsstand wegen Zeitablaufs gefährdet erscheint. Dieses gelte auch, wenn dem Leistungsträger ein Ermessen obliegt, vorausgesetzt es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Ermessenbetätigung zu Gunsten des Leistungsnehmers ausfällt. Bei einer im Rahmen des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG durchzuführenden Interessenabwägung, wiege das Interesse des Leistungsträgers an der Rückabwicklung der gewährten Leistungen im Falle des Unterliegens des Leistungsnehmers in der Hauptsache geringer gegenüber dem Interesse an der Fortführung eines einmal begonnenen Förderungs- und Bildungsweges. Die Autorin beleuchtet in Hinblick auf die Entscheidung die Tragweite für den einstweiligen Rechtsschutz in der Rehabilitation
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Forum A Diskussionsbeitrag 13/2008:
Finanzierung einer Gruppenreise als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
(Zitiervorschlag: Gagel „Finanzierung einer Gruppenreise als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ in Diskussionsforum A, Beitrag 13/2008 auf www.iqpr.de)
In diesem Beitrag wird ein Urteil des VG Potsdam zu Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft besprochen. Die §§ 55 ff SGB IX sind selten Gegenstand der Rechtssprechung gewesen. Der Beitrag befasst sich mit dem Leistungsbegriff im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX und stellt fest, dass die gesetzliche Aufzählung nicht abschließend ist. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass das Gesetz die Eingliederungshilfe nicht auf die Förderung von Begegnung im näheren Umfeld beschränkt. Leistungen können nicht verweigern werden, wenn sie zu keiner Besserung oder Behebung von Leiden dienen, eine Milderung der Beeinträchtigung reiche bereits aus. Auch ein Verweis auf den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe kommt nicht in Betracht, wenn Hilfen, die von Seiten Dritter erbracht wurden nur deshalb erfolgten, weil die Ansprüche insoweit nicht vom Träger erfüllt wurden. Der Autor folgt den Aussagen des Urteils und spezifiziert die Hilfen zur Förderung des Umgangs mit nicht behinderten Menschen, indem er herausstellt, dass sich diese auf alle Kontakte beziehen können, die für die persönliche Entwicklung als üblich und sinnvoll angesehen werden.
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Forum A Diskussionsbeitrag 12/2008:
Kosten der Kinderbetreuung während der Teilnahme an einer Maßnahme (§ 54 Abs. 3 SGB IX)
(Zitiervorschlag: Gagel „Kosten der Kinderbetreuung während der Teilnahme an einer Maßnahme (§ 54 Abs. 3 SGB IX)“ in Diskussionsforum A, Beitrag 12/2008 auf www.iqpr.de)
Dieser Beitrag befasst sich anhand eines Urteils des LSG Chemnitz (v. 20.11.2007 – L 4 R 268/05 -) mit Teilfragen zu den sogenannten sonstigen ergänzenden Leistungen (§ 5 Ziff. 3 SGB IX). In dem entschiedenen Fall, hatte die Berechtigte die Erstattung von Kinderbetreuungskosten beantragt. Das Gericht kam dabei u.a zu dem Ergebnis, dass Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 54 Abs. 3 Satz 1 unvermeidbar sind, wenn der Leistungsempfänger ohne die entgeltliche Betreuung des Kindes eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht in Anspruch nehmen kann. Ebenfalls ist es nach der Entscheidung unerheblich, wie das Kind in der Zeit vor Beginn der Maßnahme betreut wurde. Die Entscheidung wird zustimmend besprochen, auf weiterhin in diesem Bereich bestehende Unklarheiten insbesondere hinsichtlich des Merkmals „Weiterführung des Haushalts“ wird hingewiesen. Dazu wird die These vertreten, dass es für den Anspruch auf Haushaltshilfe nicht erforderlich ist, dass der/die Berechtigte schon vor Beginn der Maßnahme einen Haushalt geführt hat
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Forum A Diskussionsbeitrag 11/2008:
Zur Bedeutung des Begriffs „Gutachten“ in § 14 SGB IX
(Zitiervorschlag: Heckmann/Gagel „Medizinische Rehabilitation der Krankenversicherung: Unklarheit über Ziele und Mittel“ in Diskussionsforum A, Beitrag 11/2008 auf www.iqpr.de)
In diesem Beitrag wird eine Stellungnahme des Herrn Rechtsanwalt Heckmann
zum Diskussionsbeitrag B 10-2008 über Einzelfragen zu § 90 Abs. 2a SGB IX aufgegriffen.
Darin wurde anlässlich der großen konkreten Bedeutung für den
Kündigungsschutz nach § 90 Abs. 2a SGB IX die
Frage aufgeworfen, wie genau ärztliche Stellungnahmen im Rahmen der Fristenregelungen
des § 14 SGB IX einzuordnen
sind. Dazu wird unter anderem die These vertreten, dass es maßgeblich
auf den erforderlichen Aufwand ankomme, der seinerseits durch den konkreten
Auftrag bestimmt werde. Im Zweifel sei von einem Gutachten auszugehen
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Forum A Diskussionsbeitrag 10/2008:
Medizinische Rehabilitation der Krankenversicherung: Unklarheit über Ziele und Mittel
(Zitiervorschlag: Welti „Medizinische Rehabilitation der Krankenversicherung: Unklarheit über Ziele und Mittel“ in Diskussionsforum A, Beitrag 10/2008 auf www.iqpr.de)
Prof. Felix Welti stellt in diesem Beitrag ein Urteil des BSG vor, in dem das Gericht die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Krankenversicherung und Sozialhilfe im Bereich der Suchtrehabilitation genauer konturiert hat. Neben der nunmehr als ständige Rechtsprechung zu bezeichnenden Auslegung des § 14 SGB IX dahingehend, dass der nach dieser Vorschrift zuständige Träger die Voraussetzungen der Leistungsbewilligung auch nach anderen, nicht originär für ihn geltenden Leistungsgesetzen zu prüfen hat, sieht das BSG in diesem Urteil die materielle Zuständigkeit für Adaptionsmaßnahmen in der Suchtrehabilitation im wesentlichen bei der Sozialhilfe. Der Autor stellt die wesentlichen Argumente der Entscheidung kurz vor. In seiner Würdigung weist er darauf hin, dass die vom BSG erfolgte Auslegung des Begriffs der medizinischen Rehabilitation und der insbesondere der Normen der §§ 7 SGB IX, 11 Abs. 2, 40 und 107 Abs. 2 SGBVzu eng sei und fordert eine dem übergreifenden Ansatz des SGB IX entsprechende Handhabung der einschlägigen Vorschriften.
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Forum A Diskussionsbeitrag 9/2008:
Rehabilitationsleistungen in der letzen Phase des Arbeitslebens
(Zitiervorschlag: Gagel „Rehabilitationsleistungen in der letzen Phase des Arbeitslebens“ in Diskussionsforum A, Beitrag 9/2008 auf www.iqpr.de)
In diesem Beitrag wird ein Urteil des LSG München besprochen, das zwei einschlägige Schwerpunkte aufweist. Zum einen befasst es sich mit dem Leistungsbegriff i.S.v § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SGB VI und stellt fest, dass Zahlungen des Arbeitgebers keine Sozialleistungen sind und daher nicht darunter fallen. Zum anderen streift die Entscheidung die Frage der Zuständigkeit. Diesbezüglich ist das Gericht der Auffassung, dass der erstangegangene Rentenversicherungsträger gemäß § 14 SGB IX unabhängig von der materiellen Zuständigkeit zuständig ist, wenn er den Antrag nicht binnen zwei Wochen weiterleitet.Der Autor folgt im Ergebnis den Aussagen des Urteils setzt sich jedoch insbesondere mit dem Leistungsbegriff des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SGB VI dergestalt kritisch auseinander, dass der Leistungsbegriff nicht auf den der Sozialleistungen reduziert werden darf. Dazu stellt er dem besprochenen Urteil des LSG München eine Entscheidung des LSG Nordrhein Westfalen vom 14.12.2005 gegenüber.
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Forum A Diskussionsbeitrag 8/2008:
Erneute Bestätigung der Rechtsprechung zu Wirkungsweise und Erstattungskonzept des § 14 SGB IX durch das BSG
(Zitiervorschlag: Gagel „Erneute Bestätigung der Rechtsprechung zu Wirkungsweise und Erstattungskonzept des § 14 SGB IX durch das BSG“ in Diskussionsforum A, Beitrag 8/2008 auf www.iqpr.de)
Die höchstrichterliche Rechtsprechung setzt sich verstärkt mit dem für die Alltagspraxis der Rehabilitation immens wichtigen § 14 SGB IX auseinander. Nach dem 7. und 1. Senat hat sich nun auch der 11a-Senat des BSG zu Wirkungsweise und Erstattungskonzept des § 14 SGB IX geäußert (Urt. v. 28.11.2007 – 11a AL 29/06 R -). Die wesentlichen Aussagen der vorhergehenden Urteile wurden dabei bestätigt und fortentwickelt. Unter anderem darf es nunmehr als gefestigt gelten, dass der nach § 14 SGB IX zuständige Träger alle möglicherweise den Antrag betreffenden Rechtsgrundlagen zu prüfen hat, auch solche, die nicht in dem für ihn primär geltenden Leistungsgesetz enthalten sind. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung enthält § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX eine spezielle Erstattungsregelung für die Träger, an die fälschlicherweise weitergeleitet wurde. Auch dass sich die Erstattung in den Fällen, in denen Träger zu Unrecht ihre Zuständigkeit bejahen, nach den §§ 102ff. SGB X mit Ausnahme von § 105 richtet, wurde bekräftigt. Hinzu kam unter anderem die Klärung der Anwendbarkeit des § 14 auf den Aspekt der örtlichen Zuständigkeit. Der Autor stimmt dem Urteil zu und hebt in seiner Würdigung insbesondere hervor, dass vor Allem die zuletzt genannte Auslegung des § 14 SGB IX maßgeblich die sachgerechten Lösung der in der Praxis des § 14 SGB IX auftauchenden Probleme maßgeblich erleichtert.
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Forum A Diskussionsbeitrag 7/2008:
Rückwirkung der GdB-Feststellung im Rentenrecht
(Zitiervorschlag: Gagel „Rückwirkung der GdB-Feststellung im Rentenrecht“ in Diskussionsforum A, Beitrag 7/2008 auf www.iqpr.de)
In diesem Beitrag wird ein Urteil des BSG besprochen, dass zwei einschlägige Schwerpunkte aufweist. Zum einen befasst es sich mit den Voraussetzungen der Altersrente für Schwerbehinderte Menschen (§ 37 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 236a SGB VI). Diesbezüglich wird klargestellt, dass bezüglich des Tatbestandsmerkmals der Anerkennung als schwerbehinderter Mensch nicht auf den Zeitpunkt der Anerkennung, sondern auf das objektive Vorliegen der Voraussetzungen ankommt. Ein weiterer wesentlicher Aspekt sind die Ausführungen des Gerichts zur Auslegung von Anträgen. Im Rentenrecht sind Anträge dem Urteil zufolge immer so zu verstehen, dass der Antragsteller die für ihn günstigste Rente begehrt. Der Autor stimmt der Entscheidung zu. In der Würdigung wird hinsichtlich der Antragsauslegung insbesondere die Bedeutung der Zugungstenregelung des § 44 SGB X sowie des § 16 SGB I als wesentliche Stützen der im Urteil zu findenden Argumentation hervorgehoben.
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Forum A Diskussionsbeitrag 6/2008:
Bedeutungen des Begriffs der Erwerbsfähigkeit im SGB VI und ihre Auswirkungen auf die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(Zitiervorschlag: Gagel „Bedeutungen des Begriffs der Erwerbsfähigkeit im SGB VI und ihre Auswirkungen auf die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ in Diskussionsforum A, Beitrag 6/2008 auf www.iqpr.de)
Anlässlich der immer wieder aus der Verwaltungspraxis berichteten Unsicherheiten fasst der vorliegende Beitrag die Kernaussagen der bisherigen Rechtsprechung insbesondere des Bundessozialgerichtes zum Begriff der Erwerbsfähigkeit im SGB VI zusammen. Besonders hervorzuheben ist dabei unter anderem, dass sich die Begriffsauslegung in § 9 SGB VI an der zuletzt überwiegend ausgeübten Tätigkeit orientiert, während hingegen in § 10 SGB VI die Rehabilitationsfähigkeit und das Rehabilitationsziel nicht mit Blick auf diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestimmt werden können. Bei der Entscheidung über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist dem bisherigen Beruf sowie der Eignung und Neigung des Versicherten besonderes Gewicht beizumessen. Schließlich müssen die vorgegebenen Instrumente zur Sicherung der Unterbringung auf dem Arbeitsmarkt wie beispielsweise Lohnzuschüsse soweit erforderlich genutzt werden.
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Forum A Diskussionsbeitrag 5/2008:
Hörgeräteversorgung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
(Zitiervorschlag: Tallich „Hörgeräteversorgung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben“ in Diskussionsforum A, Beitrag 5/2008 auf www.iqpr.de)
Im vorliegenden Beitrag befasst Sich Viktoria Tallich mit einem Urteil des SG Dresden zu Fragen der Abgrenzung zwischen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und medizinischer Rehabilitation. Das Gericht hat insbesondere entschieden, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch medizinische Hilfen erfassen können. Voraussetzung ist laut Gericht, dass diese Hilfen den Zielen des § 33 Abs. 1 SGB IX dienen. Die Autorin stimmt diesem und anderen Ergebnissen des Gerichts zu. In ihrer Würdigung erörtert sie zudem die von ihr abgelehnte Auffassung, es bestehe für die Rentenversicherung ein Aufstockungsverbot für Leistungen der Krankenkassen. Schließlich verweist sie auf den Umstand, dass die Regelung des § 14 SGB IX, die den Zuständigkeitsstreit zumindest für die Antragstellerin hätte entschärfen können, wieder einmal von keinem der Prozessbeteiligten beachtet worden zu sein scheint.
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Forum A Diskussionsbeitrag 4/2008:
Anspruch auf eine Prothese, die den Verlust von Gliedmaßen am wirksamsten ausgleicht – zugleich zu den Anforderungen der §§ 8, 10 und § 14 SGB IX -
(Zitiervorschlag: Gagel „Anspruch auf eine Prothese, die den Verlust von Gliedmaßen am wirksamsten ausgleicht – zugleich zu den Anforderungen der §§ 8, 10 und § 14 SGB IX -“ in Diskussionsforum A, Beitrag 4/2008 auf www.iqpr.de)
Das in diesem Beitrag besprochene Urteil des LSG Saarbrücken vom 28.11.2007 – L 2 KR 22/06 – behandelt die Grenzen der Ansprüche auf Hilfsmittel als Leistungen zur Teilhabe. Zudem bietet der Fall ein Beispiel dafür, dass die Regelungen der §§ 8, 10 und 14 SGB IX noch nicht überall in der Rechtspraxis angekommen sind. Zu entscheiden war die Frage, ob und inwieweit der unter anderem im beruflichen Alltag repräsentative Funktionen wahrnehmenden Klägerin eine Unterarmprothese in Silikontechnik statt der ihr angebotenen Prothese aus Gießharz beanspruchen kann. Das Gericht hat dies letztlich bejaht, insbesondere weil die Silikonprothese deutliche Gebrauchsvorteile aufweise. In der Besprechung stimmt der Autor der Entscheidung im Ergebnis zu, weist aber darauf hin, dass die Urteilsbegründung die Differenzierung der Voraussetzungen der unterschiedlichen Leistungen zur Teilhabe (medizinische Reha, Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistung zur Sicherung des Lebens in der Gemeinschaft) vermissen lasse und die in den §§ 8, 10 und 14 SGB IX angelegten Möglichkeiten für die Lösung des Falles von allen Beteiligten übersehen wurden.
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Forum A Diskussionsbeitrag 3/2008:
Rechtliche Fragen zum Zusammenhang von medizinischer Rehabilitation und strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP)
(Zitiervorschlag: Lüßenhop „Rechtliche Fragen zum Zusammenhang von medizinischer Rehabilitation und strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP) l“ in Diskussionsforum A, Beitrag 3/2008 auf www.iqpr.de)
Wie dieser Beitrag zeigt, ist der für ein funktionierendes System der Rehabilitation unerlässliche und im SGB IX bereits verankerte sektorenübergreifende Ansatz bei den Reformen des SGBVnicht immer hinreichend beachtet worden. Beispielhaft gilt dies für die Verknüpfung von medizinischer Rehabilitation und den sogenannten strukturierten Behandlungsprogrammen (nach der englischen Bezeichnung auch abgekürzt: DMP) nach § 137 f und g SGB V. Aufgezeigt wird die Bedeutung der medizinischen Rehabilitation gerade für diejenigen Betroffenen, die an einer Krankheit leiden, für die Bedarf an einem DMP gesehen wurde. Es folgt ein Überblick über die bisherige – dürftige – rechtliche Verknüpfung von medizinischer Rehabilitation und DMP. Als Lösung für die skizzierten Schwierigkeiten plädiert die Autorin für eine großzügige Handhabung der Verträge zur integrierten Versorgung (§§ 140a ff. SGB V), bei der auch die § 21 SGB IX bzw. §§ 53 ff. SGB X gegebenenfalls Berücksichtigung finden sollten.
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Forum A Diskussionsbeitrag 2/2008:
Ermessensfehlerhafte Ablehnung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen des Lebensalters des Versicherten
(Zitiervorschlag: Bunge/Welti „Ermessensfehlerhafte Ablehnung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen des Lebensalters des Versicherten l“ in Diskussionsforum A, Beitrag 2/2008 auf www.iqpr.de)
In der Praxis der Bewilligung und Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Umschulungen, stellt mitunter das Lebensalter der Antragsteller einen wesentlichen Hinderungsgrund dar. Oft begründet mit mangelhaften Eingliederungsaussichten werden insbesondere Umschulungsmaßnahmen für ältere Versicherte nicht selten nur zögerlich oder gar nicht bewilligt. Diese Praxis ist vor dem Hintergrund der Verlängerung der Lebensarbeitszeit und der nationalen wie europarechtlichen Regelungen zur Bekämpfung der Altersdiskriminierung kaum verständlich. Das LSG Baden-Württemberg hat in einem aktuellen in diesem Beitrag besprochenen Urteil derartigem Vorgehen auch eine Absage erteilt. Die Autoren stellen die Argumente des Gerichts im Einzelnen vor und fordern eine noch konsequentere Umsetzung des Schutzes vor Altersdiskriminierung in Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis der Rehabilitationsträger.
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Forum A Diskussionsbeitrag 1/2008:
Kein behinderungsgerechter Umbau eines Pkw zum Besuch von Selbsthilfegruppen und zur freien Arztwahl
(Zitiervorschlag: Welti „Kein behinderungsgerechter Umbau eines Pkw zum Besuch von Selbsthilfegruppen und zur freien Arztwahl“ in Diskussionsforum A, Beitrag 1/2008 auf www.iqpr.de)
Der Beitrag befasst sich mit den Grenzen der Grundbedürfnisse gemäß § 33 SGBVund 31 SGB IX. Anlässlich einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil 19.04.2007 – B 3 KR 9/06 R -) wird insbesondere die Frage erörtert, ob der Besuch einer Selbsthilfegruppe und der Besuch von Ärzten und Therapeuten in 10 km Entfernung dazuzurechnen ist. In der Entscheidung folgte das BSG einer seiner bisherigen strengen Linie bei der Auslegung der Normen zu den Grundbedürfnissen und beschränkte die Erfüllung der Grundbedürfnisse auf einen sogenannten Nahbereich. In seiner Kritik der Entscheidung hebt der Autor insbesondere darauf ab, dass die Entscheidung das Recht auf freie Arztwahl und die über den Einzelnen hinaus auch für den sozialen Rechtsstaat und seine Institutionen große Bedeutung der Teilnahme an Selbsthilfegruppen nicht gebührend berücksichtigt wird. Zudem wird die Geeignetheit der Konstruktion des „Nahbereichs“ zur Eingrenzung von Grundbedürfnissen angesichts der hohen gesellschaftlichen Bedeutung von Mobilität angezweifelt.
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Forum A Diskussionsbeitrag 12/2007:
Urteil des BSG zur Struktur der Erstattungsregelung in § 14 Abs. 4 SGB IX
(Zitiervorschlag: Gagel, Schian „Urteil des BSG zur Struktur der Erstattungsregelung in § 14 Abs. 4 SGB IX“ in Diskussionsforum A, Beitrag 12/2007 auf www.iqpr.de)
Am 26.06.2007 hat das BSG unter dem Aktenzeichen B 1 KR 34/06 R ein für die Umsetzung des § 14 SGB IX bedeutsames Urteil erlassen (vgl. auch Beitrag A7-2007). Darin verfolgt das BSG eine völlig neuartige Auslegung der Erstattungsregelung des § 14 Abs. 4 SGB IX. Nach Auffassung des Gerichts schließt diese Vorschrift, anders als bisher allgemein angenommen, die Erstattungsregelungen der §§ 102ff. SGB X nicht generell aus, sondern formuliert nur Spezialregelungen für einige der von § 14 SGB IX erfassten Fälle. Wer zuständig wurde, nur weil der Antrag von einer anderen Behörde an ihn weitergeleitet wurde (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX), erhält einen privilegierten Erstattungsanspruch, wer zuständig wurde, nur weil er nicht weitergeleitet hat (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) kann einen Erstattungsanspruch nicht aus § 105 SGB X herleiten. Die wichtige Aussage ist, dass mit dem Ausschluss von § 105 SGB X Erstattungsansprüche aus den §§ 103/104 SGB X nicht generell ausgeschlossen sind. Schließlich weist es auch darauf hin, dass durch § 14 Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz SGB IX generell die Möglichkeit eröffnet ist, Erstattungsvereinbarungen zu schließen, die von SGB X und SGB IX abweichen. Die Autoren stellen die einzelnen Argumente des BSG vor und stimmen dem Urteil in seinen wesentlichen Aussagen zu.
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Forum A Diskussionsbeitrag 11/2007:
Ermessensfehlerhafte Anrechnung einer zuvor abgebrochenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auf eine nachfolgende Teilförderung
(Zitiervorschlag: Bunge „Ermessensfehlerhafte Anrechnung einer zuvor abgebrochenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auf eine nachfolgende Teilförderung“ in Diskussionsforum A, Beitrag 11/2007 auf www.iqpr.de)
Das BSG hat in einem wegweisenden in diesem Beitrag besprochenen Urteil mehr Klarheit in das Recht der Leistungen zur beruflichen Rehabilitation gebracht. Eine bis zu dieser Entscheidung offene Frage war unter anderem, ob und ggf. inwieweit die Kosten abgebrochener Bildungsmaßnahmen bei der Bewilligung neuer Maßnahmen anzurechnen sind. Auf Seiten der Träger waren vor dem Hintergrund des häufig eingeräumten Ermessens, knapper Kassen und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Bestrebungen zu verzeichnen, eine solche Anrechnung vorzunehmen. Diesen hat das BSG in seiner Entscheidung eine Absage erteilt und die Bedeutung der Berufsfindungsmaßnahmen betont. Der Autor bespricht die Entscheidung zustimmend und weist auf weitergehende Wirkungen des Urteils hin.
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Forum A Diskussionsbeitrag 10/2007:
Zahlung von Übergangsgeld während eines notwendigen Berufspraktikums im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben
(Zitiervorschlag: Bunge „Zahlung von Übergangsgeld während eines notwendigen Berufspraktikums im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben“ in Diskussionsforum A, Beitrag 10/2007 auf www.iqpr.de)
Eine wegweisende Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urt. v. 18.01.2006 – L 2 R 476/05) ist Gegenstand dieses Beitrags von Dennis Bunge. Es geht um die Dauer der Zahlung von Übergangsgeld vor dem Hintergrund des § 37 Abs. 2 SGB IX. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger eine Ausbildung zum Arbeitserzieher absolviert, deren theoretischer Teil die Regelleistungsfrist von 2 Jahren gemäß § 37 Abs. 2 SGB IX voll ausfüllte. Er begehrte erfolgreich die weitere Zahlung von Übergangsgeld auch für die Dauer eines sich anschließenden für die Erlangung des Berufsabschlusses obligatorischen einjährigen Berufspraktikums. Das LSG begründete die Entscheidung unter anderem unter Rückgriff auf frühere einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Der Autor legt die Argumentation des Gerichts im einzelnen dar und stimmt dem Urteil in Ergebnis und Argumentation zu.
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Forum A Diskussionsbeitrag 9/2007:
Berufliche Neigung, Wunsch- und Wahlrecht und Berufswahlfreiheit bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(Zitiervorschlag: Welti „Berufliche Neigung, Wunsch- und Wahlrecht und Berufswahlfreiheit bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ in Diskussionsforum A, Beitrag 9/2007 auf www.iqpr.de)
Ein weiterer aufschlussreicher Beitrag zum Wunsch- und Wahlrecht – diesmal bezogen auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – kommt von PD Dr. Felix Welti. Der Autor bespricht eine Entscheidung des LSG Saarland (Urteil v. 04.08.2006, Az. L 7 RJ 22/04 -). Das Urteil befasst sich mit der Frage, inwieweit es das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten erfordert, dass ihm eine sehr teure, aber seinen Wünschen entsprechende Umschulung zum Hubschrauberpiloten bezahlt wird, wenn er die über die üblichen Umschulungskosten hinausgehenden Kosten selbst trägt. Das Urteil beanstandete unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 1 GG und § 33 Abs. 4 SGB IX die ablehnende Ermessensentscheidungen des Rehabilitationsträgers und verurteilte ihn zu einer Neubescheidung. Dr. Welti weist in seiner Besprechung u. a. darauf hin, dass im gesamten Rechtsstreit die maßgebliche Norm des § 9 Abs. 1 SGB IX keine Beachtung gefunden hat. Er legt zudem dar, dass das LSG auch selbst hätte entscheiden können, da dem Leistungsberechtigten aufgrund einer Ermessensreduktion auf Null ein entsprechender Anspruch zustehe. Schließlich begründet er, dass im besprochenen Fall dem Berechtigten ein Selbstbeschaffungsrecht nach § 15 Abs. 1 SGB IX zugestanden hätte.
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Forum A Diskussionsbeitrag 8/2007:
Die Gewährleistung der Kommunikation bei behinderten Menschen am Beispiel des Vermittlungsdienstes für Hörgeschädigte
(Zitiervorschlag: Tallich „Die Gewährleistung der Kommunikation bei behinderten Menschen am Beispiel des Vermittlungsdienstes für Hörgeschädigte“ in Diskussionsforum A, Beitrag 8/2007 auf www.iqpr.de)
Das Recht der Leistungen zur Teilhabe ist häufig geprägt von Abgrenzungsschwierigkeiten, die sowohl die Zuständigkeit einzelner Träger, als auch die Erstattungsfähigkeit von Leistungen allgemein betreffen. In diesem Beitrag zeigt Viktoria Tallich am Beispiel des technischen Vermittlungsdienstes auf, wie die Kommunikation von Menschen mit Behinderungen gewährleistet werden kann. Sie gelangt unter anderem zu dem Ergebnis, dass der technische Vermittlungsdienst insgesamt oder in Teilen als Leistung von verschiedenen Rehabilitationsträgern erbracht werden kann und dabei mehreren Leistungsarten wie medizinischen Hilfsmittel, Heilmittel, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft zugeordnet werden kann. Als Leistungsplattform schlägt die Autorin das persönliche Budget nach § 17 Abs. 2 SGB IX vor.
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Forum A Diskussionsbeitrag 7/2007:
Kein Ausschluss der Erstattung durch § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX
(Zitiervorschlag: Gagel, „Kein Ausschluss der Erstattung durch § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX“ in Diskussionsforum A, Beitrag 7/2007 auf www.iqpr.de)
Das BSG hat am 26.6.2007 eine überraschende Entscheidung zu dem der Beschleunigung des Antragsverfahrens für Leistungen zur Teilhabe dienenden § 14 SGB IX getroffen. Es misst der Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX, eine völlig neue Bedeutung bei. Sie schließt nach Ansicht des Gerichts die Kostenerstattung nicht insgesamt aus, sondern bewirkt lediglich, dass anstelle des § 105 SGB X die Vorschrift des § 104 SGB X heranzuziehen ist. Dieser Beitrag gibt im Sinne einer Vorabinformation auf Basis des Presseberichts des BSG den Inhalt der Entscheidung kurz wieder und erläutert die Grundzüge der Argumentation des Gerichts. Eine ausführliche Stellungnahme wird folgen, sobald das Urteil samt Begründung vorliegt.
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Forum A Diskussionsbeitrag 6/2007:
Thesen zum Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 SGB IX bei der Auswahl einer Rehabilitationseinrichtung
(Zitiervorschlag: Fuhrmann „Thesen zum Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 SGB IX bei der Auswahl einer Rehabilitationseinrichtung“ in Diskussionsforum A, Beitrag 6/2007 auf www.iqpr.de)
Dr. Stefan Fuhrmann stellt in diesem Beitrag Thesen zum Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl von Rehabilitationseinrichtungen zur Diskussion. Ausgehend vom Wortlaut des § 9 SGB IX fordert er dabei insbesondere eine deutlich bessere Berücksichtigung dieses zentralen Elements des SGB IX bei der Bewilligung von Rehabilitationsleistungen durch die Rehabilitationsträger ein, als dies bisher in der Praxis zu beobachten ist. Auch vertritt er die Ansicht, die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots sei bereits bei Vorliegen eines Versorgungsvertrages der Einrichtung mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen als gewahrt zu betrachten, weswegen für eine Einzelfallprüfung durch den Träger in der Regel kein Raum mehr sei.
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Forum A Diskussionsbeitrag 5/2007:
Nochmals zur Funktionsweise von § 14 SGB IX
(Zitiervorschlag: Gagel „Nochmals zur Funktionsweise von § 14 SGB IX“ in Diskussionsforum A, Beitrag 4/2007 auf www.iqpr.de)
Der der Verfahrensbeschleunigung bei Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe dienende § 14 SGB IX wird immer noch häufig und mit einer erstaunlichen Hartnäckigkeit von den Normadressaten, den Rehabilitationsträgern, ignoriert. Ein neueres Urteil des LSG Stuttgart (Urteil vom 7.11.2006 L 11 KR 2438/06) gibt Anlass, nach zahlreichen anderen Stellungnahmen zum Thema in diesem Forum, noch einmal die Grundzüge des § 14 und seiner Auswirkungen im Verwaltungsverfahren hervorzuheben. In seinem Urteil hat das LSG nicht nur die bereits bekannten Wirkungen des § 14 SGB IX bestätigt, sondern auch entschieden, dass 14 SGB IX, wie es schon überwiegend vertreten wurde, aber insbesondere in der Praxis noch umstritten ist, auch für die örtliche Zuständigkeit gilt.
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Forum A Diskussionsbeitrag 4/2007:
Verpflichtung der Rentenversicherungsträger zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Beeinträchtigung der bisher überwiegend ausgeübten (auch ungelernten) Tätigkeit
(Zitiervorschlag: Gagel „Verpflichtung der Rentenversicherungsträger zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Beeinträchtigung der bisher überwiegend ausgeübten (auch ungelernten) Tätigkeit“ in Diskussionsforum A, Beitrag 4/2007 auf www.iqpr.de)
Gegenstand dieses Beitrags sind zwei Urteile des BSG (Urteile vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R und B 5 R 36/06 R -), die die Rahmenbedingungen der Verpflichtung der Rentenversicherungsträger zur Erbringung berufsfördernder Leistungen näher präzisieren. Sie setzen unter anderem die bereits im Urteil vom 29.3.2006 - B 13 RJ 37/05 R - sich abzeichnende Rechtsprechung fort, dass der Begriff „Erwerbsfähigkeit“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI gegenüber dem Begriff der Erwerbsminderung in § 43 SGB VI eine eigenständige Bedeutung hat. Eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI - und somit eine der Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Rentenversicherung - ist danach schon dann anzunehmen, wenn die bisher überwiegend ausgeübte Tätigkeit beeinträchtigt ist. Der vorliegende Beitrag schließt sich dieser Auffassung an und erläutert weitere Einzelheiten und praktische Konsequenzen.
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Forum A Diskussionsbeitrag 3/2007:
Parkplatzmiete als Leistung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KfzHV
(Zitiervorschlag: Wolf „Parkplatzmiete als Leistung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KfzHV “ in Diskussionsforum A, Beitrag 3/2007 auf www.iqpr.de)
Sven Wolf, wissenschaftlicher Mitarbeiter im Institut für Deutsches und Europäisches Arbeit- und Sozialrecht an der Universität zu Köln, bespricht in diesem Beitrag ein Urteil des Bundessozialgerichts zur Kfz-Hilfe (Urteil vom . vom 8.2.2007 – B 7a AL 34/06 R – ). Das Urteil beifasst sich mit der Frage, inwieweit die Kosten für einen Parkplatz in Beschäftigungsnähe nach § 9 KfzHV zur Vermeidung einer „besonderen Härte“ erstattet werden können. Das BSG gibt Kriterien für die Handhabung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs vor und gelangt im Ergebnis zu einer engen Auslegung. Danach können nur ausnahmsweise laufende Leistungen erbracht werden und auf Übernahme der Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs selbst besteht nur insoweit ein Anspruch, als diese durch die Behinderung selbst unmittelbar verursacht wurden.
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Forum A Diskussionsbeitrag 2/2007:
„Berücksichtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bei der Hörgeräteversorgung durch die Unfallversicherung“
(Zitiervorschlag: Welti „Berücksichtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bei der Hörgeräteversorgung durch die Unfallversicherung“ in Diskussionsforum A, Beitrag 2/2007 auf www.iqpr.de)
Dieser Beitrag von PD Dr. Felix Welti, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, stellt ein bemerkenswertes Urteil des LSG Rheinland-Pfalz (Urteil v. Urteil vom 29.08.2006 – L 3 U 73/06 -) vor, das sich mit der Hilfsmittelversorgung durch die Unfallversicherung befasst. Von besonderer Bedeutung ist, dass der Kläger in dem dem Urteil zu Grunde liegenden Fall ein besonderes Hörgerät begehrte, welches er zur weiteren Ausübung seiner vor dem Versicherungsfall bereits langjährig ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit benötigte. Das LSG gab ihm unter anderem mit Hinweis auf die Aufgabe der UV, auch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, Recht, obwohl der Preis für das Hörgerät deutlich über dem Festbetrag lag.
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Forum A Diskussionsbeitrag 1/2007:
„Das persönliche Budget gemäß § 17 Abs. 2–6 SGB IX – welche Leistungen sind budgetfähig?“
(Zitiervorschlag: Rummel „Das persönliche Budget gemäß § 17 Abs. 2–6 SGB IX – welche Leistungen sind budgetfähig?“ in Diskussionsforum A, Beitrag 1/2007 auf www.iqpr.de)
In diesem Beitrag stellt Kerstin Rummel, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die aktuellen Erkenntnisse zum persönlichen Budget nach § 17 Abs. 2–6 SGB IX vor. Sie arbeitet unter anderem heraus, dass alle – auch stationäre – Teilhabeleistungen budgetfähig sind. Dass nur ein Träger beteiligt ist, steht der Erbringung eines persönlichen Budgets nicht entgegen. Auch einmalige Bedarfe können in Form eines persönlichen Budgets gedeckt werden.
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Forum A Diskussionsbeitrag 13/2006:
„Rechtsverhältnisse zwischen Träger und Menschen mit Behinderung in Bezug auf ein gewähltes andersartiges Hilfsmittel“
(Zitiervorschlag: Gagel „Rechtsverhältnisse zwischen Träger und behindertem Menschen in Bezug auf ein gewähltes andersartiges Hilfsmittel“ in Diskussionsforum A, Beitrag 13/2006 auf www.iqpr.de)
In Reaktion auf einen diesem Beitrag als Anlage beigefügten Aufsatz von Reinhard Heckmann, Bezirksregierung Münster in der „Sozialrecht und Praxis“, S. 382ff., geht dieser Beitrag der schwierigen Frage nach, welche rechtlichen Folgen die Wahl eines über die Standardausstattung hinausgehenden Hilfsmittels durch den Berechtigten haben kann. Der Autor zeigt verschiedene Modelle der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Träger und behindertem Menschen auf, behandelt die Wiederverwertung ebenso wie die Thematik des Zuständigkeitswechsels und § 14 SGB IX. Er schließt mit dem Vorschlag, in diesen Fällen situationsbezogene Vereinbarungen abzuschließen, die die offenen Rechtsfragen transparent regeln.
Forum A Diskussionsbeitrag 12/2006:
„Hilfsmittel für Häusliche Behandlung“
(Zitiervorschlag: Gagel „Voraussetzungen für eine Dauerrente wegen Erwerbsminderung“ in Diskussionsforum A, Beitrag 12/2006 auf www.iqpr.de)
Gegenstand dieses Beitrags ist ein Urteil des BSG, das weitere Klarheit in das Hilfsmittelrecht bringt. Es stellt noch einmal klar, dass die Erstattungsfähigkeit von Hilfsmitteln nicht davon abhängt, dass das Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt ist. Ein Hilfsmittel dient nach dem BSG darüber hinaus auch dann der Sicherung der ärztlichen Behandlung, wenn es „nur“ die häusliche Behandlung durch einen Dritten ermöglicht oder wesentlich erleichtert. Darauf, dass es ansonsten zur Praxisausstattung von Therapeuten gehört, kommt es nicht an. Der Berechtigte darf einen Kaufpreis für angemessen halten – und hat daher einen Anspruch auf Erstattung der Kosten bei Selbstbeschaffung, wenn ein von ihm eingereichter Kostenvoranschlag nicht beanstandet wurde. Der Autor stimmt dem Urteil vollumfänglich zu.
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Forum A Diskussionsbeitrag 11/2006:
„Kraftfahrzeughilfe für Zusatzausstattungen – Anmerkung zum Urteil des BSG vom 21.3.2006 - B 5 RJ 9/04 R“
(Zitiervorschlag: Palomino-Maiwald „Kraftfahrzeughilfe für Zusatzausstattungen – Anmerkung zum Urteil des BSG vom 21.3.2006 – B 5 RJ 9/04 R“ in Diskussionsforum A, Beitrag 11/2006 auf www.iqpr.de)
Das BSG hat mit einem aktuellen Urteil die Voraussetzungen für die Erbringung von Kraftfahrzeughilfe für Zusatzausstattungen präzisiert. Hinsichtlich der behinderungsbedingten Erforderlichkeit von Zusatzausstattungen stellt es u. a. klar, dass sie dann vorliegt, wenn die Zusatzausstattung objektiv unverzichtbar sind, um trotz einer Behinderung ein Kfz führen und den Arbeitsplatz erreichen zu können. Eine Zusatzausstattung liegt immer dann vor, wenn sie nicht im Grundpreis des Fahrzeugs enthalten ist. Der Kauf von Gebrauchtwagen und Neuwagen ist nach dem BSG gleich zu behandeln, die Frage der Wirtschaftlichkeit erst im Rahmen der Ermessensprüfung zu untersuchen. Die Autorin Frau Palomino-Maiwald stellt das Urteil aus anwaltlicher Sicht vor.
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Forum A Diskussionsbeitrag 10/2006:
„Überfällige Lernprozesse im Hilfsmittelrecht – ein Beitrag zum Wahlrecht behinderter Menschen“
(Zitiervorschlag: Gagel „Überfällige Lernprozesse im Hilfsmittelrecht – ein Beitrag zum Wahlrecht behinderter Menschen“ in Diskussionsforum A, Beitrag 10/2006 auf www.iqpr.de)
In diesem weiteren Beitrag aus dem Hilfsmittelrecht geht es um eine Entscheidung des BSG zur Versorgung einer an multipler Sklerose erkrankten Person mit einem Liegedreirad. Das BSG hat die Voraussetzungen für die Erbringung von Hilfsmitteln weiter präzisiert und u. a. zum wiederholten Male entschieden, dass der Versorgung mit einem Hilfsmittel nicht entgegensteht, dass es nicht im Hilfsmittelverzeichnis (§ 128 SGB V) enthalten ist. Des weiteren hat es die Bedeutung des Wahlrechts behinderter Menschen unterstrichen. Bezogen auf den konkreten Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass zwar kein Anspruch auf die Versorgung mit einem Liegedreirad besteht, die Krankenkasse aber angesichts der im gegebenen Fall vorliegenden Notwendigkeit und Geeignetheit des Hilfsmittels zur Erfüllung von Grundbedürfnissen die Kosten der behindertengerechten Umrüstung tragen muss.
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Forum A Diskussionsbeitrag 9/2006:
„Änderungen im Sozialrecht durch das Gleichbehandlungsgesetz“
(Zitiervorschlag: Welti „Änderungen im Sozialrecht durch das Gleichbehandlungsgesetz“ in Diskussionsforum A, Beitrag 9/2006 auf www.iqpr.de)
Das am 18.8.2006 in Kraft getretene „Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung“ enthält neben dem in Art. 1 des Gesetzes geregelten derzeit viel beachteten allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Art. 3 u. a. Änderungen der Sozialgesetzbücher I, IV, III, und IX. Privatdozent Dr. Felix Welti stellt die wichtigsten dieser Änderungen im einzelnen kurz vor und gibt Hinweise zu den konkreten Auswirkungen dieser Regelungen in der Rechtspraxis.
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Forum A Diskussionsbeitrag 8/2006:
„Leistungsangebote bewirken noch keine Wegefähigkeit“
(Zitiervorschlag: Gagel „Leistungsangebote bewirken noch keine Wegefähigkeit“ in Diskussionsforum A, Beitrag 8/2006 auf www.iqpr.de)
Eine aktuelle Entscheidung des BSG (Urteil vom 21.3.2006 – B 5 RJ 51/04 R) bringt eine Klarstellung im Recht der Erwerbsminderungsrenten. Nachdem zuvor nicht deutlich war, inwiefern Rentenversicherungsträger schon durch ein Angebot von Leistungen, welche die Wegefähigkeit herstellen könnten, die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente abwenden können, hat das BSG nunmehr Stellung bezogen. Ein bloßes Angebot ist grundsätzlich nicht ausreichend. Es kommt auf die tatsächliche Wegefähigkeit an. Nur ausnahmsweise kann ein Angebot genügen, wofür das Gericht strenge Kriterien aufstellt. In dem Beitrag werden die Argumente des Gerichts im Einzelnen dargestellt und vor dem Hintergrund bisheriger Rechtsprechung erläutert.
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Forum A Diskussionsbeitrag 7/2006:
„Anspruch auf Hilfsmittel zur Ermöglichung der Kommunikation im Umfeld“
(Zitiervorschlag: Gagel „Anspruch auf Hilfsmittel zur Ermöglichung der Kommunikation im Umfeld“ in Diskussionsforum A, Beitrag 7/2006 auf www.iqpr.de)
Das LSG Rheinland-Pfalz hat am 3.3.2006 eine Entscheidung zum Hilfsmittelrecht erlassen (L 1 KR 72/05), die besondere Aufmerksamkeit verdient. Es geht um die Frage, welche Maßstäbe zur Beurteilung der Frage, welches Hilfsmittel zur Sicherung der Grundbedürfnisse erforderlich ist, zu Grunde gelegt werden. Letztlich sind nach Ansicht des LSG die besonderen Bedingungen des Einzelfalls maßgeblich, wobei der Integration in Aktivitäten der Familie insbesondere bei sonst nur sehr geringen Möglichkeiten zu Freizeitaktivitäten ein besonderes Gewicht zukommt. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Hilfsmittel, das eine solche Integration ermöglicht, der Vermeidung von Isolation und damit einem Grundbedürfnis dienen. Zu Grunde lag ein Antrag auf ein sogenanntes „Rollfiets“, das die Teilnahme an den regelmäßigen Fahrradausflügen der Familie ermöglichte. Das Urteil wird mit seinen wesentlichen Argumenten dargestellt und in den Kontext der Rechtsprechung des BSG gestellt.
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Forum A Diskussionsbeitrag 6/2006:
„Voraussetzungen für die Entziehung einer Berufsunfähigkeitsrente nach Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation“
(Zitiervorschlag: Gagel „Voraussetzungen für die Entziehung einer Berufsunfähigkeitsrente nach Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation“ in Diskussionsforum A, Beitrag 6/2006 auf www.iqpr.de)
In diesem Beitrag wird ein Urteil des BSG besprochen, in dem es um die Aufhebung einer Rentenbewilligung für die Zukunft geht (BSG, Urteil vom 29.03.2006 – B 13 RJ 41/05 R). Von zentraler Bedeutung ist dabei die Frage, ob der Versicherte durch eine zuvor von ihm absolvierte berufliche Bildungsmaßnahme zu einem Beruf ausgebildet oder umgeschult wurde, auf den er deshalb auf der Grundlage von § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI (Fassung bis 31.12.2000) verwiesen werden kann. Das Urteil beantwortet diese Frage auf der Grundlage der in den Einzelheiten wiedergegebenen gefestigten Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter ein Versicherter auf bestimmte Berufstätigkeiten verwiesen werden kann und vor allem, welche Anforderungen an die Bezeichnung (Präzisierung) solcher Tätigkeiten zu stellen sind.
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Forum A Diskussionsbeitrag 5/2006:
Erwerbsfähigkeit als Schlüsselbegriff der Arbeitsmarktreform, insbesondere im SGB II
(Zitiervorschlag: Rixen „Erwerbsfähigkeit als Schlüsselbegriff der Arbeitsmarktreform, insbesondere im SGB II“ in Diskussionsforum A, Beitrag 5/2006 auf www.iqpr.de)
PD Dr. Stephan Rixen hat sich in einem Vortrag auf dem 5. Kölner Sozialrechtstag dezidiert mit der Bedeutung des Begriffs “Erwerbsfähigkeit“ auseinandergesetzt. Sein Vortragsmanuskript hat er uns zur Veröffentlichung im Diskussionsforum zur Verfügung gestellt. Er beleuchtet u.a. die Systemrelevanz des Begriffes, die gesetzlichen Voraussetzungen sowie Fragen zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit. Der Inhalt des Beitrags wird in Form von Thesen in einer gesonderten Darstellung wiedergegeben, der Volltext ist als eigener Text verfügbar.
Forum A Diskussionsbeitrag Nr. 4/2006:
Voraussetzungen für die Verpflichtung der Rentenversicherungsträger zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(Zitiervorschlag: Gagel, M. Schian „Voraussetzungen für die Verpflichtung der Rentenversicherungsträger zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ in Diskussionsforum A, Beitrag 4/2006 auf www.iqpr.de)
Dieser Beitrag widmet sich einem Urteil des BSG (Urteil vom 29.03.2006 – B 13 RJ 37/05 R –) zu den Voraussetzungen, unter denen die Rentenversicherung zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verpflichtet ist. Das BSG kommt auf der Grundlage des alten Rechts zu dem – unserer Ansicht nach zutreffenden – Ergebnis, dass ein wesentlicher Maßstab für die Beurteilung einer eventuellen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit zur Ausübung der bisher nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit ist. Der Beitrag zeigt unter anderem auf, dass diese Argumentation grundsätzlich auch im neueren Recht Platz greift. Auch wird die weitere Erkenntnis des BSG, dass eine Voraussetzung für das Tätigwerden des Rentenversicherungsträgers eine hinreichende Erfolgsaussicht ist erläutert.
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Forum A Diskussionsbeitrag Nr. 3/2006:
Ermessensgesichtspunkte bei der Förderung der Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses
(Zitiervorschlag: Gagel „Ermessensgesichtspunkte bei der Förderung der Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses“ in Diskussionsforum A, Beitrag 3/2006 auf www.iqpr.de)
Das in diesem Beitrag besprochenen Urteil (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.09.2005 – L 8 AL 4970/04) veranschaulicht die Unsicherheiten in Recht und Praxis bezüglich der Voraussetzungen der Förderung einer Ausbildung bei fehlendem Berufsabschluss. Der Beitrag zeigt auf, welche Gesichtspunkte bei Ausübung des Ermessens seitens der Agentur für Arbeit zu berücksichtigen sind.
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Forum A Diskussionsbeitrag Nr. 2/2006:
Neue Fragen zu § 14 SGB IX und zum Verfahren der einstweiligen Anordnung
(Zitiervorschlag: Gagel „Neue Fragen zu § 14 SGB IX und zum Verfahren der einstweiligen Anordnung“ in Diskussionsforum A, Beitrag 2/2006 auf www.iqpr.de)
Wie schon der vorhergehende zeigt dieser Beitrag eindrucksvoll, welche Fülle von praxisrelevanten Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 14 SGB IX nach wie vor offen sind. Besprochen wird eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (Beschluss v. 09.11.2005 - L 9 B 268/05 SO ER). Der Beschluss gibt erneut Anlass, die Möglichkeiten einer analogen Anwendung des § 75 Abs. 5 SGG zu betrachten. Das LSG ist zudem der Ansicht, dass der materiell zuständige Träger im Verfahren der einstweiligen Anordnung unter Umgehung der Regelung des § 14 SGB IX zur Leistung verurteilt werden kann. Demgegenüber wird in dem Beitrag eine etwas differenziertere Lösung vorgeschlagen.
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Forum A Diskussionsbeitrag Nr. 2/2006:
Stellungnahme von Carsten Mertins
Herr Carsten Mertins vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe weist bezüglich unserer These 5 darauf hin, dass teilstationäre Einrichtungen für behinderte oder gefährdete Menschen nicht nur im Bereich der „Wohn-Einrichtungen“ bestehen, sondern insbesondere auch im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Werkstätten für behinderte Menschen/WfbM). Die örtliche Zuständigkeit bei (ausschließlicher) Betreuung in einer teilstationären WfbM richtet sich dann nach § 98 Abs. 1 SGB XII.
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Forum A Diskussionsbeitrag Nr. 1/2006:
Einzelfragen zur Verfahrensbeschleunigung nach § 14 SGB IX und zur Beiladung nach § 75 SGG
(Zitiervorschlag: Gagel „Einzelfragen zur Verfahrensbeschleunigung nach § 14 SGB IX und zur Beiladung nach § 75 SGG“ in Diskussionsforum A, Beitrag 1/2006 auf www.iqpr.de)
Die Diskussion um die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 14 SGB IX ist noch lange nicht abgeschlossen. Das zeigt eine Entscheidung des SG Schleswig (Beschluss v. 08.02.2005 – S 17 SO 7/05), die in diesem Beitrag besprochen wird. Neben Fragen des § 14 SGB IX setzt sich der Beschluss mit der Beiladung nach § 75 SGG auseinander. In konsequent analoger Anwendung des Abs. 5 der letztgenannten Vorschrift wird die beigeladene Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II (ARGe) zur Leistung verpflichtet.
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Forum A Diskussionsbeitrag Nr. 11/2005:
BSG erweitert Wahlrechte behinderter Menschen
(Zitiervorschlag: Gagel „BSG erweitert Wahlrechte behinderter Menschen“ in Diskussionsforum A, Beitrag 11/2005 auf www.iqpr.de)
In diesem Beitrag wird ein Urteil des BSG vom 17.03.2005 – Az. B 3 KR 9/04 R – besprochen, das sich mit den Wahlrechten Behinderter Menschen bezüglich der Zuordnung von Behandlungsleistungen zur Grund-(§ 14, 36 SGB XI) oder zur Behandlungspflege (§ 37 Abs. 2 SGB V) auseinandersetzt. Ausgehend von dieser Fragestellung stellt das Gericht Überlegungen an, die über die konkrete Fragstellung hinaus für eine Stärkung der Wahlrechte behinderter Menschen in allen Bereichen der Leistungserbringung sprechen.
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Forum A Diskussionsbeitrag 10/2005:
Freiräume für das Handeln behinderter Leistungsberechtigter
(Zitiervorschlag: Gagel „Freiräume für das Handeln behinderter Leistungsberechtigter“ in Diskussionsforum A, Beitrag 10/2005 auf www.iqpr.de)
In diesem Beitrag wird ein aktuelles Urteil des BSG besprochen, das zwar nicht unmittelbar das SGB IX betrifft, aber sehr anschaulich verdeutlicht, welche Handlungsspielräume berechtigten Leistungsbeziehern seitens der Sozialverwaltung einzuräumen sind. Der dem Urteil zugrunde liegende Fall betrifft die einkommensabhängige Ausgleichsrente nach §§ 32, 33 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und die zu § 33 ergangene Ausgleichsrentenverordnung (AusglV). Nach Ansicht des BSG ist der in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung verlangte „verständige Grund“ für getroffene Vermögensdispositionen, die zur nicht rentierlichen Geldanlage führen, weit auszulegen. Der Rentenbezieher soll der gleiche Spielraum wie einem verständigen Dritten, der keine Leistungen bezieht, zugestanden werden. Diese Entscheidung hat über den Fall hinaus große Bedeutung für die Abgrenzung der dem Berechtigten zuzumutenden Mitwirkungsobliegenheiten in Sozialrechtsverhältnissen.
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Forum A Diskussionsbeitrag Nr. 9/2005:
SGB IX und SGB II
(Zitiervorschlag: Welti „SGB IX und SGB II“ in Diskussionsforum A, Beitrag 9/2005 auf www.iqpr.de)
Das neue SGB II wirft eine Vielzahl von Fragen auf. Bezüglich Leistungen zur Teilhabe ist insbesondere von Interesse, in welchem Verhältnis die Vorschriften des SGB II zu denen des SGB IX stehen. PD Dr. Felix Welti, Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, setzt sich in diesem Beitrag mit einigen drängenden Fragen auseinander. Er behandelt unter anderem die Zuständigkeitsklärung, den Vorrang von Leistungen zur Teilhabe, das Wahlrecht bei der Leistungsauswahl und stellt heraus, dass die gemeinsame Empfehlung „Teilhabeplanung“ auch für optierende Kommunen und zuständigen Kreise gelten muss. Der Beitrag schließt mit einem Plädoyer für die gesetzgeberische Klarstellung der besprochenen Themen.
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Forum A Diskussionsbeitrag Nr. 8/2005:
Gemeinsame Servicestellen – neue Aufgaben und weiterhin keine Entscheidungskompetenzen (Teil III)
(Zitiervorschlag: „Gemeinsame Servicestellen – neue Aufgaben und weiterhin keine Entscheidungskompetenzen (Teil III)“ in Diskussionsforum A, Beitrag 8/2005 auf www.iqpr.de)
Dieser dritte und letzte Teil der Beitragsserie über die gemeinsamen Servicestellen befasst sich mit einem Thema, dem im Zusammenhang mit den gemeinsamen Servicestellen bisher nur wenig Aufmerksamkeit gewidmet wurde: Qualitätssicherung. Neben der Übertragung der allgemein anerkannten Kriterien Struktur-, Prozess-, und Ergebnisqualität auf die Arbeit der gemeinsamen Servicestellen, weist der Autor darauf hin, dass zur Steigerung der Qualität in folgenden Bereichen Handlungsbedarf besteht: Entwicklung einer Beratungstheorie, Definition eines Servicestellenfalls, Reputationsgewinne durch stärkere Öffentlichkeitsarbeit, Erweiterung der Entscheidungskompetenzen.
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Forum A Diskussionsbeitrag Nr. 7/2005:
Gemeinsame Servicestellen – neue Aufgaben und weiterhin keine Entscheidungskompetenzen (Teil II)
(Zitiervorschlag: „Gemeinsame Servicestellen – neue Aufgaben und weiterhin keine Entscheidungskompetenzen (Teil II)“ in Diskussionsforum A, Beitrag 7/2005 auf www.iqpr.de)
Dieser zweite Teil der dreiteiligen Serie von Dr. Holger Wellmann über die gemeinsamen Servicestellen behandelt die Aufgaben, die den gemeinsamen Servicestellen in § 8 der gemeinsamen Empfehlung „Prävention“ zugewiesen werden. Neu aber in Hinblick auf § 84 Abs. 2 SGB IX auch notwendig, ist vor allem die Erweiterung der Zielgruppe von Beratungsleistungen um die Arbeitgeber. Dies erweitert das Anforderungsprofil einer gemeinsamen Servicestelle noch einmal erheblich. Die Servicestelle soll danach nicht nur im Sinne einer Bring-Struktur die Rolle des Impulsgebers übernehmen. Darüber hinaus werden Kompetenzen in den Bereichen Konzeptentwicklung und Projektmanagement vorausgesetzt.
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Forum A Diskussionsbeitrag Nr. 6/2005:
Gemeinsame Servicestellen – neue Aufgaben und weiterhin keine Entscheidungskompetenzen (Teil I)
(Zitiervorschlag: „Gemeinsame Servicestellen – neue Aufgaben und weiterhin keine Entscheidungskompetenzen (Teil I)“ in Diskussionsforum A, Beitrag 6/2005 auf www.iqpr.de)
Mit der Einrichtung von gemeinsamen Servicestellen sollen die Lücken in der Rehabilitationsberatung geschlossen werden. Bis zum In-Kraft-Treten des SGB IX fehlte es an einer Institution, welche die Nachfrage nach trägerübergreifendem Informationsbedarf bedienen konnte. Zudem sollte eine neue Servicekultur für die Betroffenen entwickelt werden. Das in § 22 SGB IX beschriebene Aufgabenverständnis geht weit über die bisher im Sozialrecht verankerten Informationstätigkeiten der Aufklärung, Auskunft und Beratung hinaus. Noch weitergehende Aufgabenzuweisungen finden sich in § 84 Abs. 2 SGB IX und der gemeinsamen Empfehlung „Prävention“. Mit seiner dreiteiligen Beitragsreihe skizziert Dr. Holger Wellmann, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um diesen Anforderungen gerecht werden zu können. Dieser erste Beitrag setzt sich mit den Aufgaben nach § 22 SGB IX auseinander.
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Forum A Diskussionsbeitrag Nr. 5/2005:
Anwendbarkeit von § 43 SGB I im Wirkungsbereich des § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX mit Anmerkung Dr. Haines (BMGS)
(Zitiervorschlag: Gagel „Anwendbarkeit von § 43 SGB I im Wirkungsbereich des § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX mit Anmerkung Dr. Haines“ in Diskussionsforum A, Beitrag 5/2005 auf www.iqpr.de)
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem Verhältnis von § 14 SGB IX zu § 43 SGB I. Hier tauchen eine Reihe von Rechtsfragen auf, die bisher noch nicht eingehend untersucht worden sind. Beide Normen sind Bausteine aus dem durch § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB I vorgegebenen Konzept der zügigen und rechtzeitigen Leistungserbringung, weisen ansonsten aber grundlegende Unterschiede auf. Die in diesem Beitrag zur Diskussion gestellten Lösungsansätze stellen ein geschlossenes System dar, das die Besonderheiten der Vorschriften und die Anforderungen des §17 SGB I in der Rechtsanwendung berücksichtigt. Kernaussage ist, dass § 43 SGB I im Wirkungsbereich des § 14 SGB IX nicht direkt angewendet werden kann. Nur im Ausnahmefall kommt eine analoge Anwendung in Betracht. Dr. Haines (BMGS) vertritt diesbezüglich eine andere Auffassung, die am Ende des Beitrags dargestellt wird.
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Forum A Diskussionsbeitrag Nr. 4/2005:
Festigung des Wahlrechts im Hilfsmittelbereich
(Zitiervorschlag: Gagel „Festigung des Wahlrechts im Hilfsmittelbereich“ in Diskussionsforum A, Beitrag 4/2005 auf www.iqpr.de)
In diesem Beitrag wird ein Urteil des BSG zu den Grundsätzen des Wahlrechtes im Hilfsmittelbereich besprochen. Obwohl das Urteil zu einem Rechtstreit über das Bundesversorgungsgesetz in der im Jahr 2000 geltenden Fassung erging, zeigt es doch die Grundsätze auf die heute aus § 31 SGB IX ergeben und sowohl im Rahmen des § 33 SGB V als auch im derzeit geltenden Bundesversorgungsgesetz zu berücksichtigen sind.
Kernpunkt des Urteils ist die Aussage, dass bei Übernahme der Mehrkosten der Berechtigte auch ein teureres Hilfsmittel wählen kann. Untergesetzliche Regelungen, die dieses Recht aushöhlen sind unwirksam. Hilfsmittel verlieren auch dann nicht ihren spezifischen Charakter, wenn sie erweiterte technische Möglichkeiten bieten. Der Autor beleuchtet die Konsequenzen des Urteils über den entscheidenen Fall hinaus und geht anschließend kurz auf die Übergangsvorschrift des Art. 67 Abs. 1 SGB IX ein.
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Forum A Diskussionsbeitrag Nr. 3/2005:
Auswirkungen des § 14 SGB IX im Verwaltungsverfahren und im Sozialgerichtsprozess
(Zitiervorschlag: Gagel „Auswirkungen des § 14 SGB IX im Verwaltungsverfahren und im Sozialgerichtsprozess“ in Diskussionsforum A, Beitrag 3/2005 auf www.iqpr.de)
Gegenstand dieses Beitrags ist ein Urteil des BSG zu den Auswirkungen des § 14, auf das wir bereits im Wege einer Kurzmitteilung hingewiesen hatten (Urteil vom. 26.10.2004, B 7 AL 16/04 R). In diesem Urteil hat das BSG erstmals ausdrücklich entschieden, dass derjenige Träger, der gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX durch Weiterleitung zuständig geworden ist, oder dessen Zuständigkeit durch Verstreichenlassen der Frist des § 14 Abs. 1 SGB IX begründet wird, nicht nach dem für ihn geltenden sondern nach allen Leistungsgesetzen zu prüfen hat, ob die beantragte Leistung bewilligt werden kann. In prozessualer Hinsicht kommt das BSG zu dem Ergebnis, dass im Klageverfahren gegen den nur aufgrund § 14 SGB IX zuständig gewordenen Träger der materiell letztlich zuständige Träger (d.h. der Träger, der ohne die Auswirkungen des § 14 SGB IX zuständig gewesen wäre) notwendig beizuladen ist (§ 75 Abs. 2 SGG) und seit dem 01.01.2005 analog § 75 Abs. 5 SGG auch direkt zur Leistung verurteilt werden kann. Weiterhin enthält das Urteil aufschlussreiche Hinweise zur Erstattungsregelung des § 14 Abs. 4 SGB IX. Die Urteilsbesprechung unterstützt die Auffassung des Gerichts zur umfassenden Prüfungspflicht nach § 14 SGB IX und erläutert einzelne Aspekte der Erstattungsregelung des § 14 Abs. 4 SGB IX. Schließlich wird aufgezeigt, dass auch nach der Entscheidung im Bereich der notwendigen Beiladung offene Fragen bleiben.
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Forum A Diskussionsbeitrag Nr. 2/2005:
Anspruch auf Versorgung mit dem fortschrittlichsten Hilfsmittel
(Zitiervorschlag: Gagel „Anspruch auf Versorgung mit dem fortschrittlichsten Hilfsmittel“ in Diskussionform A, Beitrag 2/2005 auf www.iqpr.de)
Anhand von vier Entscheidungen des BSG wird ein wichtiger Aspekt der Hilfsmittelversorgung beleuchtet. Es dreht sich um die Frage, wann ein Anspruch auf Versorgung mit dem technisch fortschrittlichsten Hilfsmittel besteht. Das BSG legt in seinen Urteilen fest, dass Ziel und Maßstab immer das Gleichziehen mit einem gesunden Menschen sein müsse. Unter dieser Prämisse besteht nach dieser Rechtsprechung immer dann ein Anspruch auf eine möglichst fortschrittliche Versorgung, wenn diese gegenüber der herkömmlichen konkrete erhebliche Gebrauchsvorteile für den Leistungsberechtigten in seinem konkreten Lebenszuschnitt aufweist. Dabei müssen sich die Vorteile nicht unbedingt in einem vom Gesetz besonders hervorgehobenen Lebensbereich wie beispielsweise der Kindererziehung auswirken, sondern sind schon dann erheblich, wenn sie sich im normalen Alltag des jeweiligen Leistungsberechtigten niederschlagen.
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Forum A Diskussionsbeitrag Nr. 1/2005:
Kein Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln zum Schulbesuch
gegen die gesetzlichen Krankenversicherung bei bereits erfüllter Vollzeitschulpflicht
(Zitiervorschlag: Reimann "Kein Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln zum Schulbesuch gegen die gesetzlichen Krankenversicherung bei bereits erfüllter Vollzeitschulpflicht" in Diskussionsforum A, Beitrag 1/2005 auf www.iqpr.de)
Im Jahr 2004 hat das BSG ein richtungsweisendes Urteil des BSG zur Hilfsmittelversorgung erlassen
(BSG Urteil vom 22.07.2004 B 3 KR 13/03 R).
Nach dieser Entscheidung hat ein blinder und spastisch gelähmter Schüler nur dann einen Anspruch auf die Versorgung
mit einem Hilfsmittel - hier Notebook -, das er für die Teilnahme am Unterricht benötigt, wenn er noch der
Schulpflicht unterliegt.
Dieser Beitrag stellt das Urteil kurz dar und unterwirft seine Kernaussagen einer kritischen Beleuchtung.
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Forum A Diskussionsbeitrag Nr.1/2005:
Stellungnahme
von Rechtsanwalt Dr. Herbert Demmel
Dr. Demmel schließt sich den Ausführungen im obigen Beitrag zur Hilfsmittelversorgung von Schülern an und stellt unter Aufbereitung bisheriger BSG-Rechtsprechung dar, dass auch das Grundbedürfnis nach Informationsgewinnung Berücksichtigung finden muss.
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Forum A Diskussionsbeitrag 2/2004:
Vorrang von Leistungen zur Teilhabe - weiter wie bisher oder neuer gesetzlicher
Auftrag?
(Zitiervorschlag: Harry Fuchs „Vorrang von Leistungen zur Teilhabe - weiter wie bisher oder neuer gesetzlicher Auftrag?“ in Diskussionsforum A, Beitrag 2/2004 auf www.iqpr.de)
Dieser Beitrag gibt einen auf den Nordischen Sozialrechtstagen gehaltenen
Vortrag von Herrn Harry Fuchs wieder. Zunächst wird der rechtliche Kontext,
in den der aus § 8 SGB IX resultierende Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
eingebettet ist, vorgestellt: Unter der generellen Zielsetzung der Umsetzung
des Benachteiligungsverbots des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und der Redzuzierung
der Unübersichtlichkeit des bestehenden Rehabilitationsrechts ist § 8
SGB IX Ausdruck eines im
SGB IX insgesamt vollzogenen gesetzgeberischen Paradigmenwechsels
in mehreren Bereichen. Dieser beinhaltet beispielsweise die Verlagerung der
Priorität von bestmöglicher Gesundheit auf bestmögliche Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft und gemeinsame Verantwortung aller Rehabilitationsträger,
die u.a. die Lösung von Schnittstellenproblemen verlangt. Dem Paradigmenwechsel
trägt § 8 SGB IX nicht nur dadurch Rechnung, dass er alle Rehabilitationsträger
im Falle eines behinderungsbezogenen Antrags auf Sozialleistungen unabhängig
von ihrer konkreten Leistungsverpflichtung zur Prüfung des Bedarfs an Leistungen
zur Teilhabe verpflichtet. Neben dieser Verpflichtung zu aktivem Verwaltungshandeln
wird auch der Vorrang der Leistungen zur Teilhabe vor - auch bereits gewährten
- Rentenleistungen konstituiert. Die konkreten Auswirkungen dieser Regelung
werden im Einzelnen erläutert.
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Forum A Info Nr. 1/2004:
Folgerungen aus §
14 Abs.1 und 2 SGB IX
für den Prüfungsumfang in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
(Zitiervorschlag: Gagel "Folgerungen aus § 14 Abs.1 und 2 SGB IX für den Prüfungsumfang in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren" mit Anmerkung Dr. Haines in Diskussionsforum A, Beitrag 1/2004 auf www.iqpr.de)
Gegenstand dieses Infos ist die Frage des Prüfungsumfangs von Leistungen zur Teilhabe in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
An konkreten Beispielfällen werden folgende Rechtsfragen behandelt:
1. Verhältnis des SGB IX
zu den einzelnen Leistungsgesetzten.
2. Pflicht zur umfassenden Fallbearbeitung als Folge von §
14 SGB IX.
3. Besonderheiten bei Unzuständigkeit für die Leistungsart und
4. Auswirkungen im Gerichtsverfahren.
Insbesondere die Frage des Leistungsumfangs bei Unzuständigkeit des Rehabilitationsträgers
für die beantragte Leistungsart wird kontrovers diskutiert.
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Forum A Info Nr. 4/2003:
Die trägerübergreifende
Bedeutung der Rentenantragsfiktion nach §
116 Abs. 2 SGB VI und des
Grundsatzes „Reha vor Rente“ in §
8 Abs. 2 SGB IX
(Zitiervorschlag: Gagel "Die trägerübergreifende Bedeutung der Rentenantragsfiktion nach § 116 Abs. 2 SGB VI und des Grundsatzes "Reha vor Rente" in § 8 Abs. 2 SGB IX" in Gagel/Schian, Diskussionsforum A, Info Nr. 4/2003 auf www.iqpr.de)
Der vorliegende Diskussionsbeitrag befasst sich mit der
trägerübergreifenden Bedeutung der Rentenantragsfiktion nach §
116 Abs. 2
SGB VI und dem Grundsatz 'Reha vor Rente' in § 8 Abs. 2 SGB IX. Anlass
ist
das Urteil eines Landessozialgerichts, nach dem ein bei einer Krankenkasse
gestellter Antrag sich nicht im Sinne des § 116 Abs. 2 SGB IX
qualifizieren lasse.
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Forum A Info Nr. 3/2003:
Zum Hilfsmittelbegriff
in § 31 SGB
IX
(Zitiervorschlag: Gagel und Froböse "Zum Hilfsmittelbegriff in §31 SGB IX" in Gagel/Schian, Diskussionsforum A, Info Nr. 3/2003 auf www.iqpr.de)
Mit diesem Diskussionsbeitrag geben wir ein Urteil des Bundessozialgerichts
wieder, das eine Übersicht über wichtige Aussagen der Hilfsmittelrechtsprechung
gibt. Ergänzend wird das Urteil aus sportwissenschaftlicher Sicht begutachtet
sowie eine von dem Urteil unabhängige Stellungnahme von Seiten des Gesetzgebers
beigefügt, die sich ebenfalls auf das Thema Hilfsmittel bezieht.
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Forum A Info Nr. 2/2003:
Reisekosten für tägliche Heimfahrt (§
53 SGB IX)
(Zitiervorschlag: Gagel "Reisekosten für tägliche Heimfahrt (§53 SGB IX)" in Gagel/Schian, Diskussionsforum A Info Nr. 2/2003 auf www.iqpr.de)
Das in diesem Info behandelte Urteil des Bundessozialgerichts befasst sich
mit einem Fall, bei dem zwar noch §
110 SGB III a.F.
anwendbar war, dessen Bedeutung aber vor allem in der Auslegung von §
53 SGB IX und der damit
verbundenen Stärkung der Selbstbestimmung liegt. Danach dürfen Reisekosten
für tägliche Heimfahrt von einer auswärtigen Maßnahme
zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht auf die Höhe der Kosten beschränkt
werden, die bei auswärtiger Unterbringung entstehen würden.
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Forum A Info Nr. 1/2003:
Referate des 12. Rehabilitationswissenschaftlichen
Kolloquiums
(Zitiervorschlag: Fuchs "Rehabilitationsbedarf, Rehabilitationsziele und Wirksamkeit - Maßstäbe für die Ausführung von Rehabilitationsleistungen in geeigneten Einrichtungen sowie die Versorgungsstrukturentwicklung" und Schütte "Vertragsgestaltung und Leistungsansprüche im Rehabilitationsrecht" in Gagel/Schian, Diskussionsforum A Info Nr. 1/2003 auf www.iqpr.de)
Das Info schließt die Berichterstattung des 12. Rehabilitationswissenschaftlichen
Kolloquiums ab. Herr Fuchs – Düsseldorf – referierte über die mit
dem SGB IX neu formulierten
Ansprüche über die Ausführungen von Leistungen zur Teilhabe
(Kapitel 2 SGB IX). Herr
Schütte – Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Hamburg – widmete
sich der Vertragsgestaltung und den Leistungsansprüchen im Rehabilitationsrecht.
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SGB IX Info Nr. 16:
Auswirkungen der
§§ 8 und 14 SGB IX im Sozialgerichtsprozess
(Zitiervorschlag: Kummer "Auswirkungen des §§ 8 und 14 SGB IX im Sozialgerichtsprozess" in Gagel/Schian, Diskussionsforum A, SGB IX Info Nr. 16 auf www.iqpr.de)
Die Thesen von Herrn Kummer – Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
a.D. – zu den Auswirkungen der §§
8 und 14 SGB IX im Sozialgerichtsprozess
geben wertvolle Denkanstöße für alle Beteiligten, die mit
der Bearbeitung und Beurteilung von Erwerbsminderungsrentenverfahren betraut
sind.
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SGB IX Info Nr. 14:
Stellung der gemeinsamen Servicestellen im System des
§ 14 SGB IX
(Zitiervorschlag: Gagel, Dalitz, Wellmann "Stellung der gemeinsamen Servicestellen im System des § 14 SGB IX" in Gagel/Schian, Diskussionsforum A, SGB IX Info Nr. 14 auf www.iqpr.de)
Das Info setzt sich mit Fragen bezüglich Fristbeginn, Weiterleitung
und Konsequenzen der Fristversäumnis bei Eingang eines Antrages auf Leistungen
zur Teilhabe bei einer gemeinsamen Servicestelle auseinander.
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SGB IX Info Nr. 13:
Teilhabe behinderter Menschen am Schulleben sowie Recht
auf Pflegekräfte des eigenen Geschlechts
(Zitiervorschlag: Reimann "Teilhabe behinderter Menschen am Schulleben - Abgrenzungsdfragen der Zuständigkeit von Rehabilitations- und Schulträgern" und Dünnes/Igl "Das Recht auf Pflegekräfte des eigenen Geschlechts unter besonderer Berücksichtigung pflegebedürftiger Frauen" in Gagel/Schian, Diskussionsforum A, SGB IX Info Nr. 13 auf www.iqpr.de)
In den zwei Berichterstattungen vom 12. Rehabilitationswissenschaftlichen
Kolloquium geht es erstens um die Teilhabe behinderter Menschen am Schulleben.
Herr Reimann – Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa der
Universität Kiel – hat uns hierfür sein Originalskript zur Verfügung
gestellt. Im zweiten Beitrag untersucht Frau Dünnes – Universität
Gießen – das Recht auf Pflegekräfte des eigenen Geschlechts unter
besonderer Berücksichtigung pflegebedürftiger Frauen.
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SGB IX Info Nr. 9:
Beratungspflicht der Ärzte nach dem SGB IX
(Zitiervorschlag: Masuch "Beratungspflicht der Ärzte nach dem SGB IX" in Gagel/Schian, Diskussionsforum A, SGB IX Info Nr. 9 auf www.iqpr.de)
Das Info gibt eine Kurzfassung des Referats von Herrn Masuch – Richter am
Bundessozialgericht – wieder, das er auf dem 12. Rehabilitationswissenschaftlichen
Kolloquium in Bad Kreuznach gehalten hat. Es befasst sich mit dem Beratungskonzept
des SGB IX, den Beratungskompetenzen und -pflichten der Ärzte und ihrer
Schlüsselstellung beim Reha-Zugang sowie dem Vollzugsdefizit im Vertragsarztrecht
hinsichtlich der Rehabilitations-Richtlinien.
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SGB IX Info Nr. 8:
Begriff Behinderung
(Zitiervorschlag: Welti "Der Behinderungsbegriff nach § 2 SGB IX" und Schuntermann "Anmerkungen zum Begriff der Behinderung im SGB IX" in Gagel/Schian, Diskussionsforum A, SGB IX Info Nr. 8 auf www.iqpr.de)
Über den Behinderungsbegriff besteht noch erheblicher Diskussionsbedarf
– und zwar sowohl zu dem allgemeinen Begriff in § 2 SGB IX und § 3 Gleichstellungsgesetz
als auch zu dem speziellen Begriff in § 19 SGB III. Das Info beinhaltet die
Kurzfassungen der Referate von Dr. Felix Welti – Institut für Sozialrecht
und Sozialpolitik in Europa der Universität Kiel – und Dr. Michael Schuntermann
– VDR – vom 12. Rehabilitationswissenschaftlichen Kolloquium.
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SGB IX Info Nr. 7:
Zu §§ 8 und 14 Abs. 5 Satz 5 SGB IX
(Zitiervorschlag: Welti "Replik zu Diskussionsforum Info Nr. 4 – Fristen nach § 14 SGB IX: Die Bearbeitungs- und Gutachtensfrist" und Gagel "Noch einmal § 8 SGB IX" in Gagel/Schian, Diskussionsforum A, SGB IX Info Nr. 7 auf www.iqpr.de)
Der erste Teil des Infos beinhaltet eine Replik von Dr. Welti – Institut
für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa der Universität Kiel
– zu der Stellungnahme hinsichtlich der Bearbeitungs- und Gutachtenfristen
in § 14 SGB IX im SGB IX Info Nr. 4. Der zweite Teil beschäftigt sich
nochmals mit der Konzeption des § 8 SGB IX, da die darin liegenden Neuerungen
– u.a. für den Grundsatz „Reha vor Rente“ – bisher nur zögernd umgesetzt
zu werden scheinen.
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SGB IX Info Nr. 5:
Das Verhältnis von § 15 SGB IX zu § 14 SGB IX
(Zitiervorschlag: Gagel "Das Verhältnis von §15 SGB IX zu § 14 SGB IX" in Gagel/Schian, Diskussionsforum A, SGB IX Info Nr. 5 auf www.iqpr.de)
Im Mittelpunkt des Infos steht die Frage, ob sich die Erstattung selbstbeschaffter
Leistungen
(§ 15 SGB IX) auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Leistung von
Amts wegen gewährt wird. Des Weiteren werden Durchsetzungsprobleme des
§ 15 SGB IX auf Seiten des Betroffenen sowie das Verhältnis von § 14
SGB IX zu § 43 SGB I und das Verhältnis von § 14 Abs. 5 Satz 5 SGB IX
zu § 96 Abs. 1 SGB X erörtert.
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SGB IX Info Nr. 4:
Problematik der Fristen des § 14 SGB IX und Rechtscharakter
einer Weiterverweisung
(Zitiervorschlag: Gagel "Problematik der Fristen des § 14 SGB IX und Rechtscharakter einer Weiterverweisung" in Gagel/Schian, Diskussionsforum A, SGB IX Info Nr. 4 auf www.iqpr.de)
Versäumt ein unzuständiger Rehabilitationsträger die Frist
im Rahmen der Zuständigkeitsklärung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, ist dies mit einer Reihe von Problemen behaftet. Ihre Lösungen sollten
sich – ebenso wie bei den Fristen nach § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB IX – in erster Linie am Willen des Berechtigten und dessen Selbstbestimmung
orientieren. Weiterhin wird erörtert, ob die Weiterverweisung des Antrages
durch den erstangegangenen Träger an den für zuständig gehaltenen
Träger als Verwaltungsakt anzusehen ist.
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SGB IX Info Nr. 3:
Zu den Verfahrensanforderungen nach § 8 Abs.1 SGB IX
(Zitiervorschlag: Gagel "Zu den Verfahrensanforderungen nach § 8 Abs. 1 SGB IX" in Gagel/Schian, Diskussionsforum A, SGB IX Info Nr. 3 auf www.iqpr.de)
Das Info thematisiert die neuen Anforderungen an Verfahren bei Anträgen
auf bzw. bei bereits bewilligten Sozialleistungen,
die im Zusammenhang mit dem Vorrang von Leistungen zur Teilhabe (§
8 SGB IX) stehen. Die trägerüberreifende
Bedarfsprüfung an Leistungen zur Teilhabe muss gerade von Amts wegen
intensiviert und die anschließende Koordinierung von Leistungen (§
10 SGB IX) verbessert werden.
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SGB IX Info Nr. 2:
Hinweis auf das 12. Rehabilitationswissenschaftliche
Kolloquium
Das Info gibt einen Veranstaltungshinweis auf das 12. Rehabilitationswissenschaftliche
Kolloquium in Bad Kreuznach vom 10. bis zum 12. März 2003.
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